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Medien im Grundrecht

Bild: http://students.idv.edu/~9856816/medien.jpg

Grundrechte gehen als Verfassungsrecht den einfachgesetzlichen Regelungen vor und stellen deshalb Grundlage und Ausgangspunkt des Medienrechts dar. Die verschiedenen Grundrechte, die für das Medienrecht von Bedeutung sind:
  1. Meinungsfreiheit (freies Äußern d. eigenen Meinung)
  2. Informationsfreiheit (sich aus allg. zugänglichen Quellen informieren)
  3. Freiheit der Massenmedien (Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit)
  4. Kunstfreiheit
  5. Wissenschaftsfreiheit
  6. Berufsfreiheit
  7. Eigentumsfreiheit

Während 1.) und 2.) vor allem das Individuum schützen sollen, dient 3.) vor allem der freien Meinungsbildung. Diese drei bilden die Kommunikationsgrundrechte und werden daher spezifischer beschrieben.

Um die Mediengrundrechte verstehen zu können, müssen einige Grundrechtslehren näher erläutert werden.

Zu aller erst: Was sind Grundrechte? Grundrechte sind Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe. Die Grundrechte binden alle Staatsfunktionen als unmittelbar geltendes Recht (gem. Art.1 Abs.3 GG). Dabei gilt es zwischen Allgemeinen Freiheitsgrundrechten und Besonderen Freiheitsgrundrechten, sowie Allgemeinen Gleichheitsgrundrechten und Besonderen Gleichheitsgrundrechten zu unterscheiden. Um dieses Grundrechtsschema zu nutzen, muss beachtet werden, dass die spezielle Norm vor der der allgemeinen Norm Vorrang hat. Dieses Schema erleichtert die Auslegung einer grundrechtlichen Norm. So ist das spezielle Freiheitsgrundrecht (bsp. Art.2 Abs.1 GG) lediglich die Ausformung des allgemeinen Freiheitsgrundrechts (bsp. Art.5 Abs.1 GG) und letztlich der Menschenwürde. Daraus ergeben sich handfeste Argumente für die Auslegung!

Grundsätzlich ist jeder lebende Mensch Träger von Grundrechten. Dies nennt man Grundrechtsfähigkeit. Unterschieden wird noch von Deutschengrundrechten (darauf können und dürfen sich nur Deutsche berufen) und Menschenrechten (darauf kann und darf sich jeder Mensch berufen). Mediengrundrechte gehören dabei zu den Menschenrechten, d.h. jeder kann und darf sich darauf berufen. Wie bereits erwähnt, sind Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Organe des Staates können sich nicht gegen andere Teile des Staates auf Grundrechte berufen! Neben der Grundrechtsfähigkeit ist die Grundrechtsmündigkeit zu erwähnen. Dies ist die Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, Grundrechte selbstständig wahrzunehmen und im eigenen Namen durchsetzen zu können. Die Grundrechtsmündigkeit steht nicht generell fest, sondern ergibt sich aus dem jeweiligen Grundrecht und ist damit aus der Verfassung selbst abzuleiten. Wichtig: Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit wird man nicht ausschließlich Volljährigen zugestehen können. Anhaltspunkt kann hier die Religionsmündigkeit bieten (Alter: ab 14 Jahren).
Durch die Grundrechte wird jeder Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, d.h. alle staatlichen Funktionsträger sind Grundrechtsadressaten. Dies bedeutet, dass Grundrechte sich in allen Verhältnissen zwischen einem Bürger und staatlichen Stellen Anwendung findet. Dies gilt auch dann, wenn dieses Verhältnis durch eine besondere Nähe des Bürgers zum Staat gekennzeichnet ist (Bsp. Schule, Wehrdienstverhältnis, Strafvollzug, Beamte). Es gibt keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht; jedoch sind die Grundrechte als Wertordnung mit Bedeutung für alle Bereiche des Rechts zu verstehen. Das bedeutet, dass die Grundrechte nicht mittelbar zwischen einem Bürger und einem Bürger Anwendung finden, diese allerdings Auswirkungen auf alle Bereiche des Rechts haben (können). Allerdings ist der Staat dazu verpflichtet, sich in aktiver Weise „schützend und fördernd“ vor die Grundrechte zu stellen, d.h. der Staat soll den Bürger vor Eingriffen durch private Dritte schützen und notfalls Maßnahmen zu dessen effektivem Grundrechtsschutz zu treffen.
Zu beachten ist weiterhin, dass das spezielle Grundrecht Vorrang hat vor dem allgemeinen  Grundrecht. Es können aber auch mehrere Grundrechte nebeneinander zur Anwendung kommen und sich dann in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Wichtig: greift kein spezielles Freiheitsgrundrecht, weil kein Schutzbereich eines solchen Grundrechts erfüllt ist, so ist das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art.2 Abs.1 GG als Auffangrecht zu prüfen. Dieses Auffangrecht des Art.2 Abs.1 GG darf dann NICHT mehr geprüft werden, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts zu bejahen ist. Für die Freiheitsgrundrechte gilt die Dreischrittprüfung:

