Archiv

Artikel getaggt mit ‘Rechtsschutz’

Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien

Mai 7, 2010 1 Kommentar

zusammenfassung_persoenlichkeitsrecht

lernartefakt_persoenlichkeitsrecht

Lerartefakt zu "Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien"

Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien

.

Gesetzliche Verankerung und Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
Zivilrechtliche Ansprüche bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Rechte von Betroffenen
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • weitere Rechte wie das Persönlichkeitsrecht sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht
  • Persönlichkeitsrecht = Individualrecht
  • starker verfassungsrechtlicher Schutz => Mediengrundrechte haben im GG eine zentrale Rolle
  • rücksichtsloser Umgang mit „Medienopfern“ (Extremfall: Rufmord)
    => Interesse an packenden „Stories“
    => Privatleben kann gestört oder auch zerstört werden
  • auch nach dem Tod muss die Menschenwürde geachtet werden
  • Hauptsächliche Konkurrenz zwischen den Mediengrundrechten und dem allgemeinen Informationsinteresse.
    => allgemeines Persönlichkeitsrecht hat aber grundsätzlich Vorrang
    => das Persönlichkeitsrecht soll Private gegen Medien schützen
  • Ausnahme: Prominente Personen (z.B. Politiker)
    in einigen Fällen kann es zu einem Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts kommen, da dann die Kunstfreiheit Vorrang hat.
    => Witzzeichnungen, Karikaturen, Komödien, …

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Verfassung

  • Persönlichkeitsrechte sind in der Verfassung verankert.
  • Rechte sind abgeleitet aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde.
  • Das PR ist wie ein eigenständiges Grundrecht.
  • Aufgabe: die enge persönliche Lebenssphäre des Menschen gewährleisten
  • Jeder Einzelne soll selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.
  • Ausnahmen: Prominente (z.B. Politiker)
    siehe oben.
  • „Mephisto-Entscheidung“: das BVG entschied, dass die Menschenwürde auch nach dem Tod greift.
    => postmortales Persönlichkeitsrecht (= Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod)

1. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

  • Jeder Mensch hat einen elementaren Schutzanspruch für seinen innersten Lebensbereich.
  • Grundsätzlich gilt, dass ein strenger geschützter Lebensbereich auch Prominenter sich nicht nur auf die „häuslicher Sphäre“, sondern ein medialer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur zulässig ist, wenn der Betreffende dies wollte oder wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Berichterstattung besteht.
  • Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang betont, dass das Wertsystem der Grundrechte seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde hat (z.B. Krankenakten).
  • Grundstücke als persönlicher Lebensbereich: Wird die Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus fotografiert und veröffentlicht, so ist hiergegen im Regelfall nichts auszusetzen.
  • „Prominentenvilla“: Hilfsmittel, wie z.B. Teleobjektive, Leitern,… sind nicht zulässig, wenn die dadurch geschossenen Fotos an Dritte gegen Bezahlung weitergegeben werden. Z.B. Bilder von Ferienhäusern Prominenter.

2. Recht der persönlichen Ehre

  • Beinhaltet auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.
  • Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung:
    - Verleumdung und üble Nachrede setzen eine Tatsachenbehauptung voraus. Bei der Verleumdung ist diese erwiesenermaßen unwahr.
    - Bei der üblen Nachrede ist es bereits strafbar, wenn es dem Täter nicht gelingt,
    ..seine Behauptung zu beweisen.
    - Bei der Beleidigung geht es um Werturteile, durch die die Nicht- oder Missachtung
    einer anderen Person zum Ausdruck gebracht wird.

3. Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person

  • Jeder Einzelne darf grundsätzlich selbst entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.
  • Ausnahmen: Prominente
    - „Heiratsabsichten“ Prominenter dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie auch wirklich
    bestehen.

- „Terroristentochter“ (Bezeichnung einer Tochter eines RAF-Terroristen) ist erlaubt, wenn
die bezeichnete Person sich im Voraus zu ihrer Herkunft bekannt hat.

