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	<title>Seminar Medienrecht</title>
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		<title>Seminar Medienrecht</title>
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		<title>Multimedia 3</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 10:38:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hel3na</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Vertragsrecht im Internet Innerstaatliche Rechtsvorgänge Verträge können auch im Internet geschlossen werden (E-Commerce) und die mittels E-Mail abgeschlossen werden sind rechtswirksam. Eine über Internet abgegebene, auf  Zustandekommen eines Vertrags zielende Erklärung wird als Willenserklärung anerkannt, jedoch verbleibt das prozessuale Problem des Beweises. Die sog. Elektronische Signatur kann zu einer besseren Beweislage vor Gericht führen (§ [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=300&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vertragsrecht im Internet</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Innerstaatliche Rechtsvorgänge</p>
<p>Verträge können auch im Internet geschlossen werden (E-Commerce) und die mittels E-Mail abgeschlossen werden sind rechtswirksam. Eine über Internet abgegebene, auf  Zustandekommen eines Vertrags zielende Erklärung wird als Willenserklärung anerkannt, jedoch verbleibt das prozessuale Problem des Beweises. Die sog. Elektronische Signatur kann zu einer besseren Beweislage vor Gericht führen (§ 292 a ZPO). Den Willenserklärungen in E-Mails gleichzustellen sind die sog. Computererklärungen. Es handelt sich um geschäftliche Mitteilungen, welche maschinell generiert werden. Angewendet wird es vor allem dann, wenn die Entscheidung zum Abschluss eines Vertrags von der Beobachtung des Marktes abhängig ist, wie z.B. der Verkauf von Aktien beim Absinken des Kurses. Obwohl die konkrete Erklärung nicht vom Erklärenden abgegeben wurde, so beruht sie auf der von ihm durchgeführten Programmierung des Computers und ist somit auf seinen Willen rückführbar. Sog. Auftragsbestätigungen, die vom Computer des Verkäufers automatisch generiert wurden, sind qualifiziert als rechtlich bindende Annahmeerklärungen. Wer sich dieser Methode bedient, muss sich an diesen Erklärungen festhalten lassen. Dies gilt auch bei Progammierfehlern, die der Erklärende wie bei einem Motivirrtum nicht einmal anfechten kann.</p>
<p>Ein weiteres Problem beim Vertragsschluss im Internet ist die Frage des <strong>Zugangs von Willenserklärungen. </strong>Da es sich bei der elektronisch abgegebenen Willenserklärung nicht um eine Erklärung unter Anwesenden handelt, ist § 130 BGB maßgeblich, demzufolge eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Umstritten ist der Zeitpunkt, vor allem hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs, die dann gegeben ist, wenn vor oder zeitgleich mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht (§130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Diskussion geführt hat auch, wer die Beweislast trägt, wenn eine per E-Mail abgegebene Willenserklärung nicht beim Empfänger angelangt ist. Es gelten die allgemeinen Regeln der Beweislast. Wer sich auf den Zugang einer Willenserklärung beruft, muss den Zugang beweisen, wenn er auf Zahlung des Kaufpreises klagt.</p>
<p>Online-Auktionen</p>
<p>An einen Auktionator stellt das Gesetz besondere Anforderungen und erlegt ihm Pflichten auf (§ 34 GewO). Grund hierfür ist insbesondere die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von gestohlenen oder abhandengekommenen Sachen im Wege öffentlicher Versteigerung gem.</p>
<p>§ 935 Abs. 2 BGB. Eine Anwendung dieser Regeln auf Internet-Auktionen wäre nicht sachgerecht. Normalerweise kommt es lediglich zum Abschluss eines Vertrages, wobei sich der Kaufpreis aus dem Höchstgebot am Ende des festgelegten Auktionszeitraums ergibt. Aus diesem Grund besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus den Regelungen über Fernabsatzverträge in § 312 Abs. 1 BGB. Die Versteigerungsbedingungen des Veranstalters können den Vertragsschluss zwischen Einlieferer und Ersteigerer auch zusätzlich modifizieren, z.B. ein Mindestgebot festlegen. Eine weiter Form ist die „<strong>Reverse Auction</strong>“</p>
<p>(umgekehrte Versteigerung, Unterbieten). Dabei fällt der Preis der Ware in festgelegten zeitlichen Schritten, bis ein Teilnehmer der Auktion sein Interesse am Erwerb des Gegenstandes zu diesem Preis zu erkennen gibt.</p>
<p>Ein Vertragsschluss auch weit unterhalb des Marktpreises wird als <strong>rechtsverbindlich</strong> behandelt. Bei dem im Internet genannten  Versteigerungsgebot handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Der Verbraucher hat bei Internet-Auktionen ein Widerrufsrecht (BGH NJW 2005, S. 53 ff. „eBay-Auktionen“ à E 84). Wettbewerbswidrig wurde zunächst die Vorgehensweise von Online-Anbietern beurteilt, Konsumenten für eine bestimmte Art von Produkten zu sammeln, um durch größerer Stückzahlen einen Mengenrabatt zu erzielen (sog. Powershopping). Mittlerweile wird das Powershopping als grundsätzlich zulässig gesehen.  Umstritten war der Einsatz von sog. Sniper-Software. Hierbei handelt es sich um Dienste, die regelmäßig automatisiert, das notwendige Höchstgebot abgeben.</p>
<p>Beweisbarkeit von Vertragsschlüssen</p>
<p>Das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ausgeräumt werden. Bestreitet ein Käufer, eine Bestellung getätigt zu haben, so muss der Verkäufer die Bestellung beweisen. Elektronische Dokumente haben aber nicht denselben Beweiswert wie eine schriftliche Urkunde.</p>
<p>Elektronische Willenserklärungen</p>
<p>Willenserklärungen , die der Schriftform bedürfen, können nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn letztere nicht durch spezielle Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dabei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen. Allerdings wird in einigen Vorschriften des Privatrechts die Verwendung der elektronischen Form anstelle der konventionellen Schriftform ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Bürgschaftserklärung.</p>
<p>Als weitere Formschrift wurde in § 126b BGB die Textform eingeführt. Es bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist, wodurch dem Bedürfnis vereinfachter Kommunikationsformen im modernen Wirtschaftsleben Rechnung getragen wird.</p>
<p>Geltung allgemeiner zivilrechtlicher Regelungen</p>
<p>Die rechtlichen Regelungen des BGB für das Zustandekommen von Verträgen gelten ohne weiteres. Zudem sind die richterrechtlich geschaffenen Institute und  Rechtsgrundsätze ohne weiteres auf Geschäfte im E-Commerce anwendbar. Eine elektronisch abgegebene Willenserklärung kann nach der Regelung des § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.</p>
<p>Es ergeben sich aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten rechtlich anders zu wertende Geschäftsabläufe als früher. Z.B. wird man hinsichtlich des Zugangs einer Willenserklärung, die mittels E-Mail erfolgt, strenger sein, als beim Zugang mit der Post. Die von einem Computer abgegebene Willenserklärung kann zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss führen. Nicht unproblematisch ist die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in elektronisch abgeschlossene Verträge. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Verwender ausdrücklich auf die Einbeziehung von AGB in den Vertrag hinweisen. AGB werden aber nur dann in einen elektronisch abgeschlossenen Vertrag einbezogen, wenn der Verwender sichergestellt hat, dass der Vertragspartner den Hinweis auf die AGB auch tatsächlich wahrnehmen konnte.</p>
<p>Verbraucherschutz</p>
<p>Im Rahmen der europarechtlichen Entwicklung sind zunehmend verbraucherschützende  Vorschriften im Bezug auf neue mediale Möglichkeiten in das BGB eingefügt worden. Ursprünglich handelte es sich um das Fernabsatzgesetz. Die Einführung des § 312e BGB dient im Wesentlichen der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie. Spezielle Informationstypen sind in der <strong>Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht</strong> von 2002 (BGB-InfoV) enthalten. Die Regelungen finden dann Anwendung, wenn eine Vertrag ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über sog. „Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen worden ist. Fernkommunikationsmittel sind solche Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne  gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (§ 312 Abs. 2 BGB). Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Abs. 1 BGB). Das sind beispielsweise Telefon, Fax oder Brief, aber auch Rundfunk, E-Mail und Telemedien. Das Gesetz greift immer nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelt. Die in den §§ 312c, 312d BGB geregelten Informationspflichten werden in der oben genannten BGB-InfoV näher bestimmt.  Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung  klar und verständlich mitteilen. Dem Verbraucher steht nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht gem. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt worden ist. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger. Ausnahmen sind in besonderen Fällen vorgesehen.</p>
<p>Besondere Informationspflichten ergeben sich für den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312 e BGB. Der Vertragsschluss muss über den Einsatz eines elektronischen Mediums erfolgen.</p>
<p>Informationspflichten:</p>
<ul>
<li>Einzelheiten      und Zweck des Vertrags: § 312c Abs. 1 BGB</li>
<li>Widerrufs-      und Rückgaberecht: § 312d BGB</li>
<li>Ausnahmen:      § 312d Abs. 4 BGB</li>
<li>Besondere      Informationspflichten: 312e BGB</li>
</ul>
<p>Internationales Privatrecht</p>