  1. Schutzbereich (=Tatbestand eines Grundrechts)
  2. Eingriff
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Im Drittwirkungsverhältnis werden mit nachfolgenden Schritten Grundrechte geprüft:

  1. Anspruchsnorm im einfachen Recht?
  2. Anwendbarkeit der Grundrechte?
  3. Herausarbeiten der kollidierenden Grundrechtspositionen!
  4. Abwägung der konfligierenden Grundrechte („praktische Konkordanz“)
  5. Ergebnis

Natürlich gibt es auch Schranken der Grundrechte. Zum einen gibt es Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Hierbei ist der Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, das jeweilige Grundrecht durch Gesetze einzuschränken. Daneben gibt es auch Schranken-Schranken. Das bedeutet, dass dem Gesetzgeber bei der Einschränkung von Grundrechten Schranken gegeben sind (Bsp. Verbot von Einzelfallgesetzen, Zitiergebot…). Daneben gibt es noch sogenannte geschlossene Grundrechte. Dies ist eine Gruppe von Grundrechten, die überhaupt keinen Vorbehalt kennen. Beispiele sind hier die Freiheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Religionsausübung. ABER: auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können nicht schrankenlos sein; die Schranken müssen allerdings eine besondere Qualität aufweisen.

Jeder Grundrechtseingriff muss darauf geprüft werden, ob er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Mittel-Zweck-Relation).

Grundrechte müssen eine prozessuale Durchsetzbarkeit aufweisen, sonst sind sie wertlos. Das bedeutet, dass die Grundrechte von allen Stellen des Staates und damit auch von allen Gerichten zu beachten sind. Das Mittel zur Durchsetzung ist hier die Verfassungsbeschwerde!

Wegen des Vorrangs der Bundesrechte vor Landesrecht (Art.31 GG) darf eine Landesverfassung kein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht verkürzen.

Nachfolgend die weiter oben bereits genannten wichtigen Grundrechte näher erläutert:

Meinungsfreiheit
Ist sowohl ein Individualgrundrecht, welches die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen ermöglicht, als auch ein politisches Grundrecht, das die geistige Auseinandersetzung zwischen Menschen sicherstellt (Menschenrecht). Bei Gericht gilt „im Zweifel für die freie Rede“. Für die Medien bedeutet die Meinungsfreiheit, dass die Wirtschaftswerbung Teil der Meinungsäußerungsfreiheit ist, ebenso ist Satire vielfach über die stärkere Kunstfreiheit geschützt. Soweit dies allerdings nicht der Fall ist, unterfällt sie der Meinungsfreiheit. Wichtig: Existenz der negativen Meinungsäußerung = man muss bestimmte Dinge auch NICHT äußern! Natürlich hat die Meinungsfreiheit auch Schranken: nur allgemeine Gesetze dürfen dieses Grundrecht einschränken. Ein Gesetz ist nur dann ein allgemeines Gesetz, wenn es nicht lediglich zu dem Zweck erlassen wurde, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken oder einer solchen zum Durchbruch zu verhelfen. Zulässige Beschränkungen sind: zum Schutz der persönlichen Ehre und zum Schutz der Jugend. Allerdings dürfen Gesetze dieses Grundrecht nicht in unverhältnismäßiger Weise einschränken! Schmähkritik ist nicht der Meinungsfreiheit unterstellt, da die Person des anderen in den Augen der Öffentlichkeit herabgewürdigt werden soll.

Quelle: http://www.pi-news.net/uploads/meinungsfreiheit.gif
Informationsfreiheit
In der Informationsfreiheit findet sich die wesentliche Ergänzung der Meinungsfreiheit . Hierbei handelt es sich um ein Freiheitsgrundrecht mit zentraler Funktion im demokratischen Staatswesen. Die Informationsfreiheit ist das (selbstständige) Grundrecht des Einzelnen sein Wissen zu erweitern: wer nicht umfassend informiert ist, kann sich auch keine eigene Meinung bilden und sich nicht eigenverantwortlich am Prozess der politischen Willensbildung beteiligen. Geschützt ist hier in erster Linie die Informationsbeschaffung, das Recht des Rezipienten also, sich aus den Medien Informationen beschaffen zu können und sich so aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Negative Informationsfreiheit stellt das Gegenrecht dar gegen eine zu intensive Konfrontation des Medienrezipienten mit Werbung. Wichtig: die Informationsfreiheit gibt als solche kein Recht auf Information durch den Staat. Das Informationsfreiheitsgesetz stellt eine einfachgesetzliche Ergänzung der Informationsfreiheit dar. Hierbei handelt es sich um eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Zweck war hier der Bevölkerung Zugang zu Behördeninformationen zu geben, wobei eine Betroffenheit des Antragstellers nicht mehr vorausgesetzt sein muss! Dieses Gesetz stellt ein wichtiges Instrument der Medien dar. Problematisch: Inwieweit muss Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden (Stichwort: Informationelle Selbstbestimmung)?