4. Recht am eigenen Bild

  • Das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit ist zunächst von der Informationsfreiheit gedeckt.
  • Geschütz werden soll der „höchstpersönliche Lebensbereich“, worunter insbesondere die Wohnung aber auch sonstige gegen Einblick besonders geschützte Räume verstanden werden.
  • In unpassenden Situationen sind Fotos nicht erlaubt (z.B. im Zug eingeschlafen).
  • Das Recht am eigenen Bild ist im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert, ist aber auch im Kunsturhebergesetz (KUG) zu finden.
  • Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Ab 14 Jahren hat man ein Mitspracherecht.
  • Stille Einwilligung: Wer vor laufender Kamera auf Fragen eines Reporters antwortet, gibt damit zu erkennen, dass er mit der Wiedergabe des Interviews im Fernsehen einverstanden ist. Der Gefilmte muss sich dessen jedoch bewusst sein.
    Die Einwilligung gilt nur für den konkreten Moment und eine zeitnahe Verwendung.
    Bei Entlohnung für die Abbildung gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
  • Ausnahme Prominente:
    - Zeitgeschichtliche Bildnisse: „Absolute Personen der Zeitgeschichte“ müssen die
    Veröffentlichung eines Fotos grundsätzlich hinnehmen.
    - Absolute Personen: Erfinder, Schauspieler, Wissenschaftler, Sänger, Schriftsteller, Sportler.
  • Ein Bild allein kann unzulässig sein. In Verbindung mit einem entsprechenden Text kann es jedoch zulässig werden.
  • Begleitpersonen und Kinder Prominenter:
    Das Interesse der Öffentlichkeit an der Begleitperson ist mithin abgeleitet vom Interesse der Öffentlichkeit an der prominenten Person und strahlt auf die Begleitung aus.
    Kinder sind besonders geschützt. Abbildungen können unzulässig sein, obwohl die Familie in der Öffentlichkeit fotografiert wurde. Eine öffentliche Veranstaltung erlaubt die Abbildung der Kinder, da den Eltern der öffentliche Auftritt bewusst war.
  • Veränderung eines Fotos = Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten
    - Ausnahmen: Kunstfreiheit z. B. bei einer Karikatur.
  • Strafen: Geldstrafen und/ oder zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten.
  • Rechtssprechung des BGH zur Berichterstattung über Prominente:
    - Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden
    - Ausnahme, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung
    betrifft (auch Dinge, die von gesellschaftlichem Interesse und unterhaltende Beiträge sind)
    - Bei der Abwägung ist auch die zugehörige Wortberichterstattung (Text und Bild) zu
    berücksichtigen (berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden).

- Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre

5. Recht am gesprochenen Wort

  • Recht am gesprochenen Wort, an den eigenen Aufzeichnungen und am eigenen Bild sollen das Individuum in seiner Spontanität schützen.
  • Meist besteht eine Kombination aus Wort, Schrift und Bild.
  • Tonaufzeichnungen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nicht öffentlich gemacht werden.

6. Recht am geschriebenen Wort

  • Ist das Recht gegen Veröffentlichung privater Aufzeichnungen.

7. Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen

  • Ist der Schutz gegen eine entstellende Wiedergabe von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen.
  • Positiv gewendet der Anspruch auf korrektes Zitieren.
    In diesem Falle wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders berührt, da einem Zitat von den Zuhörern oder Lesern der Wahrheitsgehalt einer Tatsache eingelegt wird und eine Richtigstellung den Rezipienten möglicherweise nie erreicht.

8. Schutz vor Imitation der Persönlichkeit

  • Prominente, die von einer anderen Person imitiert werden (teilweise bezahlt).
  • Die Charakteristika einer Person sind kein „Werk“ im urheberrechtlichen Sinn.

9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • Dieses Recht räumt dem Einzelnen die Befugnis ein, darüber zu bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen und dort verwahrt werden dürfen. Diese Gefahr droht heute besonders von privaten Firmen (z.B. Kaufgewohnheiten des Nutzers um Werbemaßnahmen zu starten).
  • Das Internet erhöht das Risiko durch die Möglichkeit der Verknüpfung unterschiedlicher Daten.
  • Das BVerfG hat aus dem GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet.

10. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • Schutz gegen „Online-Durchsuchungen“.
  • Der Schutzbereich ist unabhängig vom Standort des Rechners und greift auch dann, wenn sich der Computer oder Datenspeicher außerhalb der Wohnung befindet (Laptop).

11. Recht am eigenen Namen

  • Ist ein eigenständiger Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
  • Entweder kann man auf einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bestehen oder aber auch auf Namensnennung.
  • Namen dürfen nicht falsch wiedergegeben und allenfalls im Rahmen zulässiger Satire verändert werden.

12. Eingeschränkte identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten

  • Die namentliche oder sonst identifizierende Berichterstattung über eine mögliche Straftat greift regelmäßig in die Privatsphäre des Angeschuldigten, des Beschuldigten oder des Angeklagten ein.
  • Für eine Namensnennung spricht das öffentliche Informationsinteresse, das sich auch auf die Identifizierung des Verdächtigen erstrecken kann. Dabei ist jedoch hohe Sorgfaltspflicht wichtig.
  • EMRK: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“
  • Jeder hat das Recht auf einen unantastbaren inneren Lebensbereich. Jeder darf „für sich sein“ und „sich selbst gehören“.
  • Regelmäßig beeinträchtigt eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters seinen Persönlichkeitsbereich erheblich.
  • Bei der aktuellen Berichterstattung über Straftaten im Fernsehen verdient das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsbereich des Täters.
  • Neben der Rücksicht auf die innersten Lebensbereich ist die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich (auch bei Prominenten, hier besteht aber auch ein höheres öffentliches Interesse).
  • Wenn z.B. ein bekannter Geschäftsführer entlassen wird, ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn keine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung ausgeschlossen wird.
  • Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des Rechtsträgers erlischt, lässt sich ein „postmortales Persönlichkeitsrecht“ nur aus der Menschenwürde direkt ableiten.

13. Allgemeines Persönlichkeitsrecht juristischer Personen

  • Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in der Menschenwürde verankert ist, die ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist, gibt es immer wieder Fälle, in denen auch juristische Personen von Medienberichten nachteilig betroffen sind.
    Daher ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte die Übertragung des Schutzes aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen seit längerem anerkannt. Darüber hinaus können sogar juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen, wenn ihnen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.

14. Postmortales Persönlichkeitsrecht

  • Der „Mephisto Entscheidung“ zufolge erlischt das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des Rechtsträgers und lediglich Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit, die sich als Menschwürdeverletzung darstellen, sind unzulässig, soweit die Erinnerung an den Verstorbenen noch nicht verblasst ist.
  • Inhaltlich schützt das verfassungsrechtliche postmortale Persönlichkeitsrecht zum Einen den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen den sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
  • Obwohl vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Tod des Rechtsträgers ausgeschlossen waren, wurden im Zuge der Ausweitung der Schutzansprüche Prominenter gegenüber kommerzieller Verwertung ihrer Person vom BGH auch bei einer Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte den Erben Schadensersatzansprüche eingeräumt (Beruht auf dem Marlene Dietrich-Urteil, S. 93).
  • Die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod des Rechtsträgers.

Zivilrechtliche Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • Zivilrechtliche Ansprüche greifen nur in den seltensten Fällen vor einer Veröffentlichung.
    Die Rechtsgrundlagen wurden allerdings in den letzten Jahren erheblich ausgebaut.

Gegenansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen

  1. Unterlassungsanspruch:
    Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Verletzungen. Er wird aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleitet.
    Dieser Anspruch beinhaltet die Verpflichtung, bestimmte näher bezeichnete Äußerungen nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen. In erster Linie besteht dieser Anspruch gegenüber unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Gefahr eines Eingriffs vorliegt oder eine Wiederholungsgefahr.
    Der Unterlassungsanspruch ist nicht übertragbar.
    Durchgesetzt werden kann der Unterlassungsanspruch durch eine vorbeugende Unterlassungsklage.
  2. Gegendarstellungsanspruch:
    Dieser Anspruch dient dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Anspruch ist im Presserecht näher ausgestaltet und von der verfassungsrechtlichen Gewährleisung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst.
    Dem entspricht es, dass der Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, seine eigene Sachverhaltsversion zu schildern.
    Der Vorschrift zufolge ist der Verantwortliche verpflichtet, eine Gegendarstellung formalisiert der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen.
    Die Wahrheit des Inhalts der Gegendarstellung ist dabei unerheblich.
    Voraussetzung ist immer, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt gegen die sich die Gegendarstellung wendet (muss vor Gericht bewiesen werden)
  3. Berichtigung, insbesondere Widerruf:
    Dieser Anspruch verpflichtet den Verletzer, die von ihm getane Äußerung entweder ganz aus der Welt zu schaffen (Widerruf) oder diese abzuändern (Richtigstellung) oder den Äußerungen wesentliche Tatsachen hinzuzufügen (Ergänzung). Der Widerruf ist dabei eine uneingeschränkte Berichtigung. In allen drei Fällen hat der Anspruchsgegner selbst eine Erklärung abzugeben und sich von seiner Erstmitteilung zu distanzieren. Der Widerrufsanspruch ist aus allgemeinen Normen des Zivilrechts abgeleitet und ergibt sich aus dem BGB. Grundsätzlich wird der Widerrufsanspruch nur gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen gewährt (Voraussetzung: erweisliche Unwahrheit).
    Auch juristische Personen können Widerrufsanspruch erheben (Rechtsgut: geschäftlicher Ruf). Der Anspruch auf Widerruf wird nur dann gewährt, wenn die Beeinträchtigung noch fortdauert oder für den Anspruchsgegner zumutbar ist.
  4. Anspruch auf Richtigstellung:
    Der Widerrufsanspruch bezieht sich hier auf eine Tatsachenbehauptung, die insgesamt falsch ist. Die gesamte Tatsachenbehauptung muss ersetzt d.h. widerrufen werden. Sollte nur ein Teil falsch sein, muss nur dieser richtig gestellt werden.
  5. Anspruch auf Ergänzung:
    Wenn durch das Fehlen bestimmter Tatsachen eine fortwirkende Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen stattfindet, muss zur Berichtigung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung herangezogen werden.
  6. Schadensersatz:
    Diese Ansprüche ergeben sich aus dem BGB, wenn ein Schadensersatzanspruch zur Wiederherstellung des Zustands, wenn das zum schadenführenden Ereignis nicht eingetreten wäre. Tritt also ein materieller Schaden ein, ist er zu ersetzen (z.B. Arbeitsplatzverlust).
    Das Handeln des Schädigers muss dabei kausal gewesen und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Schadensersatz kann auch in der Folge von wahren Tatsachenbehauptungen verlangt werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde.
  7. Anspruch auf Geldentschädigung:
    Beim Geldentschädigungsanspruch wird nicht aufgrund eines Rechtsguts die Wiederherstellung des früheren Zustands/ Ersatz in Geld angeordnet, vielmehr wird in eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten ein Ausgleich in Geld gewährt (Genugtuung des Verletzten). Juristischen Personen ist dieser Anspruch verweigert. Eine Geldentschädigung wird nur bei schweren Persönlichkeitsverletzungen gewährt. Außerdem wird sie nur gewährt, wenn keine zumutbare anderweitige Ausgleichsmöglichkeit besteht (Subsidiarität des Anspruchs auf Geldentschädigung).
  8. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung:
    Wird Gewinn aufgrund einer unbefugten Benutzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse erzielt, so stellt dieser ein ungerechtfertigte Bereicherung dar die herausverlangt werden kann. Die Ersparnisse, die durch den Verzicht auf eine Lizenz entstanden sind, kommen noch hinzu.
Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.