Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht

Mai 28, 2010 2 Kommentare


I. Jugendschutz

Der Jugendschutz ist in der Verfassung verankert und ist somit durch das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung abgesichert. (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) Auch das elterliche Erziehungsrecht (Art.6 Abs.1 GG), welches die Erziehung des Kindes in erster Linie den Eltern alleine überträgt kommt außerdem noch hinzu. Der Jugend drohen, nicht zuletzt von Seiten der Medien, spezielle Gefahren, welche der Jugendschutz versucht abzuwehren um einen Schutz zu gewährleisten.
Der Staat hat dabei die Pflicht die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu wahren. Diese Schutzpflicht ist je nach Alter unterschiedlich ausgeprägt. Je weniger die Kinder/Jugendlichen sich selbst vor solchen Gefahren schützen können umso mehr versucht der Staat einzugreifen. Dies muss der Staat tun um seiner Schutzpflicht gerecht zu werden, dies wird er nur, wenn es ihm gelingt, einen effektiven Jugendschutz zu garantieren und die geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen somit zu sichern (BVerwG 77, S. 75, 82).

Aber auch das Gegenrecht spielt hier eine wichtige Rolle. Kinder und Jugendliche sollen mit dem Jugendschutzgesetz vor Medieninhalten bewahrt werden, welche die Wahrnehmung ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnten. Dadurch werden aber auch die Rechte Erwachsener etwas eingeschränkt. Aus diesem Grund müssen Jugendschutz und der ungehinderte Zugang zu Inhalten für Erwachsene gegeneinander abgewägt werden. Besonders sind hier die Bereiche der Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

Auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegt einer Gesetzgebungskompetenz, welche auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) beinhaltet. In diesem Staatsvertrag sind einheitliche Regelungen des Jugendschutzes für alle elektronischen Medien und den Rundfunk vorgenommen. Unberührt sind lediglich die Zuständigkeiten des Bundes für Schriften und Kinofilme, die unter den Begriff „Trägermedien“ gefasst werden und in einem geänderten Jugendschutzgesetz einheitliche geregelt werden.

Ausserdem hat das Jugendschutzgesetz seinen medienrechtlichen Anwendungsbereich bei Filmveranstaltungen sowie auf alle Trägermedien ausgedehnt. (Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, welche zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in Vorführ- oder Spielgeräten eingebaut sind). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Jugendschutzes sind lediglich Rundfunksendungen (§1 Abs.2 Satz 2 JuSchG).


Für Filme sowie Film- und Spielprogramme gibt es im Rahmen des Jugendschutzgesetztes die Möglichkeit der Alterskenn- zeichnung, diese wird grundsätzliche von der obersten Landesbehörde vorgenommen. Doch gerade in diesem Bereich hat das Modell der sog. regulierten Selbstregulierung Einzug gehalten. Demnach sind auch Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) dazu befugt eine Alters-kennzeichnung vorzunehmen, diese steht jedoch in direktem Zusammenhang mit der zu regulierenden Industrie. Eine ähnliche Kontrolle gibt es auch bei Computerspielen. Hier ist für die Alterskennzeichnung die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Derartige Organisationen können zu Gunsten die Industrie zweifelhafte Alterskennzeichnungen vornehmen. Ausserdem können Trägermedien, die an sich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, legalisiert werden.

>> Hier hat computerbild.de einen interessanten Videobeitrag zum Thema FSK.

Neben der Kennzeichnung des Alters kennt das Jugendschutzgesetz als wohl härteste Maßnahme die Indizierung.In diese Liste sind jugendgefährdende Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,, aufzunehmen (Indizierung). Hierzu zählen vor allem:

  • unsittliche, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien
  • Killerspiele (extrem gewaltige Computerspiele)

Die Indizierung erfolgt durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 JuSchG) welche in der Regel nur auf Antrag tätig wird. Antragsberechtigt sind neben dem Bundesfamilienministerium vor allem die Landesjugendbehörden und Jugendämter.

Indizierungsstufen im JuSchG

  • nicht jugendgefährdend, aber enwicklungsbeeinträchtigend (§ 12, 14 JuSchG) -> keine Indizierung, aber Alterskennzeichnung
  • schlicht jugendgefährdend (§ 18 Abs. 1 JuSchG) -> Indizierung
  • schwer jugendgefährdend (§ 15 Abs. 2 JuSchG) -> Jugendschutz greift auch ohne Indizierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein zwischen den Bundesländern abgeschlossene Staatsvertrag über den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV).
Unzulässige Angebote unterliegen einem absoluten Verbreitungsverbot, hierzu gehören insbesondere volksverhetzende, menschenwürdenverachtende, kriegsverherrlichende oder pornographische Darstellungen. Ausserdem sind Angebote, welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer gefährden ebenfalls unzulässig. Zulässig sind die genannten Angebote nur dann, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt wurde, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Nutzergruppe).
Den unzulässigen Angeboten stehen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gegenüber, diese Stufe entspricht den „schlicht jugendgefährdenden“ Angeboten im Jugendschutzgesetz).
Zuständig für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist die Landesmedienanstalt, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kommission (Organ) für Jugendmedienschutz (KJM) bilden.

Rechtsfolgen


II. Datenschutz

1. Rechtsvorschriften

Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Die Datenschutzgesetze sollen die Persönlichkeit des Einzelnen vor Zugriffen des Staates, sowie Dritter im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung schützen. Diese Schutzvorschriften sind Konkretisierungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, speziell des Rechts auf informative Selbstbestimmung.
Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (juristische Personen werden vom allgemeinen Datenschutzgesetz nicht erfasst, aber vom Telekommunikationsdatenschutzrecht).
In den Rechtsvorschriften werden vor allem die Voraussetzungen zulässiger Datenerhebungen und Datenspeicherungen normiert, sowie Löschungspflichten. Träger der gesetzlichen Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 2 Abs. 7 BDSG) ist die verantwortliche Stelle (d.h. jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt).

Wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts sind:

  1. Erlaubnisvorbehalt (§§ 12 TMG; 4 Abs. 1, 4a BDSG)
  2. Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
  3. Erforderlichkeitsgrundsatz
  4. Schutz gegen Ausforschung durch Dritte (Dienstanbieter)
  5. Personenbezogenen Daten über Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer müssen vom Dienstanbieter grundsätzlich getrennt werden (Trennungsgrundsatz, § 14 Abs. 4 Nr. 3 TMG)
  6. Betroffener hat Auskunftsansprüche gegenüber den Dienstanbietern (§ 13 Abs. 7 TMG i.V.m. § 34 BDSG)

2. Medienprivileg

Das Medienprivileg umfasste ursprünglich die drei klassischen Medien, ist jedoch seit 2001 auf die Presse reduziert worden. Hintergrund des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Art. 5 Abs.1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, welche Ausforschung und staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien verhindern soll. Trotz Medienprivileg können datenschutzrechtliche Individualrechte des Bundesdatenschutzes grundsätzlich gegenüber der Presse geltend gemacht werden (§§ 28, 33 ff. BDSG).
Das Medienprivileg umfasst auch die Freiheit des Pressesektors vor externen Datenschutzkontrollen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für journalistisch-redaktionelle Zwecke, nicht für sonstige kommerzielle oder Abrechnungszwecke. Ins Medienprivileg eingefügt wurde der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), sowie Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (§§ 4b, 4c BDSG).

Der Datenschutz ist vor allem im Internet von Bedeutung. „Das Netz vergisst nichts!“: Datenspuren durch z.B. Nutzerprofile haben unter anderem wirtschaftliche Bedeutung beim gezielten Einsatz zielgruppenspezifischer Werbung. Die Datenschutzregelungen im Multimediabereich sind daher besonders ausführlich in Spezialgesetzen geregelt. Es besteht jedoch eine Schutzlücke in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Bei „Online-Durchsuchung“ besteht eine spezifische Gefahr dadurch, dass Nutzerprofile unbefugt von Dritten erhoben werden. Daher wurde das „Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ anerkannt.

Neuregelungen des Datenschutzrechts für…

  • Auskunfteien (Scoring),
  • Werbewirtschaft (Adresshandel ) und
  • Beschäftigungsverhältnisse (Erhebung personenbezogene Daten eines Beschäftigten ausschließlich für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)


III. Strafrecht

1. Anwendung allgemeiner Strafnormen

Ein Medienstrafrecht als eigenständiger Rechtsbereich gibt es nicht, es finden jedoch die allgemeinen Normen des Strafrechts, insbesondere des StGB, Anwendung. Die Medienfreiheiten rechtfertigen nicht die Beschaffung von Informationen durch Hausfriedensbruch oder Diebstahl.

Verbote bei der Veröffentlichung von Medien

  • Verbreitung von Propagandamitteln verbotener Organisationen und der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • Offenbaren von Staatsgeheimnissen
  • Verletzung des Wahlgeheimnisses
  • Beteiligung an Taten Dritter (z.B. Anstiftung, Links auf Homepages mit strafbaren Inhalten)

-> Eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat ist nach dem deutschen StGB strafbar, wenn es im Inland zu einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtgütern gekommen ist.

2. Spezifisch medienbezogene Normen

Spezifisch medienbezogene Normen sind hervorgehobene strafrechtliche Normen, die entweder typischerweise in Medienorganen begangen werden oder Strafschärfungen enthalten, wenn der Unrechtgehalt der Straftat durch eine Verbreitung in den Meiden verstärkt wird.

  • Presseinhaltsdelikt: Straftat, deren Tatbestand durch Veröffentlichung in der Presse erfüllt wurde (z.B. üble Nachrede, Verleumdungen)
  • „Publizistischer Landesverrat“: Geheimnisverletzung (z.B. Bericht über Geheimdienste und deren Methoden; §§ 186 und 187 StGB)

  • (Mediales) Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden ihrer Kennzeichen (§ 86 und 86a StGB)
  • (Mediales) Verbreiten von volksverhetzenden Äußerungen, Anleitung zu Straftagen oder Gewaltdarstellungen (§ 130 Abs. 2 und 4, 130a, 131 StGB)
  • Beschreibung zur Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen
  • Verhinderung von Beschimpfungen von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen ( § 166 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Ehrschutzdelikte (§ 185 ff. StGB; §193 StGB)
  • Öffentliche Mitteilung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen (§ 201 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

  • „Hacking“: Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind (§ 202a StGB)
  • Unbefugtes Abfangen von Daten -> Schutz der Daten während des Übermittlungsvorgangs (§ 202b StGB)
  • Anbieten von Hackertools: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB)
  • „Stalking“: unbefugtes Nachstellen (räumliche Nähe oder Versuch der Kontaktherstellung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln) -> durch Nachstellen wird die „Lebensgestaltung“ des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt („cyber-stalking“: Nachstellung per Mail oder in Foren)

  • Computerbetrug: computertechnische Manipulation (Täuschung eines Menschen)
  • Unrichtige, d.h. dem Willen des Berechtigten widersprechende Programmgestaltungen
  • Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Inputmanipulation“)
  • Unbefugte Verwendung von Daten
  • Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Hardwaremanipulation“)
  • „Phishing“: Ausforschung von Daten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen

3. Nebenstrafrecht

Auch außerhalb des Strafgesetzbuches bestehen medienrechtlich relevante Strafrechtsnormen. Dazu gehören zum Beispiel die Verletzung von Urheberrechte oder der Schutz vor Softwarepiraterie. Außerdem noch weitere Normen im Zusammenhang mit Jugendschutz- und Datenschutzregelungen. Zuletzt gehören zu den Nebenstrafrechten auch die Kursmanipulation und das „Scalping“ (Empfehlungen von Finanzjournalisten mit dem Ziel, den Kurs eines Wertpapiers im eigenen Interesse zu beeinflussen).

4. Opferschutz

Der Opferschutz ist ein Opferanspruchsversicherungsgesetz, welches dem Opfer einer Straftat ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Täter zusichert.

5. Strafprozessrecht

Das Strafprozessrecht enthält zahlreiche die Medien begünstigende Sondernormen, wie z.B.