<p>Das Internationale Privatrecht ist nationales Rechtsanwendungsrecht, d.h.  es handelt sich um innerstaatliches Recht, das im Falle der internationalen Zuständigkeit einheimischer Gerichte in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Bei einem auf elektronischem Weg geschlossenen Vertrag besteht grundsätzlich eine <strong>Rechtswahlmöglichkeit </strong>der Vertragsparteien, d.h. die Vertragsparteien können ihren Vertrag einvernehmlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen.</p>
<p>Haben die Vertragspartner sich nicht ausdrücklich auf eine Rechtsordnung geeinigt, so muss das Vertragsstatut auf eine andere Weise ermittelt werden. Das Vertragsstatut ist die Rechtsordnung, deren Rechtsregeln die vertraglichen Beziehungen entscheiden sollen. Ist ein Vertragsstatut nicht festgelegt worden, so kann es konkludent vereinbart worden sein. Gerichtsstand, Währung etc. können Indiz dafür sein.</p>
<p>Die Notbremse der IPR ist die Ordre-public-Klausel des Art. 6 EGBGB. Sie greift dann, wenn die Anwendung einer Norm zu einem Ergebnis führt, das wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht. Besondere Vorschriften gelten innerhalb der EU. Die</p>
<p>Rom I-Verordnung, regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Das Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse wird durch die Rom II-Verordnung geregelt.</p>
<p>Außervertragliches Schuldrecht</p>
<p>Das IPR ist auch bei zivilrechtlichen Haftungsanfragen im grenzüberschreitenden Bereich heranzuziehen. Von einem ausländischen Server begangene Rechtsverletzungen kann Ansprüche nach deutschem Deliktsrecht nach sich ziehen, wenn der Schaden im Inland eingetreten ist. Innerhalb der EU gilt die Rom II-Verordnung, die in Deutschland die autonomen Kollisionsregeln der Art. 38-46 EGBGB verdrängt.</p>
<p>Steuerrecht</p>
<p>Steuerrechtlich nicht problematisch sind die sog. Offline-Geschäfte, bei denen zumindest die Lieferung der Ware auf herkömmlichen Wegen erfolgt. Sie werden steuerrechtlich nicht anders behandelt als Versandhandelsgeschäfte.</p>
<p>Online-Geschäfte werden ohne Zwischenschaltung eines anderen Mediums direkt über das Internet abgewickelt. Es ist zu unterscheiden ob sie ihren Sitz im Inland haben oder Einkünfte im Inland erzielen, aber ihren Sitz im Ausland haben. Die im Inland ansässigen Personen sind mit ihrem Gesamten Einkommen in Deutschland einkommenssteuerpflichtig (§§ 8 f. AO). Die im Ausland ansässigen Personen sind nur beschränkt steuerpflichtig. Problematisch ist es bei der Zuordnung der Homepage und der ohne Anwesenheit von Personal tätigen Server. E-Commerce entzieht sich insoweit dem staatlichen Zugriff, da wenn eine Firma die nötigen Informationen nicht bereitstellt, es unmöglich ist, sie steuerrechtlich zu belangen.</p>
<p>Recht der Domains</p>
<p>1. Vergabe der Domains</p>
<p>Domainnamen stellen die eindeutige Zuordnung eines im Internet verwendeten Namens zu einem bestimmten Rechner dar. Konflikte ergeben sich, wenn mehrere Firmen ein und denselben Domainnamen für sich sichert, um dessen Gebrauch später der Firma, die den entsprechenden Namen führt, gegen Entgelt zu überlassen. Dies wird „Namens-Piraterie“ oder „Domain-grabbing“ genannt. Die für Deutschland gültigen Domainnamen werden von einer Genossenschaft, der DENIC eG mit Sitz in Frankfurt vergeben.</p>
<p>Die Vergabe erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Es wird nicht geprüft, ob durch die Domainvergabe Rechte Dritter verletzt werden, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig feststellbar ist. Der Namensinhaber hat keinen Anspruch auf die Sperrung des Namens für eine künftige Eintragung (BGH ZUM 2004, S. 561 ff.). Das zweite Schutzpaket bezieht sich auf den Schutz von Domains gegen eine Verwendung durch Dritte, da auch eine Domain einen Namensbestandteil aufweisen kann.</p>
<p>2. Schutz von und gegen Domains</p>
<p>Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht des § 12 BGB berufen.</p>
<p>Es ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG). Zudem ist auch Schadensersatz möglich, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat, kann der Namensschutz des § 12 BGB beansprucht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattgefunden hat. Das Markengesetz kann nur bei Sachverhalten im geschäftlichen Verkehr zur Anwendung gelangen. § 12 BGB schützt neben den Namen natürlicher Personen auch Namen juristischer Personen, insbesondere von Firmen. Selbst öffentlichrechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Nutzung ihres Namens durch Dritte geschützt. Bei einer unzulässigen Verwendung eines Namens bestehen ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.</p>
<p>3. Recht der Gleichnamigen</p>
<p>a) Kollision einer Firmenbezeichnung mit einem Städtenamen</p>
<p>Aus der Entscheidung „heidelberg.de“, bei der sich die Stadt Heidelberg gegen eine Firma durchgesetzt hat, lässt sich nicht herleiten, dass Gemeinden bei einer Kollision Gleichnamiger stets obsiegen. Nur bei überragender Bedeutung des Gemeindenamens muss der Grundsatz der Priorität zugunsten der Gemeinde und zulasten der Firma zurücktreten.</p>
<p>b) Bürgerlicher Name gegen Städtename</p>
<p>Das Prioritätsprinzip hat, in solchen Sachverhaltenskonstellationen gegenüber der Bedeutung einer Domain für die Allgemeinheit, zurückzutreten.</p>
<p>c) Firmenbezeichnung gegen bürgerlicher Name</p>
<p>Wegweisend für die Konstellation ist die Entscheidung „krupp.de“. Geklagt hatte die Firma Krupp gegen einen gleichnamigen Einzelkaufmann wegen Verletzung ihres Namensrechts § 12 BGB. Das OLG bestätigte den namensrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, um das berühmte Firmenschlagwort gegen Verwässerung zu schützen.</p>
<p>d) Firmenbezeichnung gegen Firmenbezeichnung</p>
<p>Gleichnamige Firmenbezeichnungen können weiterhin benutzt werden, wenn keine Firma überragende Berühmtheit für sich beanspruchen kann. Das Recht der Gleichnamigen verlangt generell die Verwendung eines Verwechslungen vermeidenden Zusatzes durch den Prioritätsjüngeren.</p>
<p>e) Aliasname gegen bürgerlichen Namen</p>
<p>Namensanmaßung à Verletzung die Rechte des Namensträgers (§ 12 BGB)</p>
<p>4. Gattungsdomains</p>
<p>Die Verwendung von Gattungsdomains führt dazu, dass allgemein gebräuchliche Begriffe im Wettbewerb, zumindest was die Verwendung von Domains anbetrifft, monopolisiert werden (Bsp. „last-minute“). Da es sich nicht um eine Markeneintragung handelt, greift das Kriterium der Freihaltebedürftigkeit des Markengesetzes nicht ein.</p>
<p>5. Domainpfändung</p>
<p>Möglich ist die Pfändung von Domains im Rahmen der Zwangsvollstreckung.Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.</p>
<p>6. Internationales Domainrecht</p>
<p>Problematisch ist hinsichtlich des Rechts der Domainnamens das internationale Recht. Im Markenrecht gilt das Schutzlandprinzip, d.h. es ist die Rechtsordnung des Landes anwendbar, für das Schutz beansprucht wird. Die Benutzung einer Marke in Deutschland richtet sich daher grundsätzlich nach deutschem Markenrecht. Jedoch können im Internet Angebote in jedem Land der Welt abgerufen werden. Ein internationaler Schutz von Markenrechten kann sich aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) ergeben. Bei Beantragung einer International Registrierten Marke (IR-Marke) kann der Markeninhaber den Schutz seiner Heimatmarke auf einen oder mehrere Vertragsstaaten ausdehnen lassen.</p>
<p>Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Domainrechts:</p>
<ol>
<li>Namen:      § 12 BGB</li>
<li>Marken:      § 14 MarkenG</li>
<li>Unternehmenskennzeichen:      § 15 MarkenG</li>
</ol>
<p>XIV. <strong>Urheberrecht</strong></p>
<p>Das Urheberrecht im Internet bezieht sich auf die allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtgesetztes.</p>
<p>Dennoch kann man zwischen dem urheberrechtlichen Schutz von Werken (2) im Internet und dem Schutz von Werken gegen die Verwendung im Internet (1) unterscheiden.</p>
<p>1.</p>
<p>An sich, können die meisten Regeln aus dem UhrG übernommen werden. Bei ein paar Sonderfällen wird es im Bezug zu Multimedia jedoch ein bisschen &#8222;schwammig&#8220;.</p>
<p><strong>Verstoß</strong>:</p>
<p>Vervielfältigung eines Werkes (steht nur dem Urheber selbst zu!) wird verletzt wenn:</p>
<p>- ein Werk gespeichert wird (&#8222;und sei es auch nur im Arbeitsspeicher&#8220; (S.427))</p>
<p>- ein Werk up- oder downgeloudet wird (Hauptproblem: Tauschbörsen)</p>
<p>- ein Werk Ausgedruckt oder auf CD, DVD&#8230; (Hardcopy) gespeichert wird.</p>
<p>Einschränkung des &#8222;Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung&#8220;:</p>
<p>- öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung nur mit Einverständnis des Urhebers</p>
<p>- Veröffentlichung von Filmwerken, vor der regulären Auwswertung von zwei Jahren, nur mit Einverständis des Urhebers und mit angemessener Vergütung</p>
<p>Einschränkung der Verfielfältigung zum privaten Gebrauch:</p>
<p>- nur wenn eine nicht offensichtlich rechtswiedrig hergestellte Vorlage verwendet wird.</p>
<p>- Unzulässig ist daher das Kopieren von Musik, Filmen und Computersoftware, wenn diese üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten werden.</p>
<p>Vorgehen in der <strong>Praxis</strong>:</p>
<p>Um an die IP-Adresse des Nutzers zu gelangen, stellt der Rechteinhaber Strafanzeige gegen Unbekannt. Daraufhin verlangt die Staatanwaltschaft die Daten vom Provider. Der Rechteinhaber verlangt Akteneinsicht und kann so die Identität des Rechtsverletzers  ermitteln.</p>
<p>ABER: Staatanwalschaften verneinen die Akteneinsicht bei nicht berechtigtem Interesse und geben diese meist nur bei Urheberrechtsverletzungen frei.</p>
<p>Auch das <strong>Urheberpersönlichkeitsrecht</strong> wir in Multimediadiensten vom Urheber bestimmt. So kann dieser über die Nennung seines Namens o.a. bestimmen. Unzumutbar ist diese Namensnennungsrecht jedoch, wenn die Allgemeinheit an der Nennung vieler Beteiligten eines Werkes keine Interesse hat.</p>
<p>Verletzt wird das Namensnennungsrecht wenn bei Hyperlinks nicht ausdrücklich auf den Urheber des Werkes hingewiesen wird. (Zu diesen Werken können neben Büchern auch Webpages gehören, wenn eine gestige Schöpfung mit ihr erfüllt wird.)</p>