Bild:http://www.helles-koepfchen.de/Bilder/Originale/Wissen/politik_gesellschaft/Grundgesetz_Bild4.jpg

Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
Diese drei stellen die konstituierenden Grundrechte der Medien dar (Art.5 Abs.1 GG). Sie werden auch MEDIENGRUNDRECHTE genannt. Es kann allerdings noch in eine rundfunkrechtliche Variante des Mediengrundrechts und in eine presserechtliche Variante unterschieden werden. Die Medienfreiheiten schützen das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Es ist aus der Informationsfreiheit abzuleiten. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist die kollektive Form der Informationsfreiheit. Diese bestehen im Interesse der Rezipienten – dadurch verstärken sich die Medienfreiheiten! Das Informationsinteresse der Allgemeinheit kann dem jeweils einschlägigen Mediengrundrecht verstärkend an die Seite gestellt werden. Das Zensurverbot stellt kein eigenständiges Grundrecht dar; ist allerdings als grundrechtliche Schranken-Schranke zu verstehen, die bestimmte gesetzgeberische Einschränkungen der Medienfreiheiten von vornherein unterbindet. Das Zensurverbot untersagt staatliche Maßnahmen, die die Vorprüfung und Genehmigung von Inhalten vor Herstellung und Verbreitung eines geistigen Werkes notwendig machen (=Vorzensur). Zulässig ist in diesem Zusammenhang die Nachzensur, v.a. zum Schutze der Jugend.

Kunstfreiheit
Die Kunstfreiheit ist wichtig für das Medienrecht. Die Kunstfreiheit dient allen, die sich in und mit Hilfe von Medien künstlerisch betätigen. Sie schützt zum einen das Schaffen eines Künstlers, als auch alle, die als Mittler zwischen dem Künstler und dem Publikum stehen. Die Kunstfreiheit ist ein besonders starkes Grundrecht (geschlossenes Grundrecht ohne Schrankenvorbehalt). Der Begriff der Kunst ist von der Rechtsordnung nicht vorgegeben. Der Staat kann und darf nicht vorgeben was Kunst ist –> Erfahrungen aus dem 3.Reich!!! Die Schranken der Kunstfreiheit ergeben sich entweder aus anderen Grundrechten oder aus anderen Werten mit Verfassungsrang. Eine absolute Schranke der Kunstfreiheit stellt die Menschenwürde dar! Sie wirkt ohne absolut – also ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs! Manchmal tritt die Kunstfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück („Esra“). Ebenfalls der Kunstfreiheit zuzuschreiben ist zum Beispiel eine satirische Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Darstellung von Hakenkreuzen, die durchgestrichen sind, zerbröckeln oder in den Papierkorb geworfen werden).

Wissenschaftsfreiheit
Auf die Wissenschaftsfreiheit können sich zwei verschieden Personenkreise berufen:
- Wissenschaftler, die ihre Ergebnisse über Medien bekannt geben wollen
- Nichtwissenschaftler (z.B. Wissenschaftsjournalisten), die über Medien von Forschungsarbeiten berichten
Unter die Wissenschaftsfreiheit fallen die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Lehre und die Freiheitsgarantie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die nach ihrem Inhalt und ihrer Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit betrachtet werden.
Berufsfreiheit
Berufsfreiheit spielt dann eine Rolle, wenn der Gesetzgeber Vorschriften für berufliche Tätigkeiten im Medienbereich erlässt. Sie beinhaltet die Unternehmerfreiheit, welche besagt, dass jede Person (auch juristisch) ein Unternehmen gründen und führen darf. Desweiteren schützt sie (Presse) Unternehmen, in Bezug auf Herstellung/ Verbreitung von Filmen.

Eigentumsfreiheit

Im Grunde bezieht sich die Eigentumsfreiheit auf den Schutz des geistigen Eigentums und im besonderen Maße auch auf das Urheberrecht.

Laura Nelson, Julia Weber

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