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige
  • Das Beschlagnahmungsverbot
  • Der Schutz gegen Durchsuchungen und gegen die Einziehung von Schriftwerken


HIER KÖNNT IHR DIE ZUSAMMENFASSUNG ALS PDF DOWNLOADEN :)

Corinna Rögle und Salome Rathfelder

Bildquellen: Freiwillige Selbstkontrolle | Data Secure

Urheberrecht II

Fortsetzung zu Urheberrecht I.
Diese Slideshow beinhaltet die Rechte des Urhebers im Einzelnen, Schranken des Urheberrechts, Rechtsdurchsetzung und Leistungsschutzrechte.


Wir freuen uns über Kommentare und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung ;-)
Paulina Wehinger, Isabelle Cordon
Kategorien:Urheberrecht

Urheberrecht

Mai 13, 2010 1 Kommentar

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken gegen die Entstellung und wirtschaftliche Ausbeutung seiner Werke.

Für die Medien hat es in zweierlei Hinsicht eine Bedeutung. Zum einen müssen sie die Urheberrechte derjenigen Rechteinhaber beachten, deren Werke sie nutzen, andererseits können sie bei Schaffung eigener Werke, sich selbst auf die geltenden Urheberrechte berufen.

Da das Urheberrecht den Urheber gegen eine Entstellung seines Werkes schützt und es darüber hinaus dem Urheber auch Rechte einräumen kann, spricht man auch von einem Urheberpersönlichkeitsrecht. Zudem wird es durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfassung ergänzt und stellt eine Konkretisierung dessen dar.

Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz von 1965 geregelt, das den gesamten Urheberrechtsschutz, persönlichkeitsrechtliche wie wirtschaftliche Rechte umfasst. Durch eine zunehmende Entwicklung in der Informationsgesellschaft, wurde eine Anpassung des nationalen Urheberrechts notwendig, sodass bereits eine dritte Reform in naher Zukunft zu erwarten ist.

Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen, insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Reden, Vorträge, Filme, Fotografien, Musikaufnahmen sowie auch Computerprogramme und Datenbanken. Ein Schutz entsteht für ein Werk, wenn die persönliche geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also kreativ genug ist und die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar ist (Tonband, Film, CD, Schauspiel oder Choreographie). Bloße Gedanken und Ideen sind hingegen nicht geschützt. So kann ein Fernsehsender die Spielidee eines anderen Senders für eine eigene Unterhaltungsshow übernehmen ohne das Urheberrecht zu verletzen. Schützfähig wäre nur eine konkret gestaltete Sendung.

Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung des Werks und muss nicht angemeldet werden. Ein Copyright-Vermerk, der aus dem angloamerikanischen Recht stammt, ist dem deutschen Recht fremd und deshalb nicht erforderlich.

Damit der Urheber die Gewissheit hat, dass seine Erben nach seinem Tod versorgt sind, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist somit vererblich. Im Anschluss daran wird das Werk gemeinfrei, d.h. jeder hat freien Zugang zu den Werken ohne auf wirtschaftliche Interessen und Persönlichkeitsrechte Rücksicht nehmen zu müssen.

 

Der Urheber

Ein Urheber kann jede natürliche Person sein, wobei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit keine Rolle spielt. Eine juristische Person jedoch kann anders als im US-amerikanischen Recht kein Urheber sein.

Sind an einem Werk mehrere Personen beteiligt, spricht man von einer Miturheberschaft, die im § 8 UrhG geregelt ist. Die Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk. Ein Beispiel wäre die prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands an dessen Verkaufserlös.

 

 

 

 

Unterscheidung der Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz schützt die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Als ein umfassendes absolutes Recht behält das Urheberrecht dem Urheber alle vorhandenen und künftig möglicherweise neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor. Dabei kann der Urheber anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, sodass sie das geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können.

Es können zwei Arten von Nutzungsrechten unterschieden werden: Das ausschließliche und das einfache Nutzungsrecht, die jeweils vertraglich geregelt werden müssen.

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber zur Nutzung des Werks, wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von der Nutzung ausgeschlossen werden können.

Das einfache Nutzungsrecht (Lizenz) berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen. Dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere Personen zur Nutzung berechtigt.

 

Vergütung

Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Demzufolge kann der Gesetzgeber in die Vertragfreiheit der Parteien eingreifen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Des Weiteren kann auch der Urheber den Vertragspartner zu einer Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht benachteiligt fühlt.

Beispiel

Das Buch eines Autors wird unerwartet zu einem Bestseller. Dieser hat aber von seinem Verlag nur ein einmaliges Pauschalhonorar erhalten. In diesem Fall kann dem Autor eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt werden (Vertragsänderung).

Quellen:
Bild 1: http://www.studentenwerk.tu-freiberg.de/de/media/RECHT.jpg
Bild 2: http://kamelopedia.mormo.org/images/3/3b/Urheber.jpg

erstellt von: Heike Fessler und Janine Walter

                                                        

Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien

Mai 7, 2010 1 Kommentar

zusammenfassung_persoenlichkeitsrecht

lernartefakt_persoenlichkeitsrecht

Lerartefakt zu "Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien"

Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien

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Gesetzliche Verankerung und Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
Zivilrechtliche Ansprüche bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • Rechte von Betroffenen
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • weitere Rechte wie das Persönlichkeitsrecht sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht
  • Persönlichkeitsrecht = Individualrecht
  • starker verfassungsrechtlicher Schutz => Mediengrundrechte haben im GG eine zentrale Rolle
  • rücksichtsloser Umgang mit „Medienopfern“ (Extremfall: Rufmord)
    => Interesse an packenden „Stories“
    => Privatleben kann gestört oder auch zerstört werden
  • auch nach dem Tod muss die Menschenwürde geachtet werden
  • Hauptsächliche Konkurrenz zwischen den Mediengrundrechten und dem allgemeinen Informationsinteresse.
    => allgemeines Persönlichkeitsrecht hat aber grundsätzlich Vorrang
    => das Persönlichkeitsrecht soll Private gegen Medien schützen
  • Ausnahme: Prominente Personen (z.B. Politiker)
    in einigen Fällen kann es zu einem Zurücktreten des Persönlichkeitsrechts kommen, da dann die Kunstfreiheit Vorrang hat.
    => Witzzeichnungen, Karikaturen, Komödien, …