<p>Vor allem der <strong>Schutz des Urhebers gegen Entstellung seines Werkes</strong> ist in Multimedialer sicht ein wichtiger Aspekt, da aufgrund der technischen Möglichkeiten beispielsweise Manipulationen in Fotos vereinfacht werden.</p>
<p>Neben dem eigentlichen Urheberrecht gibt es die sogenannten <strong>Leistungsschutzrechte</strong>, die sich vor allem durch kürzere Schutzfristen von den Urheberrechten unterscheiden.</p>
<p>Bei verwendung Folgender Dinge, die Urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind, sind sie zu beachten:</p>
<p>- wissenschaftlliche Ausgabe von Werken</p>
<p>- Lichtbildern</p>
<p>- auszuübnde Künstler</p>
<p>- Tonträgerhersteller</p>
<p>- Sendeunterhehmen</p>
<p>- Filmhersteller</p>
<p>2.</p>
<p>&#8222;Werden Werke i.S.d. §2 UrhG ins Netz gestellt, so sind diese urheberrechtlich wie ein gedruckter Text geschützt&#8220; (S.430)</p>
<p>Websites müssen dabei jedoch den <strong>Voraussetzungen des Werkbegriffes</strong> (§2 Abs.1 UrhG, &#8222;Schöpfungshöhe&#8220;) entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so werden dennoch die literarischen Texte und Lichtbilder dieser Seite durch das Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht geschützt.</p>
<p>Da Datenbanken von &#8222;hoher wirtschaftlicher Bedeutung sind&#8220;, geht der Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetzt auf die EU-Datenbankrichtlinien zurück. Somit ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken.</p>
<p>Verzichten Urheber auf ihre Wahrnehmung des Urheberrechtes, so wird dies meist in eimen <strong>Lizenzvertrag</strong> geregelt. Hierzu gehören auch die &#8222;Creative Commons&#8220;.</p>
<p>Ein <strong>Pressespiegel</strong> dient dazu den Mitarbeiten eine Übersicht über die Darstellung des Betriebs in der Pressen zu ermöglichen. Hierbei dürfen Artikel aus den verschiedenen Presseorganen, die einen Zusammenhang zur Firma herstellen, zusammengetragen werden. In elektronischer Form sind solche Pressespiegel zulässig, wenn sie intern und nicht kommerziell angeboten werden. Werden die Artikel vom Verleger bereits im Internet veröffentlicht, ist ein elektronisches Hinführen zu diesen Artikeln (auch ohne Firmenzusammenhang) keine Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Problematisch ist die <strong>Rechtsverfolgung</strong>, das das Internet nicht an Ländergrenzen halt macht.</p>
<p>Wird jedoch eine Urheberrechtsverletzung im Inland gegenüber einer inländisch, natürlichen oder juristischen Person gerichtlich untersagt, so darf die unterlegene Partei einen entsprechenden Inhalt nicht mehr ins Internet stellen, von welchem Land der Welt auch immer.</p>
<p>Wird der Inhalt vom Gebiet eines anderen Staates ohne Urheberrechts online gestellt und der Verletzer nicht im Inland gerichtlich greifbar, so können Urheberrechtsverletzungen nicht verhindert werden.</p>
<p>Nach deutschem Internationelen Privatrecht (IPR) richten sich Urheberrechtsverletzungen nach dem <strong>Tatortprinzip</strong> (Recht am Ort der unerlaubten Handlung). Tatort ist bei Urheberrechtsverletzunen der Handlungsort (Ort, an dem die unerlaubte Hanldung begangen wurde). Auch am Erfolgsort (Ort, an dem die Folgen der unerlaubten Handlung eintreten) kann das Recht angewand werden.</p>
<p>XV. <strong>Wettbewerbbsrecht</strong></p>
<p>Wettbewerbshandlungen im Internet werden am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemessen.</p>
<p>Problematisch wird dies wieder durch die Interntationalität des Mediums.</p>
<p>Wettbewerbsverstöße werden nach den <strong>Regeln des Internationalen Privatrechts</strong> (IPR) behandelt.</p>
<p>Tatort ist hier sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, kann der Verletzte das für ihn günstigere Recht wählen.</p>
<p>Zu einer <strong>Verletzung</strong> des Urheber- bzw. Markenrechts kann es kommen, wenn:</p>
<p>- Unternehmenskennzeichen für die eigenen Zwecke genutz werden (Framing)</p>
<p>- Verlinkungen auf fremde Homepages nicht offensichtlich sind (Herkunfsttäuschung)</p>
<p>- fremde Marken als Metatag genutzt werden</p>
<p>- Suchmaschinen mittels Gattungs- oder Branchenbegriffen, ohne direkten Bezug, beeinflusst werden</p>
<p>- Werbung gegen das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung verstößt</p>
<p>- mittels &#8222;Datenmüll&#8220; eine Domaine oder E-Mail-Adresse blockiert wird (Trashing)</p>
<p>- massenhafte und unaufgeforderte Werbemails versendet werden (Spamming, im nationalen Recht als unzumutbare Belästigung angesiedelt)</p>
<p>Im rechtlich nicht geklärten Bereich wird sich an gesellschaftlichen Benimmregeln orientiert. Diese Regeln werden als <strong>Nethics</strong> bezeichnet und haben keine Rechtswirkung, werden aber bei der Auslegung von Generalklauseln mit hernagezogen.</p>
<p>XVI. <strong>Jugendschutz</strong></p>
<p>Die Regelung des Jugendschutzes finden sich für Telemedien im <strong>Jugendmedienschutz-Staatsvertrag</strong> (JMStV) und für Trägermedien im <strong>Jugendschutzgesetz</strong>. Im zweiten ist die Regelung vom Internet insofern relevant, da das Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen von Trägermedien dem elektronischen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen gleichgestellt ist.</p>
<p>Der Schwerpunkt liegt jedoch im JMStV, der die Telemedien erfasst.</p>
<p>Telemedien unterstehen gemeinsam mit dem Rundfunk einer einheitlichen Kontrolle durch die Landesmedienanstalten, ergänzt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).</p>
<p>Dem JMStV ist, insbesondere in Sachen Internet, die &#8222;jugendschutz.net&#8220;, eine gemeinsame Stelle aller Länder mit Sitz in Mainz, zur Seite gestellt. Ihre Befugnisse sind jedoch wenig effektiv, sie darf lediglich den Provider bzw. Anbieter auf einen jugendrechtlichen Verstoß aufmerksam machen.</p>
<p>(Das langwierige Prüfungsverfahren beider Einrichtungen ist im Kapitel Jugendschutz dargestellt)</p>
<p>Eine neue Herausforderung für den Jugendschutz ist die Verbreitung gewalthaltiger und pornographischer Videoclips auf <strong>Mobiltelefonen</strong>. Hier sind die (jugendschutz)rechtlichen Beurteilungen noch ungeklärt. Handyverbote, Vorkonfigurationen und technische Schutzmöglichkeiten stehen bei dieser Disskusion im Mittelpunkt.</p>
<p>XVII. <strong>Das Recht in virtuellen Welten </strong></p>
<p>&#8222;Virtuelle Welten sind nur scheinbar des Rechts enthoben.&#8220; (S.438)</p>
<p>Zwar stellen sich die unterschiedlichsten Rechtsfragen, doch die Anwendbarkeit der traditionellen Rechtsnormen sind teilweise höchst umstritten und noch nicht gerichtlich geklärt.</p>
<p>Da jedoch in virtuellen Welten Geschäfte wie in der realen Welt getätigt werde können, fragt sich, ob und welche zivilrechtlichen Vorschriften hierauf anwendbar sind.</p>
<p>Folgende Rechte sind in Virtuellen Welten geregelt:</p>
<p>a) <strong>Rechtsbeziehung zwischen Spieler und Anbieter: </strong></p>
<ol>
<li>Vertrag in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel geschlossen</li>
</ol>
<p>- enthält Elemente des Rechtskaufs und der Dienstleistung.</p>
<p>- Es sind die Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) anzuwenden</p>
<ol>
<li>Vertrag der innerhalb der realen Welt geschlossen wurde um Vorteile im Spiel zu haben.</li>
</ol>
<p>- virtuelle Gegenstände nicht als Sachen anzusehen</p>
<p>Aber:</p>
<p>- Erwerb eines immateriellen Gegenstand &#8211;&gt; Rechtskauf</p>
<p>- Vorschriften über Kauf von Sachen anwenden</p>
<p>- Werkvertrag</p>
<p>- Dienstvertrag</p>
<p>b)<strong> Verträge zwischen den Spielern </strong></p>
<p>Kaufverträge innerhalb der virtuellen Welt können mangels Sachqualität der Ware nicht als Kaufverträge eingeordnet werden.</p>
<p>- Am Gegenstand kann kein Eigentum erworben werden</p>
<p>c) <strong>Persönlichkeitsrechte </strong></p>
<p>Reale Personen oder Firmen können sich auch in virtuellen Welten, bei Herabwürdigung, auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Eine Gegendarstellung in der virtuellen Welt ist mangels gesetzlicher Grundlage im TMG nicht möglich. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Avatars ist nicht denkbar, das es sich um keine existierende Person handelt.</p>
<p>d) <strong>Immaterialgüterrecht</strong></p>
<p>Markenrechtsinhaber können sich gegen eine unzulässige Verwendung ihrer eingetragenen Marke zur Wehr setzten. Auch in virtuellen Welten gilt uneingeschränkt das Urheberrecht.</p>
<p>e)<strong>Strafrecht </strong></p>
<p>Ist ein tatbestandrelevantes Oper vorhanden?? Körperverletzung eines Avatars nicht zulässig!</p>
<p>Gewaltdarstellung und Pornographie an &#8222;menschenähnlichen Wesen&#8220; ist jedoch von Relevanz.</p>
<p>Eine Straftat ist auch die Manipulation eines Spiels, bei der der Spieler über die tatsächlichen Spielabläufe getäuscht wird.</p>
<p>Auch Betrug, bei dem der Spieler auch in der realen Welt eine Vermögensverminderung erfährt, muss mittels §263 StGB geprüft werden.</p>
<p>XVIII. <strong>Internationalisierung</strong></p>
<p>Die weltumspannende Internationalität des Internets ist hier ein großes Problem.</p>
<p>Zwischenstaatliche Vereinbarungen funktionieren zwar in der EU mittlerweile ganz gut, aber ein weltumspannendes System, das lückenlosen Schutz bietet ist vorerst nicht zu erwarten.</p>
<p>Darüber hinaus, sollen ganze Staaten vor Netzkriminalität geschützt werden. Ziel der Gegner ist es meist die Informationen zu zerstören oder zu ändern (mittels Viren, Trojaner, ect&#8230;). Hier wird weniger über Schutzmechanismen nachgedacht, als eher zusätzliche Datennetze als Gegenmaßnahme aufgebaut.</p>
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		<title>Multimedia 2</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Jul 2010 12:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verime</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Kapitel 12: Multimedia XI. Telekommunikationsrecht 1.Entwicklung des Telekommunikationsrechts     Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bezieht sich auf den technischen Vorgang der Telekommunikation. Das TKG erfasst den technischen Vorgang der Übermittlung von Daten, unabhängig von deren Inhalt.  &#8211;&#62; War vor dem TKG im Fernmeldegesetz geregelt Aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste durch das Europarecht, wurde das Monopolrecht der [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=270&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kapitel 12: Multimedia</strong></p>
<p><strong>XI. Telekommunikationsrecht </strong></p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/bild1paragraph3.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-284" title="Bild1Paragraph" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/bild1paragraph3.jpg?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a></p>
<p><strong>1.Entwicklung des Telekommunikationsrechts  </strong> <strong> </strong></p>
<p>Das <strong>Telekommunikationsgesetz</strong> (TKG) bezieht sich auf den technischen Vorgang der Telekommunikation.</p>
<p>Das TKG erfasst den technischen Vorgang der Übermittlung von Daten, unabhängig von deren Inhalt. <br />
&#8211;&gt; War vor dem TKG im Fernmeldegesetz geregelt</p>
<p>Aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste durch das Europarecht, wurde das Monopolrecht der damaligen deutschen Bundespost abgebaut.</p>
<p>Mit dem Ende des staatlichen Post- und Telekommunikationsmonopols war eine Strukturierung dieses Bereiches erforderlich.</p>
<p>Für diese Übergangszeit wurde eine Regulierung eingeführt. à Re-Regulierung des Telekommunikationssektors</p>
<p>Damit diese Ziele erreicht werden können, legt Art.87 f GG einen Verfassungsauftrag zum Erlass eines Gesetzes fest, das mit dem TKG 1996 geschaffen wurde.<br />
&#8211;&gt; Zweck: Regulierung im Bereich Telekommunikation, den Wettbewerb und leistungsfähige Telekommunikations-Infrastruktur zu fördern. Also flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistung sowie Frequenzordnung. § 1 TKG und § 2 Abs. 2 TKG</p>
<p>Das TKG ist im Kern eine sektorspezifische Regulierung für den Bereich der Telekommunikation.</p>
<p>2004 wurde das TKG einer grundlegenden Revision unterzogen, da der Gesetzgeber die allgemeinen Wettbewerbsregelungen des Gesetzes für Wettbewerbseinschränkungen für nicht ausreichend hielt. Denn der Telekommunikationssektor muss wirksam Wettbewerb aufbauen.</p>
<p>2007 folgte erneut eine Änderung des Gesetzes, in der vor allem die Telekommunikations- und Kundenschutzordnung in das TKG integriert und reformiert wurden.</p>
<p>Was waren also die Beweggründe für die Änderungen? Ausschlaggebend für die Veränderungen war das Richtlinienpaket der EU 2002. <strong> </strong></p>
<p>Diese Richtlinien sind die neue Basis für das Telekommunikationsrecht:</p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/europa1.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-277" title="Europa" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/europa1.jpg?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a><strong> </strong></p>
<p><strong>1)  </strong>Rahmenrichtlinie = Richtlinie über gemeinsamen Rechtrahmen für elektrische Kommunikationsnetze und – dienste.</p>
<p><strong>2)  </strong>Genehmigungsrichtlinie = Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste.</p>
<p><strong>3)  </strong>Zugangsrichlinie = Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen, sowie deren Zusammenschaltung</p>
<p><strong>4)  </strong>Universaldienstrichtlinie = Richtlinie über Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen.</p>
<p><strong>5)  </strong>Datenschutzrichtlinie = Richtlinier über Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischer Kommunikation.</p>
<p>Diese überabeiteten Richtlinienentwürfe treten 2010 in Kraft.</p>
<p>Die europarechtlichen Vorgaben haben das Ziel, den Wettbewerb bei Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetzen und –diensten zu fördern. à Binnenmarkt</p>
<p>Das Telekommunikationsrecht beinhaltet die Notwendigkeit der Grundversorgung.</p>
<p>Was ist neu?</p>
<p>-      Wegfall der Lizenzierungspflicht (Ersetzt durch Meldepflicht § 6 Abs. 1 TKG)</p>
<p>-      Keine behördliche Kontrollmöglichkeit, sondern staatliche Missbrauchsaufsicht</p>
<p>Lediglich für die Nutzung von Frequenzen, Nummern und Wegerechten besteht Genehmigungspflicht.</p>
<p><strong>2.Begrifflichkeiten und Anwendungsbereich des TKG</strong></p>
<p>Das TKG nimmt differenzierte Regulierung verschiedener Dienste vor. Art und Umfang hängen so vom konkreten Dienst ab. Es folgen nun zentrale Begrifflichkeiten, die vom TKG untersucht werden:</p>
<p><strong>a)  </strong>Grundbegriffe:</p>
<ul>
<li> Zentraler Begriff des TKG: Telekommunikation</li>
<li> Def. Telekommunikation: technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen</li>
<li> Schwerpunkt der TKG- Regulierung sind Telekommunikationsnetze (Telefonnetze, Breitbandkabelnetz, sämtliche Mobilfunknetze, Satellitennetze)</li>
<li> Telekommunikationsdienste: i.d.R. gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. (Bsp.: Festznetz-/ Mobiltelefonie und Datenverbindungen)</li>
<li> Telekommunikationsgestützte Dienste: Bspw. Kurzwahldienste, Premium-Dienste, Erwerb von Klingeltönen. (Hier: Schnittstelle zum Telemediengesetz)</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>b)  </strong>Einordnung von Diensten, Voice over IP</p>
<ul>
<li> Ob es sich bei Angeboten bzw. Diensten um Telekommunikationsdienste handelt, ist wesentlich um zu klären, ob der Dienst unter Regelung des Telemediengesetzes (TMG) oder des TKG fällt.</li>
<li> TKG = findet Anwendung für Telekommunikationsdienste, also für Dienste des Signaltransports.</li>
<li> TMG = wird angewendet auf Information bzw. Inhalt</li>
<li> Soweit ein Angebot aus zwei Diensten besteht (Transport und Inhalt) sind TKG und TMG nebeneinander anwendbar.</li>
<li>Voice over IP = Internet- Telefonie; es handelt sich dabei um Telekommunikation, außerdem ist VoIP ein Telekommunikationsdienst</li>
<li> Daher = Regulierung durch das TKG und nicht des TMG, da es sich hier um Signaltransport und nicht um einen Inhaltsdienst handelt.</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>3.Bundesnetzagentur – Regulierungsbehörde für Kommunikation</strong></p>
<p>Ursprünglich war die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) die zuständige staatliche Behörde, um die Vorschriften des TKG umzusetzen. 2005 wurde der Zuständigkeitsbereich dieser Behörde vom Gesetzgeber erweitert. Seither trägt die Behörde den Namen Bundesnetzagentur. (BNA)</p>
<p>Homepage der BNA, die ihren Sitz in Bonn hat:</p>
<p><a href="http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Home/home_node.html">http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Home/home_node.html</a></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> <a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/hompage.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-278" title="Hompage" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/hompage.jpg?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a></strong></p>
<p><strong>4.Verfahren der Marktregulierung</strong></p>
<p>Das Ziel des TKG, durch eine sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann, erfordert Regelungen auf den entsprechenden Märkten.</p>
<p>Daher hat die BNA auf der Grundlage einer Marktdefinition (§10TKG) eine Marktanalyse (§11 TKG) durchzuführen.</p>
<p>Für eine Regulierung kommen Märkte in Betracht, die längerfristig zu nicht wirksamen Wettbewerb tendieren. Hier reicht die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht aus um dem Marktversagen entgegenzuwirken. (§10 Abs. 2 Satz 1 TKG)</p>
<p>Bei der Marktanalyse prüft die BNA, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.</p>
<p>Ein wirksamer Wettbewerb besteht dann nicht, wenn die Anwendungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um dem Marktversagen oder aber wettbewerbswidrigen Verhalten entgegenzuwirken.</p>
<p>Auf der Grundlage der Marktanalyse kann die BNA Regulierungsverfügungen erlassen:</p>
<p>-      Regulierungsverfügungen sind Verwaltungsakte</p>
<p>-      Damit können dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes spezielle Verpflichtungen auferlegt werden.</p>
<p>Die BNA hat immer dann eine Marktdefinition und Marktanalyse zu überprüfen, wenn sich die Marktgegebenheiten ändern oder wenn neue Märkte entstehen.</p>
<p><strong>5.Instrumente der Marktregulierung</strong></p>
<p><strong>a)  </strong>Zugangsregulierung</p>
<ul>
<li>Zwangsweise Gewährleistung des Zugangs</li>
<li>Konkret sind die Zugangsverpflichtungen der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, in §21 TKG geregelt.</li>
<li>Die BNA kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netz mit denen von Betreibern anderer öffentlicher TK-Netze zusammenzuschalten. (§18 Abs. 1 TKG)</li>
<li> Ist einem Betreiber einer Telekommunikationsnetzes eine solche Zugangsverpflichtung auferlegt worden, so hat er gegenüber einem Unternehmen, das diese Leistung nachfragt, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>b)  </strong>Entgeltregulierung</p>
<ul>
<li> Zentraler Bestandteil der sektorspezifischen Regulierung</li>
<li> Wird dort angewandt, wo der Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder sehr eingeschränkt funktioniert.</li>
<li> Ersatzinstrument für funktionsfähigen Wettbewerb, ohne diesen vollständig zu ersetzen.</li>
<li> Dem <strong><em>Konsistenzgebot</em></strong> zufolge hatte die BNA darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind. (§27 Abs. 2 Satz 1 TKG)</li>
<li> Entgelte unterliegen grundsätzlich einer <strong><em>Genehmigung </em></strong>durch die BNA.</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>c)   </strong>Weitere Instrumente: Missbrauchsaufsicht</p>