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Verfassung

  • Persönlichkeitsrechte sind in der Verfassung verankert.
  • Rechte sind abgeleitet aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde.
  • Das PR ist wie ein eigenständiges Grundrecht.
  • Aufgabe: die enge persönliche Lebenssphäre des Menschen gewährleisten
  • Jeder Einzelne soll selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.
  • Ausnahmen: Prominente (z.B. Politiker)
    siehe oben.
  • „Mephisto-Entscheidung“: das BVG entschied, dass die Menschenwürde auch nach dem Tod greift.
    => postmortales Persönlichkeitsrecht (= Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod)

1. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

  • Jeder Mensch hat einen elementaren Schutzanspruch für seinen innersten Lebensbereich.
  • Grundsätzlich gilt, dass ein strenger geschützter Lebensbereich auch Prominenter sich nicht nur auf die „häuslicher Sphäre“, sondern ein medialer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur zulässig ist, wenn der Betreffende dies wollte oder wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Berichterstattung besteht.
  • Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang betont, dass das Wertsystem der Grundrechte seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde hat (z.B. Krankenakten).
  • Grundstücke als persönlicher Lebensbereich: Wird die Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus fotografiert und veröffentlicht, so ist hiergegen im Regelfall nichts auszusetzen.
  • „Prominentenvilla“: Hilfsmittel, wie z.B. Teleobjektive, Leitern,… sind nicht zulässig, wenn die dadurch geschossenen Fotos an Dritte gegen Bezahlung weitergegeben werden. Z.B. Bilder von Ferienhäusern Prominenter.

2. Recht der persönlichen Ehre

  • Beinhaltet auch das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.
  • Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung:
    - Verleumdung und üble Nachrede setzen eine Tatsachenbehauptung voraus. Bei der Verleumdung ist diese erwiesenermaßen unwahr.
    - Bei der üblen Nachrede ist es bereits strafbar, wenn es dem Täter nicht gelingt,
    ..seine Behauptung zu beweisen.
    - Bei der Beleidigung geht es um Werturteile, durch die die Nicht- oder Missachtung
    einer anderen Person zum Ausdruck gebracht wird.

3. Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person

  • Jeder Einzelne darf grundsätzlich selbst entscheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.
  • Ausnahmen: Prominente
    - „Heiratsabsichten“ Prominenter dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie auch wirklich
    bestehen.

- „Terroristentochter“ (Bezeichnung einer Tochter eines RAF-Terroristen) ist erlaubt, wenn
die bezeichnete Person sich im Voraus zu ihrer Herkunft bekannt hat.

4. Recht am eigenen Bild

  • Das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit ist zunächst von der Informationsfreiheit gedeckt.
  • Geschütz werden soll der „höchstpersönliche Lebensbereich“, worunter insbesondere die Wohnung aber auch sonstige gegen Einblick besonders geschützte Räume verstanden werden.
  • In unpassenden Situationen sind Fotos nicht erlaubt (z.B. im Zug eingeschlafen).
  • Das Recht am eigenen Bild ist im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verankert, ist aber auch im Kunsturhebergesetz (KUG) zu finden.
  • Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Ab 14 Jahren hat man ein Mitspracherecht.
  • Stille Einwilligung: Wer vor laufender Kamera auf Fragen eines Reporters antwortet, gibt damit zu erkennen, dass er mit der Wiedergabe des Interviews im Fernsehen einverstanden ist. Der Gefilmte muss sich dessen jedoch bewusst sein.
    Die Einwilligung gilt nur für den konkreten Moment und eine zeitnahe Verwendung.
    Bei Entlohnung für die Abbildung gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt.
  • Ausnahme Prominente:
    - Zeitgeschichtliche Bildnisse: „Absolute Personen der Zeitgeschichte“ müssen die
    Veröffentlichung eines Fotos grundsätzlich hinnehmen.
    - Absolute Personen: Erfinder, Schauspieler, Wissenschaftler, Sänger, Schriftsteller, Sportler.
  • Ein Bild allein kann unzulässig sein. In Verbindung mit einem entsprechenden Text kann es jedoch zulässig werden.
  • Begleitpersonen und Kinder Prominenter:
    Das Interesse der Öffentlichkeit an der Begleitperson ist mithin abgeleitet vom Interesse der Öffentlichkeit an der prominenten Person und strahlt auf die Begleitung aus.
    Kinder sind besonders geschützt. Abbildungen können unzulässig sein, obwohl die Familie in der Öffentlichkeit fotografiert wurde. Eine öffentliche Veranstaltung erlaubt die Abbildung der Kinder, da den Eltern der öffentliche Auftritt bewusst war.
  • Veränderung eines Fotos = Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten
    - Ausnahmen: Kunstfreiheit z. B. bei einer Karikatur.
  • Strafen: Geldstrafen und/ oder zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten.
  • Rechtssprechung des BGH zur Berichterstattung über Prominente:
    - Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden
    - Ausnahme, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung
    betrifft (auch Dinge, die von gesellschaftlichem Interesse und unterhaltende Beiträge sind)
    - Bei der Abwägung ist auch die zugehörige Wortberichterstattung (Text und Bild) zu
    berücksichtigen (berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden).

- Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre

5. Recht am gesprochenen Wort

  • Recht am gesprochenen Wort, an den eigenen Aufzeichnungen und am eigenen Bild sollen das Individuum in seiner Spontanität schützen.
  • Meist besteht eine Kombination aus Wort, Schrift und Bild.
  • Tonaufzeichnungen, die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, dürfen nicht öffentlich gemacht werden.

6. Recht am geschriebenen Wort

  • Ist das Recht gegen Veröffentlichung privater Aufzeichnungen.

7. Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen

  • Ist der Schutz gegen eine entstellende Wiedergabe von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen.
  • Positiv gewendet der Anspruch auf korrektes Zitieren.
    In diesem Falle wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders berührt, da einem Zitat von den Zuhörern oder Lesern der Wahrheitsgehalt einer Tatsache eingelegt wird und eine Richtigstellung den Rezipienten möglicherweise nie erreicht.