<ul>
<li>Ein Missbrauch wird dann angenommen, wenn  andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.</li>
<li> Die BNA kann im Falle eines Missbrauchs dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Außerdem können Verträge für ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden.</li>
<li> Wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine solche Verfügung der BNA handelt, kann die BNA den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. (§43 Abs. 4 TKG)</li>
<li> Der Mehrerlös ist an BNA abzuführen.</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>6.Kundenschutz</strong></p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/personen1.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-280" title="Personen" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/personen1.jpg?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/personen.jpg"></a></p>
<p> Der Fokus dieser Regulierung liegt auf sogenannten Service-Diensten. Ursache dafür war der Missbrauch mit Service-Dienstrufnummern und den sog. Dialern. Die allgemeinen Kundenschutzvorschriften der §§ 43 a. ff TKG beruhen auf Vorgaben der Universaldienstrichtlinie der EU.</p>
<p><strong>a)  </strong>Kundenschutz</p>
<p>Die gesetzlichen Regelungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:</p>
<p>Gruppe1: Regelungen der §§ 43a. ff TKG gelten für jedes Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmern und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.</p>
<p>Gruppe 2: Die Regelungen der §§ 66a. ff TKG sind darüber hinaus gehende spezielle Schutzvorschriften für Inanspruchnahme von bestimmten Diensten bzw. Rufnummern.</p>
<p><strong>b)  </strong>Allgemeine Vorschriften aus dem TKG</p>
<ul>
<li> Information bei Vertragsschluss</li>
<li> Einzelverbindungsnachweis des Teilnehmers</li>
<li> Rechnungslegung durch Beanstandungsrecht</li>
<li> Billwarning , kostenloser Entgelthinweis</li>
<li> Kurzfristiges Kündigungsrecht</li>
<li> Deutliche Informationen über wesentliche Vetragsbestandteile</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>c)   </strong>Sondervorschriften für Service-Dienste (TKG)</p>
<p>Charakteristisch für Service-Dienstrufnummern ist die Übermittlung weiterer Dienstleistungen wie Klingeltöne und Bilder neben reiner Transportdienstleistungen.</p>
<ul>
<li> TKG verlangt Preisangabe und Preisansage</li>
<li> Preisanzeigepflicht bei Kurzwahldatendiensten</li>
<li> Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste</li>
<li>Bei Kurzwahlsprachdiensten: Pflicht zur Verbindungstrennung nach 60 Minuten</li>
<li> Dialer werden bei BNA registriert</li>
<li> Ping-Calls (Lockanrufe) sind verboten</li>
<li>Auskunftsanspruch</li>
</ul>
<p> </p>
<p><strong>7.Rundfunkübertragung</strong></p>
<p>Ein eigenständiger Teil des TKG befasst sich mit der Rundfunkübertragung.</p>
<p>Zwar liegt das Rundfunkrecht im Kompetenzbereich der Länder, doch beruft sich der Bund auf seine Kompetenzen im Bereich der Telekommunikation gem. Art 73 Nr. 7 GG, sowie im Bereich des Wirtschaftsrechts gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.</p>
<p><strong>Ziel:</strong> Regulierung der Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationssektors.</p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/bilder.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-281" title="Bilder" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/bilder.jpg?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a></p>
<p><strong>8. Frequenzordnung</strong></p>
<p>Zu der Frequenzordnung gehört die Frequenzbereichszuwendung, die Aufstellung des Frequenznutzungsplans, die Frequenzzuteilung und die Überwachung der Frequenznutzung (§ 52 Abs. 1TKG). Mit Hilfe der Frequenzbereichszuweisung kann die Frequenzzuteilung erfolgen. Es handelt sich dabei um die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. (§ 55Abs. 1 Satz 2 TKG). Fequenzen dürfen nicht beliebig, sondern nur zweckgebunden erfolgen. Wenn Frequenzen nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind dann passiert die Zuteilung durch ein Vergabeverfahren. Am 10. Mai 1999 entschied die Bundesnetzagentur, die UMTS-Mobilfunklizenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben.</p>
<p>Durch § 62 TKG ist klargestellt, dass ein Frequenzhandel zulässig ist. Unternehmen können mit Frequenzen handeln, soweit die Bundesnetzagentur den entsprechenden Frequenzbereich zum Handel freigegeben hat. Wenn eine zugeteilte Frequenz länger als ein Jahr ungenutzt bleibt, so kann die Frequenzzuteilung widerrufen werden.</p>
<p><strong>9. Universaldienstleistungen</strong><strong></strong></p>
<p>Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist. Alle Endnutzer haben zu einem erschwinglichen Preis Zugang, d.h. es ist als eine Art Grundversorgung der Öffentlichkeit anzusehen.</p>
<p>Universaldienstleistungen sind: Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz, Telefonauskunftsdienst und eine flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonen und der Möglichkeit unentgeltlicher Notrufe.</p>
<p><strong>10. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit</strong></p>
<p><strong><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/internet.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-282" title="internet" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/internet.png?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a></strong></p>
<p><strong>a)Persönlichkeitsrechtsschutz</strong></p>
<p>Es gibt das Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis. Jeder Dienstanbieter ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ Abs. 2 TKG). Von besonderer Bedeutung für den Schutz von Persönlichkeitsrechten ist das Verbot des Missbrauchs von Sendeanlagen.</p>
<p>§ § 91 ff. TKG regelt den Schutz personenbezogener Daten. Es gibt eine datenschutzrechtliche Regelung über Standortdaten in § 98 TKG, die die Einwilligung des Nutzers benötigen. </p>
<p>Seit 2009 ist ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen (§ 102 Abs.2 TKG) in Kraft getreten, das mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- Euro sanktioniert ist.</p>
<p><strong>b)Telekommunikationsgeheimnisgeheimnis</strong></p>
<p>In Art. 10 Abs. 1 GG dem  Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, ist das Grundrecht der „Kommunikationsgeheimnisse“ verankert. Die Kommunikation zwischen den Bürgern soll von staatlicher Kenntnisnahme grundsätzlich freigehalten werden. Über den Inhalt der Kommunikation hinaus werden die Identifizierung der an der Kommunikation Beteiligten sowie Zeitpunkt und Dauer des Kommunikationsvorgangs geschützt.</p>
<p><strong>c) Überwachung der Telekommunikation</strong></p>
<p>Die Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) besagt, dass Telekommunikation nur auf Grundlage gesetzlicher Normen überwacht werden darf.</p>
<p><strong>d) Vorratsspeicherung</strong></p>
<p>Es gibt Speicherungspflichten für Dienstanbieter und Provider. Es besteht eine Speicherpflicht von sechs Monaten. Diese Pflicht gilt für Anbieter von Telefondiensten, Mobiltelefondiensten und Internettelefonie. Gespeichert werden müssen Rufnummern des Anrufenden und Angerufenem, Beginn und Ende der Verbindung, genutzter Verbindungsdienst usw. (§ 113a TKG). Bei Verfolgung von Strafdaten und zur Abwehr von Gefahr müssen diese Daten an die zuständige Behörde weitergegeben werden.</p>
<p><strong>X. Elektronische Signatur</strong></p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/eleksig.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-283" title="elekSig" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/07/eleksig.png?w=300&#038;h=200" alt="" width="300" height="200" /></a></p>
<p> <strong>1. Rechtliche Regelung der elektronischen Signatur</strong></p>
<p>Bei Verträgen, die online geschlossen werden, müssen zweierlei Dinge gewährleistet sein. Die elektronischen Willenserklärungen müssen von dem stammen, der als Erzeuger erscheint und sie dürfen nicht gefälscht oder verfälscht sein.</p>
<p><strong>2. Grundlagen des Signaturgesetzes</strong></p>
<p>Die elektronische Signatur ist ein Verfahren zur Verschlüsselung von Daten  durch den Absender und der Entschlüsselung durch den Empfänger.</p>
<p>Es werden in § 2SigG drei Formen von Signaturen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau unterschieden:</p>
<ol>
<li>elektronische Signatur:</li>
<li>fortgeschrittene elektronische Signaturen</li>
<li>qualifizierte elektronische Signaturen</li>
</ol>
<p><strong>3. Voraussetzung des Signaturverfahrens</strong></p>
<p>Für die Zuordnung des Signaturschlüssels zu natürlichen Personen sind<strong> Zertifizierungsdienstanbieter</strong> zuständig.</p>
<p><strong>4. Anzeigepflicht der Zertifizierungsdienstanbieter</strong></p>
<p>Für den Betrieb von Zertifizierungsdiensten ist <strong>keine Genehmigung </strong>vorgeschrieben. Die Tätigkeit als Zertifizierungsdienstanbieter ist jedoch anzeigepflichtig. Erfüllt ein Zertifizierungsdienstanbieter die ihm aus dem Signaturgesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann die zuständige Behörde die <strong>Akkreditierung widerrufen. </strong></p>
<p><strong>5. Erteilung von qualifizierten Zertifikaten</strong></p>
<p>Übersicht über das Verfahren der Signaturschlüsselerteilung:</p>
<p>Bundeswirtschaftsminister (hat Weisungsbefugnis)&#8211;&gt;Bundesnetzagentur (zertifiziert, akkreditiert bzw. überwacht)&#8211;&gt; Zertifizierungsdienstanbieter (generieren Signaturschlüssel, erteilen Zeitstempel etc.)&#8211;&gt;Signaturschlüsselinhaber</p>
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		<title>Multimedia 1</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 15:04:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>dagi87</dc:creator>
				<category><![CDATA[Multimedia]]></category>

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		<description><![CDATA[I Grundlagen Das Multimediarecht ist der schwierigste Teil des Medienrechts. Dies liegt unter anderem an der Unklarheit über den Gehalt der verschiedenen Begriffe wie „Neue Medien“ oder „Multimedia“ sowie an den noch nicht vollständig ausgeformten Rechtsgrundlagen. Da das Recht meist als Reaktion auf die technischen Möglichkeiten herausbildet befindet es sich unweigerlich in einem unvollständigen Zustand, [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=257&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>I Grundlagen</strong></p>
<p>Das Multimediarecht ist der schwierigste Teil des Medienrechts. Dies liegt unter anderem an der Unklarheit über den Gehalt der verschiedenen Begriffe wie „Neue Medien“ oder „Multimedia“ sowie an den noch nicht vollständig ausgeformten Rechtsgrundlagen. Da das Recht meist als Reaktion auf die technischen Möglichkeiten herausbildet befindet es sich unweigerlich in einem unvollständigen Zustand, da sich die Technik immer weiter entwickelt. Die Entstehung eines neuen Rechtsbereiches ist dem entsprechend von besonderem Interesse und lohnt intensive Beschäftigung.</p>
<p>Die Unterscheidung zwischen „Neuen Medien“ und Multimedia liegt hauptsächlich in den technischen Besonderheiten. Bei den „Neuen Medien“ handelt es sich so zu sagen um einen Übergang zwischen „Monomedia“, wie Presse, Rundfunk und Film, und „Multimedia“ wo sich die Möglichkeit bietet Texte und Grafiken oder bewegte Bilder und Töne in einem Medium zu kombinieren.</p>
<p>Charakteristisch für den Multimediabereich ist die Verwendung von Computertechnik. Die Digitalisierung, als Grundlage der Computertechnik, ist die Umwandlung aller Informationen, wie beispielsweise Texte, Musik, Sprache oder Bilder, in einen Binärcode. In dieser Weise umgewandelt können die Informationen ohne Qualitätsverlust übermittelt werden. Die Digitalisierung ermöglicht eine gleiche Behandlung aller Arten von Informationen, wobei dies Zweifel erweckt, ob die herkömmliche Abgrenzung der Medien heute noch haltbar ist. Ein weiterer Vorteil der Digitalisierung ist die platzsparende Speicherung von Daten und deren computermäßigen Verarbeitung. Diese Verarbeitung ist durch die Vernetzung des Internets für nahezu jedermann nutzbar geworden. Diese Vernetzung, die sowohl die Ausbreitung eines Mediums zu vielen Empfängern ermöglicht sowie einen Austausch von Informationen zulässt, ist eine weitere Besonderheit des Multimediabereiches. Neben dem Internet gibt es jedoch auch noch weitere solcher Datennetze, wie beispielsweise das Intranet.<br />
Die Datennetze erleichtern erstens die Kommunikation und den Datenaustausch, zweitens ermöglicht sie es, dass ein Anbieter viele potenzielle Nutzer auf einmal erreicht. Angebote von Waren oder Informationen können schnell und aktuell vom Nutzer abgerufen werden. Auch können Filme oder Musiktitel online übermittelt werden. Drittens besteht die Möglichkeit des offenen Austausches zwischen beliebigen Teilnehmern in Chatforen. Da mehrere der genannten Formen des Austausches miteinander kombiniert werden können wird Multimedia auch als die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung verschiedener Medien bzw. deren Verknüpfung umschrieben. Da allenfalls zwischen verschiedenen Arten von Angeboten unterschieden wird, auf welche unterschiedliche Regeln angewandt werden ist eine einheitliche Regelung längerfristig unumgänglich. Alle bisher genannten Formen der Medien werden in Zukunft zusammen wachsen („Konvergenz der Medien“), wodurch all diese Medien über einen einheitlichen Bildschirm genutzt werden können. Trotz dieser technischen Änderungen  werden sich alle rechtlichen Entwicklungen auf den bisherigen Grundlagen des Medienrechts stützen, welche auf dem Recht der „klassischen“ Medien aufbaut. Auch wenn das Internet viele Möglichkeiten eröffnet stellt es doch Grenzen dar, wie beispielsweise bei den Versuchen staatliche Wahlen über das Internet abzuwickeln („online-voting“/ „e-democracy“). Eine dieser Hürden wäre insbesondere die Problematik hinsichtlich der Geheimheit, wie auch der Allgemeinheit und auch der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Gegenwärtig sind Versuche aussichtsreicher, die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung zu erleichtern, wozu Art. 91c GG die Grundlage bietet, wie auch den Austausch der europäischen Verwaltung untereinander („European Administrative Space“).</p>
<p><strong>II Technische Entwicklung des Internet</strong></p>
<p>Ursprünglich wurde das Internet in den USA für militärische Zwecke entwickelt. Hierbei war das Ziel die Nachrichtenübermittlung zu ermöglichen auch wenn die Übertragungswege durch Gegner zerstört wurden, wobei die Nachrichten ohne weiteres Zutun des Absenders automatisch von Vermittlungsrechner zu Vermittlungsrechner geleitet werden sollten, bis der Zielrechner erreicht wurde, selbst wenn die direkte Verbindung unterbrochen sein sollte. Übernommen und weiter ausgebaut wurde diese Technik letztlich auch von den Wissenschaftlern, wonach auch die Wirtschaft Nutzungswünsche äußerte, welche sich auf das Interesse der Allgemeinheit an Informationen und an Unterhaltung stützen konnten.</p>
<p><strong>III Funktion des Internet</strong></p>
<p>Auch im Multimediarecht muss die Frage nach der Funktion eines Mediensektors gestellt werden. Die Antwort auf diese Frage zeigt mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten. Die Grundlegende Funktion von Presse und Rundfunk, durch unabhängige und plurale Information den Bürgern eine Grundlage für die politische Meinungsbildung zu bieten und damit die Demokratie zu stärken, trifft generell auch auf das Internet zu. Ein erster gravierender Unterschied besteht darin, dass die überwiegend nationale Ausrichtung der „klassischen“ Medien im Bereich von Multimedia stark zugunsten internationaler Angebote zurücktritt. Hierdurch soll der internationale Austausch und die Völkerverständigung gefördert werden. Der individuelle Austausch von Informationen birgt jedoch nicht nur Vor- sondern auch Nachteile, wie zum Beispiel die nahezu, aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, unmögliche Kontrolle des Informationsinhaltes. Dies führt einerseits dazu, dass der Schutz vor politischem Extremismus, der Jugendschutz und der Urheberschutz nicht gewährleistet werden können, andererseits stärkt diese Unzugänglichkeit für staatliche Kontrollen auch die Demokratie.</p>
<p><strong>IV. Grundrechtliche Vorgaben</strong></p>
<p>Auch wenn die Neuen Medien im Grundgesetz bisher nicht ausdrücklich erwähnt werden ist es dich teilweise in den Verfassungen der Bundesländer anders, soweit sie neben Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit die „anderen Medien“ aufführen. Dennoch sind die „Neuen Medien“ nicht ohne grundrechtlichen Schutz. Hierbei kommt es auf die verschiedenen Betätigungsweisen innerhalb des Internets an, welche jeweils unterschiedlichen Grundrechten zugeordnet werden können. Somit ist die „elektronische Presse“ ebenso im Schutzbereich der PRESSEFREIHEIT umfasst, als auch der Rundfunk im Internet durch die RUNDFUNKFREIHEIT geschützt wird. Die  MEINUNGSFREIHEIT greift bei der Äußerung einer Meinung außerhalb dieser institutionellen Formen der Informationsübermittlung, sowie auch die INFORMATIONSFREIHEIT auf das Internet übertragen werden kann. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schützt nach Art. 10 Abs. 1 GG die elektronische Post. Da die Medien immer mehr zusammenwachsen sollte aus den, bisher deutlich voneinander getrennten, Grundrechten der PESSE-, RUNDFUNK- und FILMFREIHEIT ein einheitlicheres Grundrecht der MEDIENFREIHEIT entwickelt werden.</p>
<p><strong>V. Rechtliche Entwicklung</strong></p>
<p>Die rasche Entwicklung der Telemedien in den 90er Jahren machte eine rechtliche Regelung, vor allem für die Anbieter, erforderlich. Hierbei musste die Unsicherheit hinsichtlich der rundfunkrechtlichen Zulassung von Telemedienanbietern ausgeschaltet werden. Auch mussten die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern von Netzen festgelegt werden, wobei die Klärung der Haftungsfrage für mögliche Investoren vorrangig war. Einerseits schien lange Zeit eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll, wobei die Bundesländer jedoch keine weitere Einschränkung ihrer Kompetenzen hinnehmen wollten. Der Bund berief sich auf seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 73 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation und verwies auf die konkurrierende Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft in Art. 74 Nr. 11 GG. Auch die Materien des gewerblichen Rechtschutzes sowie des Urheberrechts (Art. 73 Nr. 9 GG) sind weitere ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes. Doch auch konkurrierende Zuständigkeiten bestehen, wie beispielsweise für das Strafrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und für die öffentliche Fürsorge, welche auch den Jugendschutz umfasst, in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Die Länder beriefen sich im Gegensatz zum Bund darauf, dass diesem keine ausdrückliche Kompetenz für die Medien eingeräumt sei und daher grundsätzlich Länderzuständigkeit gem. Art. 70 GG zur Anwendung komme. 1996 kam es letztendlich zu einem Kompromiss: die Aufgaben wurden geteilt. Die an die Allgemeinheit gerichteten Dienste wurden Ländersache und die Dienste für die Individualkommunikation werden vom Bund im TELEMEDIENGESETZ (TDG) geregelt. Die Länder normierten Vorschriften für an die Allgemeinheit gerichtete „rundfunkähnliche Dienste“ in einem MEDIENDIENSTE-STAATSVERTRAG (MDStV) wobei sie an ihre rundfunkrechtlichen Bestimmungen anknüpften.</p>