8. Schutz vor Imitation der Persönlichkeit

  • Prominente, die von einer anderen Person imitiert werden (teilweise bezahlt).
  • Die Charakteristika einer Person sind kein „Werk“ im urheberrechtlichen Sinn.

9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • Dieses Recht räumt dem Einzelnen die Befugnis ein, darüber zu bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen und dort verwahrt werden dürfen. Diese Gefahr droht heute besonders von privaten Firmen (z.B. Kaufgewohnheiten des Nutzers um Werbemaßnahmen zu starten).
  • Das Internet erhöht das Risiko durch die Möglichkeit der Verknüpfung unterschiedlicher Daten.
  • Das BVerfG hat aus dem GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet.

10. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • Schutz gegen „Online-Durchsuchungen“.
  • Der Schutzbereich ist unabhängig vom Standort des Rechners und greift auch dann, wenn sich der Computer oder Datenspeicher außerhalb der Wohnung befindet (Laptop).

11. Recht am eigenen Namen

  • Ist ein eigenständiger Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
  • Entweder kann man auf einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bestehen oder aber auch auf Namensnennung.
  • Namen dürfen nicht falsch wiedergegeben und allenfalls im Rahmen zulässiger Satire verändert werden.

12. Eingeschränkte identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten

  • Die namentliche oder sonst identifizierende Berichterstattung über eine mögliche Straftat greift regelmäßig in die Privatsphäre des Angeschuldigten, des Beschuldigten oder des Angeklagten ein.
  • Für eine Namensnennung spricht das öffentliche Informationsinteresse, das sich auch auf die Identifizierung des Verdächtigen erstrecken kann. Dabei ist jedoch hohe Sorgfaltspflicht wichtig.
  • EMRK: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“
  • Jeder hat das Recht auf einen unantastbaren inneren Lebensbereich. Jeder darf „für sich sein“ und „sich selbst gehören“.
  • Regelmäßig beeinträchtigt eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters seinen Persönlichkeitsbereich erheblich.
  • Bei der aktuellen Berichterstattung über Straftaten im Fernsehen verdient das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsbereich des Täters.
  • Neben der Rücksicht auf die innersten Lebensbereich ist die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich (auch bei Prominenten, hier besteht aber auch ein höheres öffentliches Interesse).
  • Wenn z.B. ein bekannter Geschäftsführer entlassen wird, ist eine Veröffentlichung nur zulässig, wenn keine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung ausgeschlossen wird.
  • Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des Rechtsträgers erlischt, lässt sich ein „postmortales Persönlichkeitsrecht“ nur aus der Menschenwürde direkt ableiten.

13. Allgemeines Persönlichkeitsrecht juristischer Personen

  • Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch in der Menschenwürde verankert ist, die ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar ist, gibt es immer wieder Fälle, in denen auch juristische Personen von Medienberichten nachteilig betroffen sind.
    Daher ist in der Rechtsprechung der Zivilgerichte die Übertragung des Schutzes aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf juristische Personen seit längerem anerkannt. Darüber hinaus können sogar juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen, wenn ihnen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.

14. Postmortales Persönlichkeitsrecht

  • Der „Mephisto Entscheidung“ zufolge erlischt das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des Rechtsträgers und lediglich Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit, die sich als Menschwürdeverletzung darstellen, sind unzulässig, soweit die Erinnerung an den Verstorbenen noch nicht verblasst ist.
  • Inhaltlich schützt das verfassungsrechtliche postmortale Persönlichkeitsrecht zum Einen den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen den sozialen Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
  • Obwohl vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Tod des Rechtsträgers ausgeschlossen waren, wurden im Zuge der Ausweitung der Schutzansprüche Prominenter gegenüber kommerzieller Verwertung ihrer Person vom BGH auch bei einer Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte den Erben Schadensersatzansprüche eingeräumt (Beruht auf dem Marlene Dietrich-Urteil, S. 93).
  • Die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod des Rechtsträgers.

Zivilrechtliche Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • Zivilrechtliche Ansprüche greifen nur in den seltensten Fällen vor einer Veröffentlichung.
    Die Rechtsgrundlagen wurden allerdings in den letzten Jahren erheblich ausgebaut.

Gegenansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen

  1. Unterlassungsanspruch:
    Der Unterlassungsanspruch dient der Abwehr künftiger Verletzungen. Er wird aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleitet.
    Dieser Anspruch beinhaltet die Verpflichtung, bestimmte näher bezeichnete Äußerungen nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen. In erster Linie besteht dieser Anspruch gegenüber unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass die Gefahr eines Eingriffs vorliegt oder eine Wiederholungsgefahr.
    Der Unterlassungsanspruch ist nicht übertragbar.
    Durchgesetzt werden kann der Unterlassungsanspruch durch eine vorbeugende Unterlassungsklage.
  2. Gegendarstellungsanspruch:
    Dieser Anspruch dient dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Anspruch ist im Presserecht näher ausgestaltet und von der verfassungsrechtlichen Gewährleisung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst.
    Dem entspricht es, dass der Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, seine eigene Sachverhaltsversion zu schildern.
    Der Vorschrift zufolge ist der Verantwortliche verpflichtet, eine Gegendarstellung formalisiert der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen.
    Die Wahrheit des Inhalts der Gegendarstellung ist dabei unerheblich.
    Voraussetzung ist immer, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt gegen die sich die Gegendarstellung wendet (muss vor Gericht bewiesen werden)
  3. Berichtigung, insbesondere Widerruf:
    Dieser Anspruch verpflichtet den Verletzer, die von ihm getane Äußerung entweder ganz aus der Welt zu schaffen (Widerruf) oder diese abzuändern (Richtigstellung) oder den Äußerungen wesentliche Tatsachen hinzuzufügen (Ergänzung). Der Widerruf ist dabei eine uneingeschränkte Berichtigung. In allen drei Fällen hat der Anspruchsgegner selbst eine Erklärung abzugeben und sich von seiner Erstmitteilung zu distanzieren. Der Widerrufsanspruch ist aus allgemeinen Normen des Zivilrechts abgeleitet und ergibt sich aus dem BGB. Grundsätzlich wird der Widerrufsanspruch nur gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen gewährt (Voraussetzung: erweisliche Unwahrheit).
    Auch juristische Personen können Widerrufsanspruch erheben (Rechtsgut: geschäftlicher Ruf). Der Anspruch auf Widerruf wird nur dann gewährt, wenn die Beeinträchtigung noch fortdauert oder für den Anspruchsgegner zumutbar ist.
  4. Anspruch auf Richtigstellung:
    Der Widerrufsanspruch bezieht sich hier auf eine Tatsachenbehauptung, die insgesamt falsch ist. Die gesamte Tatsachenbehauptung muss ersetzt d.h. widerrufen werden. Sollte nur ein Teil falsch sein, muss nur dieser richtig gestellt werden.
  5. Anspruch auf Ergänzung:
    Wenn durch das Fehlen bestimmter Tatsachen eine fortwirkende Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen stattfindet, muss zur Berichtigung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung herangezogen werden.
  6. Schadensersatz:
    Diese Ansprüche ergeben sich aus dem BGB, wenn ein Schadensersatzanspruch zur Wiederherstellung des Zustands, wenn das zum schadenführenden Ereignis nicht eingetreten wäre. Tritt also ein materieller Schaden ein, ist er zu ersetzen (z.B. Arbeitsplatzverlust).
    Das Handeln des Schädigers muss dabei kausal gewesen und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Schadensersatz kann auch in der Folge von wahren Tatsachenbehauptungen verlangt werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde.
  7. Anspruch auf Geldentschädigung:
    Beim Geldentschädigungsanspruch wird nicht aufgrund eines Rechtsguts die Wiederherstellung des früheren Zustands/ Ersatz in Geld angeordnet, vielmehr wird in eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung des Geschädigten ein Ausgleich in Geld gewährt (Genugtuung des Verletzten). Juristischen Personen ist dieser Anspruch verweigert. Eine Geldentschädigung wird nur bei schweren Persönlichkeitsverletzungen gewährt. Außerdem wird sie nur gewährt, wenn keine zumutbare anderweitige Ausgleichsmöglichkeit besteht (Subsidiarität des Anspruchs auf Geldentschädigung).
  8. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung:
    Wird Gewinn aufgrund einer unbefugten Benutzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse erzielt, so stellt dieser ein ungerechtfertigte Bereicherung dar die herausverlangt werden kann. Die Ersparnisse, die durch den Verzicht auf eine Lizenz entstanden sind, kommen noch hinzu.

Medien im Grundrecht

Bild: http://students.idv.edu/~9856816/medien.jpg

Grundrechte gehen als Verfassungsrecht den einfachgesetzlichen Regelungen vor und stellen deshalb Grundlage und Ausgangspunkt des Medienrechts dar. Die verschiedenen Grundrechte, die für das Medienrecht von Bedeutung sind:
  1. Meinungsfreiheit (freies Äußern d. eigenen Meinung)
  2. Informationsfreiheit (sich aus allg. zugänglichen Quellen informieren)
  3. Freiheit der Massenmedien (Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit)
  4. Kunstfreiheit
  5. Wissenschaftsfreiheit
  6. Berufsfreiheit
  7. Eigentumsfreiheit

Während 1.) und 2.) vor allem das Individuum schützen sollen, dient 3.) vor allem der freien Meinungsbildung. Diese drei bilden die Kommunikationsgrundrechte und werden daher spezifischer beschrieben.

Um die Mediengrundrechte verstehen zu können, müssen einige Grundrechtslehren näher erläutert werden.

Zu aller erst: Was sind Grundrechte? Grundrechte sind Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe. Die Grundrechte binden alle Staatsfunktionen als unmittelbar geltendes Recht (gem. Art.1 Abs.3 GG). Dabei gilt es zwischen Allgemeinen Freiheitsgrundrechten und Besonderen Freiheitsgrundrechten, sowie Allgemeinen Gleichheitsgrundrechten und Besonderen Gleichheitsgrundrechten zu unterscheiden. Um dieses Grundrechtsschema zu nutzen, muss beachtet werden, dass die spezielle Norm vor der der allgemeinen Norm Vorrang hat. Dieses Schema erleichtert die Auslegung einer grundrechtlichen Norm. So ist das spezielle Freiheitsgrundrecht (bsp. Art.2 Abs.1 GG) lediglich die Ausformung des allgemeinen Freiheitsgrundrechts (bsp. Art.5 Abs.1 GG) und letztlich der Menschenwürde. Daraus ergeben sich handfeste Argumente für die Auslegung!

Grundsätzlich ist jeder lebende Mensch Träger von Grundrechten. Dies nennt man Grundrechtsfähigkeit. Unterschieden wird noch von Deutschengrundrechten (darauf können und dürfen sich nur Deutsche berufen) und Menschenrechten (darauf kann und darf sich jeder Mensch berufen). Mediengrundrechte gehören dabei zu den Menschenrechten, d.h. jeder kann und darf sich darauf berufen. Wie bereits erwähnt, sind Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Organe des Staates können sich nicht gegen andere Teile des Staates auf Grundrechte berufen! Neben der Grundrechtsfähigkeit ist die Grundrechtsmündigkeit zu erwähnen. Dies ist die Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen, Grundrechte selbstständig wahrzunehmen und im eigenen Namen durchsetzen zu können. Die Grundrechtsmündigkeit steht nicht generell fest, sondern ergibt sich aus dem jeweiligen Grundrecht und ist damit aus der Verfassung selbst abzuleiten. Wichtig: Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit wird man nicht ausschließlich Volljährigen zugestehen können. Anhaltspunkt kann hier die Religionsmündigkeit bieten (Alter: ab 14 Jahren).
Durch die Grundrechte wird jeder Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, d.h. alle staatlichen Funktionsträger sind Grundrechtsadressaten. Dies bedeutet, dass Grundrechte sich in allen Verhältnissen zwischen einem Bürger und staatlichen Stellen Anwendung findet. Dies gilt auch dann, wenn dieses Verhältnis durch eine besondere Nähe des Bürgers zum Staat gekennzeichnet ist (Bsp. Schule, Wehrdienstverhältnis, Strafvollzug, Beamte). Es gibt keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht; jedoch sind die Grundrechte als Wertordnung mit Bedeutung für alle Bereiche des Rechts zu verstehen. Das bedeutet, dass die Grundrechte nicht mittelbar zwischen einem Bürger und einem Bürger Anwendung finden, diese allerdings Auswirkungen auf alle Bereiche des Rechts haben (können). Allerdings ist der Staat dazu verpflichtet, sich in aktiver Weise „schützend und fördernd“ vor die Grundrechte zu stellen, d.h. der Staat soll den Bürger vor Eingriffen durch private Dritte schützen und notfalls Maßnahmen zu dessen effektivem Grundrechtsschutz zu treffen.
Zu beachten ist weiterhin, dass das spezielle Grundrecht Vorrang hat vor dem allgemeinen  Grundrecht. Es können aber auch mehrere Grundrechte nebeneinander zur Anwendung kommen und sich dann in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Wichtig: greift kein spezielles Freiheitsgrundrecht, weil kein Schutzbereich eines solchen Grundrechts erfüllt ist, so ist das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art.2 Abs.1 GG als Auffangrecht zu prüfen. Dieses Auffangrecht des Art.2 Abs.1 GG darf dann NICHT mehr geprüft werden, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts zu bejahen ist. Für die Freiheitsgrundrechte gilt die Dreischrittprüfung:

  1. Schutzbereich (=Tatbestand eines Grundrechts)
  2. Eingriff
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Im Drittwirkungsverhältnis werden mit nachfolgenden Schritten Grundrechte geprüft:

  1. Anspruchsnorm im einfachen Recht?
  2. Anwendbarkeit der Grundrechte?
  3. Herausarbeiten der kollidierenden Grundrechtspositionen!
  4. Abwägung der konfligierenden Grundrechte („praktische Konkordanz“)
  5. Ergebnis

Natürlich gibt es auch Schranken der Grundrechte. Zum einen gibt es Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Hierbei ist der Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, das jeweilige Grundrecht durch Gesetze einzuschränken. Daneben gibt es auch Schranken-Schranken. Das bedeutet, dass dem Gesetzgeber bei der Einschränkung von Grundrechten Schranken gegeben sind (Bsp. Verbot von Einzelfallgesetzen, Zitiergebot…). Daneben gibt es noch sogenannte geschlossene Grundrechte. Dies ist eine Gruppe von Grundrechten, die überhaupt keinen Vorbehalt kennen. Beispiele sind hier die Freiheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Religionsausübung. ABER: auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können nicht schrankenlos sein; die Schranken müssen allerdings eine besondere Qualität aufweisen.

Jeder Grundrechtseingriff muss darauf geprüft werden, ob er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Mittel-Zweck-Relation).

Grundrechte müssen eine prozessuale Durchsetzbarkeit aufweisen, sonst sind sie wertlos. Das bedeutet, dass die Grundrechte von allen Stellen des Staates und damit auch von allen Gerichten zu beachten sind. Das Mittel zur Durchsetzung ist hier die Verfassungsbeschwerde!

Wegen des Vorrangs der Bundesrechte vor Landesrecht (Art.31 GG) darf eine Landesverfassung kein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht verkürzen.

Nachfolgend die weiter oben bereits genannten wichtigen Grundrechte näher erläutert:

Meinungsfreiheit
Ist sowohl ein Individualgrundrecht, welches die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen ermöglicht, als auch ein politisches Grundrecht, das die geistige Auseinandersetzung zwischen Menschen sicherstellt (Menschenrecht). Bei Gericht gilt „im Zweifel für die freie Rede“. Für die Medien bedeutet die Meinungsfreiheit, dass die Wirtschaftswerbung Teil der Meinungsäußerungsfreiheit ist, ebenso ist Satire vielfach über die stärkere Kunstfreiheit geschützt. Soweit dies allerdings nicht der Fall ist, unterfällt sie der Meinungsfreiheit. Wichtig: Existenz der negativen Meinungsäußerung = man muss bestimmte Dinge auch NICHT äußern! Natürlich hat die Meinungsfreiheit auch Schranken: nur allgemeine Gesetze dürfen dieses Grundrecht einschränken. Ein Gesetz ist nur dann ein allgemeines Gesetz, wenn es nicht lediglich zu dem Zweck erlassen wurde, eine bestimmte Meinung zu unterdrücken oder einer solchen zum Durchbruch zu verhelfen. Zulässige Beschränkungen sind: zum Schutz der persönlichen Ehre und zum Schutz der Jugend. Allerdings dürfen Gesetze dieses Grundrecht nicht in unverhältnismäßiger Weise einschränken! Schmähkritik ist nicht der Meinungsfreiheit unterstellt, da die Person des anderen in den Augen der Öffentlichkeit herabgewürdigt werden soll.

Quelle: http://www.pi-news.net/uploads/meinungsfreiheit.gif
Informationsfreiheit
In der Informationsfreiheit findet sich die wesentliche Ergänzung der Meinungsfreiheit . Hierbei handelt es sich um ein Freiheitsgrundrecht mit zentraler Funktion im demokratischen Staatswesen. Die Informationsfreiheit ist das (selbstständige) Grundrecht des Einzelnen sein Wissen zu erweitern: wer nicht umfassend informiert ist, kann sich auch keine eigene Meinung bilden und sich nicht eigenverantwortlich am Prozess der politischen Willensbildung beteiligen. Geschützt ist hier in erster Linie die Informationsbeschaffung, das Recht des Rezipienten also, sich aus den Medien Informationen beschaffen zu können und sich so aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Negative Informationsfreiheit stellt das Gegenrecht dar gegen eine zu intensive Konfrontation des Medienrezipienten mit Werbung. Wichtig: die Informationsfreiheit gibt als solche kein Recht auf Information durch den Staat. Das Informationsfreiheitsgesetz stellt eine einfachgesetzliche Ergänzung der Informationsfreiheit dar. Hierbei handelt es sich um eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers. Zweck war hier der Bevölkerung Zugang zu Behördeninformationen zu geben, wobei eine Betroffenheit des Antragstellers nicht mehr vorausgesetzt sein muss! Dieses Gesetz stellt ein wichtiges Instrument der Medien dar. Problematisch: Inwieweit muss Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden (Stichwort: Informationelle Selbstbestimmung)?