<p>Diese Aufteilung wurde von Anfang an in der Literatur als unglücklich angesehen, da sie weder durch technische Unterschiede bedingt, noch durch das Europarecht vorgegeben werden. Auch in Der Praxis wurde diese Abgrenzung als unnötig kompliziert empfunden, da sich aus der Unterscheidung kaum abweichende Rechtsfolgen ergaben, da die Normen beider Regelungswerke übereinstimmten. Nachdem die Kompetenzen hinsichtlich des Jugendschutzes erfolgreich zwischen Bund und Ländern neu verteilt wurden wurde auch die Forderung nach einer Neuregelung des Multimediarechts immer lauter. Somit wurde 2007 das TELEMEDIENGESETZ (TMG) erlassen ohne inhaltlich wesentlich Neues zu schaffen. Doch auch weiterhin ist dies keine einheitliche Regelung, da inhaltliche Anforderungen der Telemedien weiterhin von den Ländern im STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK- UND TELEMEDIEN mitgeregelt werden.</p>
<p><strong>VI. Einfluss von E- Commerce- Richtlinien auf das deutsche Recht</strong></p>
<p>Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, kurz auch E- Commerce- Richtlinie genannt (ABl. 2000, Nr. 178, S. 1) sollte ein Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellte (Art. 1 Abs. 1 RL). In Art. 3 dieser Richtlinie findet man die „Aufforderung“, dass alle Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstanbieter erbracht werden, den in diesem Staat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Staat nicht einschränken. Dies ist im HERKUNFTSLANDPRINZIP des Europarechts verankert.  Dieses Prinzip ist aus dem Grundgesetz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander. Ebenso ist es Grundlage der Warenverkehrsfreiheit. Die Richtlinie weitet über audiovisuelle Mediendienste dieses Prinzip auf audiovisuelle Mediendienste aus, wobei Ausnahmen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (u.a. Jugendschutz) sowie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Verbraucher zulässig sind (Art. 3 Abs. 4 RL). Konkret haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Aufnahme und die Ausübung von Diensten der Informationsgesellschaft NICHT ZULASSUNGSPFLICHTIG ist und keiner Einschränkung gleicher Wirkung unterliegt (Art. 4 Abs. 1 RL).</p>
<p>Für kommerzielle Kommunikation bestehen besondere Anforderungen, da diese klar als solche zu erkennen sein und die natürliche und juristische Person identifizieren lassen müssen, die den Auftrag zur kommerziellen Kommunikation erteilt hat ( Art. 6 RL). Auch nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation muss als solche eindeutig erkennbar sein (Art. 7 RL), d.h. Werbung darf nicht als Mail eines Bekannten getarnt sein. Auf elektronischem Wege müssen auch Verträge abgeschlossen werden dürfen(Art. 9 RL),  wobei für bestimmte Verträge, wie beispielsweise Immobilien- oder Bürgschaftsverträge, Ausnahmen vorgesehen werden.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung sind die Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler. Laut den Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler sind reine „Durchleiter“, also Dienstanbieter die Informationen nur weiterleiten, sowie Host- Provider, welche die von Nutzern eingegebenen Informationen in dessen Auftrag speichern (sog. Hosting), nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhalte verantwortlich. Host- Provider sind nur dann von der Verantwortlichkeit befreit, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hat. Anderenfalls hat er unverzüglich tätig zu werden um den Zugang zu diesen Informationen zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 RL). Allen Dienstanbietern soll keine allgemeine Überwachungspflicht durch die Mitgliedstaaten auferlegt werden (Art. 15 Abs. 1 RL).</p>
<p><strong>VII. Telemediengesetz</strong></p>
<p>1. Kompetenzielle Neuverteilung von Tele- und Mediendiensten<br />
Grundidee des Telemediengesetzes ist das Aufgeben der Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten. Diese beiden Begriffe sollen durch den Begriff „Telemedien“ ersetzt werden. Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde zu diesem Zweck aufgehoben. Die Aspekte, die den Mediendiensten zugesprochen wurden, werden nun vom Bund im Telemediengesetz geregelt. Dabei kann sich der Bund auf das Recht der Wirtschaft in Art.74 Abs.1 Nr.11 GG berufen.  Inhaltliche Anforderungen der Mediendienste wurden dabei in den frühen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien aufgenommen.</p>
<p>2. Begriff der Telemedien<br />
Der Begriff gilt grundsätzlich für alle Informations- und Kommunikationsdienste. Ausgenommen werden dabei Telekommunikationsdienste nach TKG sowie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.</p>
<p>3. Anwendungsbereich des TMG<br />
Bezüglich der besonderen Anforderungen, die sich auf den Inhalt von Telemedien beziehen, verweist das TMG auf den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien.</p>
<p>4. Herkunftslandprinzip<br />
Die Umsetzung des vorgegebenen Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie findet in §3 TMG statt. Deutsche Diensteanbieter unterliegen dem deutschen Recht auch dann, wenn die Telemedien für ein anderes EU-Land vorgesehen sind (andersherum genauso). Ausnahmen sind: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz. Kartell- und Urheberrecht dürfen nicht überspielt werden!</p>
<p>5. Zulassungs- und Anmeldefreiheit<br />
Nach §4 TMG sind Telemedien anmelde- und zulassungsfrei. Vorschriften aus anderen Gesetzen, wie z.B. die Zulassungspflicht für die Veranstaltung von Rundfunk (§20 Abs.2 RstV.), müssen stets berücksichtigt werden.</p>
<p>6. Informationspflichten der Anbieter<br />
Das TMG unterscheidet zwei Arten von Informationspflichten:<br />
1.) allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter (§5 TMG)<br />
2.) besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§6 TMG)<br />
Solange jemand Telemedien nicht geschäftsmäßig anbietet, muss er/sie auch keiner Informationspflicht nachgehen.</p>
<p>7. Verantwortlichkeit der Anbieter<br />
Lediglich die Haftung der Dienstanbieter wird im Multimediarecht geregelt. Die Haftungsregelungen im TGM begründen keine eigenständige Haftung.<br />
Die Haftungsregelungen des TGM sind quasi ein Filter. Dieser kann in bestimmten Fällen allgemeine Gesetze ausschließen.<br />
Die Haftung im TMG sieht folgendermaßen aus:</p>
<p>a) Eigene Informationen<br />
Der Dienstanbieter ist für <strong>eigene Informationen</strong> uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG). Die Dienstanbieter sind aber nicht für die Überwachung oder die Kontrolle nach Rechtswidrigkeiten verantwortlich (§ 7 TMG).</p>
<p>b) Durchleitung von Informationen/Zugangsvermittlung<br />
Die Dienstanbieter sind für die Übermittlung oder für den entstandenen Zugang für die Nutzung <strong>fremder Informationen</strong> verantwortlich (§ 8 TMG). Auch eine kurzzeitige Zwischenspeicherung wird nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst.</p>
<p>c) Zwischenspeicherung/Caching<br />
§ 9 TMG befasst sich mit der Form einer Zwischenspeicherung, die über die reine Durchleitung hinausgeht (Caching, Proxy-Server). Nach den Bedingungen, die in § 9 TMG festgelegt sind, ist der Dienstanbieter <strong>nicht verantwortlich</strong>. Im Falle des Falles muss er lediglich die Sperrverpflichtung (§ 9 Nr. 5 TMG) einhalten. Der Dienstanbieter ist durch diese Verpflichtung jedoch verantwortlich für den Inhalt.</p>
<p>d) Speicherung/Hosting<br />
Für eine rein technische Speicherung von fremden Informationen ist der Dienstanbieter <strong>nicht verantwortlich</strong> (§ 10 TMG), sofern er keine Kenntnis davon hat, dass etwas rechtswidrig abgelaufen ist. Unmittelbar nach der Inkenntnisnahme muss er den Inhalt sperren bzw. entfernen!</p>
<p>Eine tabellarische Übersicht zu der Haftung nach dem TMG:</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="205" valign="top">Verantwortungsbereich für die   Dienteanbieter</td>
<td width="205" valign="top">Normen</td>
<td width="205" valign="top">Rechtsfolge</td>
</tr>
<tr>
<td width="205" valign="top">Eigene Information</p>
<p>(Content-Provider)</td>
<td width="205" valign="top">§ 7 I TMG</td>
<td width="205" valign="top">Nach allg. Gesetzen verantwortlich</td>
</tr>
<tr>
<td width="205" valign="top">Durchgang/Zugangsvermittlung</p>
<p>(Access-Provider)</td>
<td width="205" valign="top">§ 8 TMG</td>
<td width="205" valign="top">nicht verantwortlich, wenn…</p>
<p>-            Übermittlung nicht   veranlasst wurde</p>
<p>-            Adressaten nicht   ausgewählt,</p>
<p>-            Informationen nich   ausgewählt oder verändert wurden</td>
</tr>
<tr>
<td width="205" valign="top">Zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung</p>
<p>(Caching)</td>
<td width="205" valign="top">§ 9 TMG</td>
<td width="205" valign="top">Nicht verantwortlich, wenn…</p>
<p>-            Informationen nicht   verändert und</p>
<p>-            Technologiestandards   beachtet wurden</p>
<p><strong>Aber</strong> Sperrverpflichtung, wenn Kenntnis von Entfernung oder   Sperrung durch Dritte</td>
</tr>
<tr>
<td width="205" valign="top">Speicherung von fremden Informationen</p>
<p>(Service-Provider)</td>
<td width="205" valign="top">§ 10 TMG</td>
<td width="205" valign="top">Keine Verantwortung, wenn</p>
<p>-            Keine Kenntnis der   Rechtswidrigkeit</p>
<p><strong>Aber</strong> Pflicht zur unverzüglichen Entfernung oder Sperrung   ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>e) weitere Haftungsfragen<br />
Eine wichtige Frage, die sich immer wieder stellt ist, ob auch Hyperlinks oder Suchmaschinen eine Regelung im TGM verankert ist. Diese Frage ist mit nein zu beantworten. Gegebenenfalls kann mit den § 7 und 8, welche die Zugangsvermittlung und die Zueigenmachung eines fremden Inhalts beinhalten, argumentiert werden.  Weiterhin ist auch die Haftung für sogenannte Push-Dienste nicht im TMG geregelt. Das Problem hierbei stellt die Komponente der automatischen Übermittlung von Informationen dar.<br />
f) Störerhaftung<br />
Eine weitere Haftung im Internet ist die Störerhaftung analog § 1004 BGB. Diese Anspruchsgrundlage wurde und wird vor allem bei Markenrechtsverletzungen angewendet.</p>