Bild:http://www.helles-koepfchen.de/Bilder/Originale/Wissen/politik_gesellschaft/Grundgesetz_Bild4.jpg

Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
Diese drei stellen die konstituierenden Grundrechte der Medien dar (Art.5 Abs.1 GG). Sie werden auch MEDIENGRUNDRECHTE genannt. Es kann allerdings noch in eine rundfunkrechtliche Variante des Mediengrundrechts und in eine presserechtliche Variante unterschieden werden. Die Medienfreiheiten schützen das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Es ist aus der Informationsfreiheit abzuleiten. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist die kollektive Form der Informationsfreiheit. Diese bestehen im Interesse der Rezipienten – dadurch verstärken sich die Medienfreiheiten! Das Informationsinteresse der Allgemeinheit kann dem jeweils einschlägigen Mediengrundrecht verstärkend an die Seite gestellt werden. Das Zensurverbot stellt kein eigenständiges Grundrecht dar; ist allerdings als grundrechtliche Schranken-Schranke zu verstehen, die bestimmte gesetzgeberische Einschränkungen der Medienfreiheiten von vornherein unterbindet. Das Zensurverbot untersagt staatliche Maßnahmen, die die Vorprüfung und Genehmigung von Inhalten vor Herstellung und Verbreitung eines geistigen Werkes notwendig machen (=Vorzensur). Zulässig ist in diesem Zusammenhang die Nachzensur, v.a. zum Schutze der Jugend.

Kunstfreiheit
Die Kunstfreiheit ist wichtig für das Medienrecht. Die Kunstfreiheit dient allen, die sich in und mit Hilfe von Medien künstlerisch betätigen. Sie schützt zum einen das Schaffen eines Künstlers, als auch alle, die als Mittler zwischen dem Künstler und dem Publikum stehen. Die Kunstfreiheit ist ein besonders starkes Grundrecht (geschlossenes Grundrecht ohne Schrankenvorbehalt). Der Begriff der Kunst ist von der Rechtsordnung nicht vorgegeben. Der Staat kann und darf nicht vorgeben was Kunst ist –> Erfahrungen aus dem 3.Reich!!! Die Schranken der Kunstfreiheit ergeben sich entweder aus anderen Grundrechten oder aus anderen Werten mit Verfassungsrang. Eine absolute Schranke der Kunstfreiheit stellt die Menschenwürde dar! Sie wirkt ohne absolut – also ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs! Manchmal tritt die Kunstfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück („Esra“). Ebenfalls der Kunstfreiheit zuzuschreiben ist zum Beispiel eine satirische Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Darstellung von Hakenkreuzen, die durchgestrichen sind, zerbröckeln oder in den Papierkorb geworfen werden).

Wissenschaftsfreiheit
Auf die Wissenschaftsfreiheit können sich zwei verschieden Personenkreise berufen:
- Wissenschaftler, die ihre Ergebnisse über Medien bekannt geben wollen
- Nichtwissenschaftler (z.B. Wissenschaftsjournalisten), die über Medien von Forschungsarbeiten berichten
Unter die Wissenschaftsfreiheit fallen die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Lehre und die Freiheitsgarantie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die nach ihrem Inhalt und ihrer Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit betrachtet werden.
Berufsfreiheit
Berufsfreiheit spielt dann eine Rolle, wenn der Gesetzgeber Vorschriften für berufliche Tätigkeiten im Medienbereich erlässt. Sie beinhaltet die Unternehmerfreiheit, welche besagt, dass jede Person (auch juristisch) ein Unternehmen gründen und führen darf. Desweiteren schützt sie (Presse) Unternehmen, in Bezug auf Herstellung/ Verbreitung von Filmen.

Eigentumsfreiheit

Im Grunde bezieht sich die Eigentumsfreiheit auf den Schutz des geistigen Eigentums und im besonderen Maße auch auf das Urheberrecht.

Laura Nelson, Julia Weber

Twitteraccounts der Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer

Im Rahmen des Medienrechtseminars nutzen wir auch Twitter als Informationskanal, um uns zwischen den einzelnen Sitzungen auszutauschen und auf interessante Beiträge mit Seminarbezug hinzuweisen. Der entsprechende Hashtag hierfür lautet #mrsose10.

Um die Vernetzung zu vereinfachen, hier die Twitteraccounts der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bisher bei Twitter sind (in alphabetischer Reihenfolge):

@200jkb, @beleniel, @briddatwidda, @CoriR13, @Crossyard, @HF80, @JayW86, @JulBSee, @la_bettina11, @muhmaeh, @slomY_mbm, @Tilla888

Für alle die es sich möglichst einfachmachen wollen, folgen einfach mit einem Klick der Twitterliste mit allen Accounts @Crossyard/Seminar_mrsose10 :)

Viel Spaß beim Ausprobieren und (hoffentlich) fleißigen nutzen.

Kategorien:Seminarorganisation Schlagworte:

Tafelbilder der Seminarsitzung “Einführung in das Medienrecht”

Nachdem alle zur Vorbereitung auf die letzte Seminarsitzung die entsprechende Kapitel zur allgemeinen Einführung in das Medienrecht gelesen und vorbereitet hatten, haben wir gemeinsam versucht, die zentralen Punkte in einem Tafelbild zu visualisieren.

Die verbleibende Zeit nutzten wir dazu uns Gedanken zum Vorgehen bei der Prüfung von medienrechtlichen Sachverhalten zu machen. Zwar existieren für spezifische Rechtsgebiete jeweils unterschiedliche Prüfschemata, dennoch gibt es zentrale Aspekte, die jeweils geprüft beziehungsweise berücksichtigt werden müssen. Auf dieser Grundlage entstand ebenfalls ein Tafelbild, dass als grobe Orientierungshilfe bei der Fallprüfung dienen kann.

Da die Fotos der Tafelbilder nicht sehr lesbar waren, anbei die Ergebnisse der Sitzung nochmals als Powerpointfolien.

Download ohne Slideshare-Account:
Tafelbilder_Sitzung1_20100420 [pdf-Dokument]

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