<p>Anspruchsvoraussetzungen sind:<br />
1. Keine Haftung des Störers als Täter oder Teilnehmer eines deliktischen Anspruchs.<br />
2. Störer hat willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen<br />
3. Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten durch Störer.<br />
Rechtsfolge: Unterlassung und Prüfungspflichten</p>
<p>8. Datenschutz<br />
a) Datenschutzvorschriften im TMG<br />
- gelten sowohl für öffentliche, als auch für nichtöffentliche Stellen<br />
- die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenen Daten für Telemedien steht unter Erlaubnisvorbehalt.<br />
- Einwilligung darf vom Nutzer nicht erzwungen werden<br />
- der Nutzer hat Unterrichtungs- und Auskunftsrechte<br />
- im TGM gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit<br />
- der Dienstanbieter ist zur Löschung und zur Sperrung nach Ablauf eines Zugriffs seitens der Nutzer verpflichtet<br />
- weiterhin gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Er besagt, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie unverzichtbar sind.<br />
- grundsätzlich soll eine Ausforschung der Daten durch Dritte vermieden werden</p>
<p><strong>VIII. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien </strong>(Rundfunkstaatsvertrag)</p>
<p>1. Ablösung des Mediendienste- Staatsvertrags durch den Rundfunkstaatsvertrag<br />
Im Bundesgesetz TELEMEDIENGESETZ sind die Telemedien primär geregelt, allerdings wird dieses Gesetz durch landesrechtliche Bestimmungen ergänzt, die inhaltsspezifische Anforderungen an die Telemedien stellen. Hierbei geht es insbesondere um die Anforderung an journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Diese Vorschriften werden in den  §§ 54 ff. RStV  in den Rundfunkstaatsvertrag integriert, welcher seither STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG) heißt.</p>
<p>2. Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien</p>
<p>Da besagt Abgrenzung sehr schwierig ist und sich für Dienstanbieter somit die Frage nach einer Zulassung stellt erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen. Einer solchen Zulassung bedürfen alle Angebote, welche sich als lineare Informations- und Kommunikationsdienste darstellen, wobei die Frage der Art ihrer Verbreitung (Funkwellen, Satellit, Internet etc) unerheblich ist. Ausgenommen dieser Regelung sind Hörfunkprogramme, welche ausschließlich über das Internet verbreitet werden und gem. § 20b RStV keine Zulassung benötigen. Diese Abgrenzung wird von der zuständigen Landesmedienanstalt, bzw. von der ZAK (bei bundesweiten Angeboten) vorgenommen. Das Programm des Anbieters wird entweder durch feststellenden Verwaltungsakt dem Rundfunk zugeordnet (§20 Abs. 2 Satz 2 RStV) oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV wird ausgestellt.</p>
<p>3. Zulassungs- und Anmeldefreiheit</p>
<p>Obwohl das Telemediengesetz eine entsprechende Regelung enthält wird in § 54 Abs. 1 RStV die Zulassungs- und Anmeldefreiheit erwähnt. Die Regelung im Telemediengesetz ist allerdings als Klarstellung gegenüber linearen Informations- und Kommunikationsdiensten zu verstehen, welche zulassungsbedürftig sind. Sollte eine solche Zulassungsbedürftigkeit festgestellt werden muss der Anbieter innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe entweder einen entsprechenden Zulassungsantrag stellen, oder seinen Dienst entsprechend ändern. Auch weiterhin erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen.</p>
<p>4. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote</p>
<p>Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten müssen, gem. § 54 Abs. 2 RStV, den anerkannten „journalistischen Grundsätzen“ entsprechen, was solch ein Angebot jedoch ist wird im RStV allerdings nicht definiert. Erfasst sind über die elektronische Presse hinaus alle Angebote, die eine gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben. Nicht erfasst sind lediglich reine Datenübermittlung von Messergebnissen etc. In allen anderen Fällen kann es Interessen Betroffener an einer Richtigstellung oder an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geben. Auch muss die journalistische Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachrichten gewährt sein. Bei Wiedergaben von Meinungsumfragen muss angegeben sein, ob diese repräsentativ sind (§ 54 Abs. 3 RStV). Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht kann es durch zivilrechtliche Ansprüche Betroffener von Unterlassungs-  über Widerrufs- bis hin zu Schadensersatzklagen kommen.</p>
<p>5. Informationspflichten (§ 55 RStV)</p>
<p>Drei Arten von Angeboten sind zu unterscheiden: Anbieter von Telemedien die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen haben überhaupt keine Informationspflichten, was neu ist gegenüber dem Mediendienste- Staatsvertrag, der diese Ausnahme in § 10 Abs. 1 nicht nannte. Ebenso müssen Name und Anschrift, sowie auch bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten in leicht erkennbarer Weise genannt werden. Besondere Informationspflichten kommen auch für Anbieter von Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten hinzu. Nach §§ 5 f. TMG müssen diese zusätzlich einen Verantwortlichen nennen, der den Anforderungen an einen Redakteur i.S.d. Pressegesetzes entspricht.</p>
<p>6. Auskunftsanspruch</p>
<p>Der Auskunftsanspruch von Rundfunkanbietern in § 9a RStV wird für Anbieter von Telemedien in § 55 Abs. 3 RStV für entsprechend anwendbar erklärt. Da diese Verweisung sehr versteckt ist und im Zusammenhang mit den Informationspflichten erwähnt wird, soll hier noch mal ausdrücklich auf diesen Auskunftsanspruch hingewiesen werden.</p>
<p>7. Gegendarstellung</p>
<p>In § 56 RStV wird die Pflicht zur Aufnahme von Gegendarstellungen in das Angebot von Telemedienanbietern normiert. Hierin heißt es, dass die Gegendarstellung an gleicher Stelle, in gleicher Größe und ebenso lang dargestellt werden muss wie das ursprüngliche Angebot. Dies ist jedoch der einzige § im RStV und im TMG, welches sich auf die Gegendarstellung bezieht. Die Pflicht zur Gegendarstellung ist jedoch nur auf pressemäßige journalistisch- redaktionelle Angebote bezogen. Somit könnte beispielsweise ein Firmenangehöriger, dessen Leistung auf der Homepage des Unternehmens falsch dargestellt wird lediglich auf Unterlassung oder auf Schadensersatz klagen.</p>
<p>8. Datenschutz</p>
<p>Hierbei sind die einschlägigen Normen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Eine gesonderte Vorschrift gewährt denjenigen einen Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern, die personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten (§ 57 Abs. 2 RStV). Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs besteht für Angebote von Presseunternehmen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserats unterliegen, wodurch ausdrücklich auch in diesem Bereich Bezug auf die Selbstregulierung der Medien genommen wird.</p>
<p>9. Werbung und Sponsoring</p>
<p>In § 58 RStV sind klare Vorschriften zu Werbung und Sponsoring in den journalistisch- redaktionell gestalteten Telemedien definiert, welche unter anderem besagen, dass Werbung klar als solche erkennbar sein und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein muss. In § 58 Abs. 1 RStV wird auch gesagt, dass keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden dürfen.</p>
<p>10. Aufsicht</p>
<p>Diese Aufsicht, oder Überwachung, unterliegt, nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, zuständigen Kontrollbehörden, sowie einer, durch Landesrecht bestimmten, Aufsichtsbehörde, welche für die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien zuständig ist (§ 59 Abs. 2 RStV). Laut § 59 Abs. 3 RStV können diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Normen des sechsten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrags die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese gegenüber dem Anbieter zu beseitigen, sowie die Angebote untersagen und als ULTIMA RADIO deren Sperrung anordnen. Sofern Sperrungsverfügungen nicht gegenüber dem Verantwortlichen durchführbar sind können diese sich auch gegen den Dienstanbieter von fremden Inhalten richten (§ 59 Abs. 4 RStV).</p>
<p>11. Telemedienangebot im öffentlichen Rundfunk</p>
<p>Neben TMG und §§ 54 ff RStV regeln für den öffentlichen Rundfunk die §§ 11d, f RStV das Telemedienangebot.</p>
<p>12. Jugendschutz</p>
<p>Hierbei sind hauptsächlich die Vorschriften des Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, der diesen Bereich insgesamt in § 2 Abs. 1 JMStV abdeckt, da weder der Abschnitt über Telemedien noch der RStV Regelungen in diesem Bereich beinhaltet. Eine Übernahme des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags in den Rundfunkstaatsvertrag würde, nach der Zusammenführung des Rundfunks und der dem Rundfunk „vergleichbaren Telemedien“, d.h. der Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (so in § 50 RStV), deutlich zur Übersichtlichkeit des Medienrechts betragen. Spätestens dann sollte der „RUNDFUNKSTAATSVERTRAG“ in „MEDIENSTAATSVERTRAG“ umbenannt werden, was eine sinnvolle Konsequenz aus der Konvergenz der Medien wäre.</p>
<p>13. Wertung</p>
<p>Das Telemediengesetz macht die frühere Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten entbehrlich, was ein großer Vorteil bei der Rechtsanwendung ist und zu einer Vergrößerung der Rechtssicherheit führt. Jedoch können immer noch unterschiedliche Rechtsgrundlagen auf einen Dienst anwendbar sein.</p>
<p>DIE HAFTUNG FÜR EIN JOURNALISTISCH- REDAKTIONELLES ANGEBOT ERGIBT SICH AUS DEM TMG, DIE INHALTLICHE ANFORDERUNG AUS DEM RStV.</p>
<p>Rechtliche Prüfung von Angeboten im Internet:</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="205" valign="top">Telekommunikation</td>
<td width="205" valign="top">Telemedien</td>
<td width="205" valign="top">Rundfunk</td>
</tr>
<tr>
<td width="205" valign="top">Rechtsfragen   im Zusammenhang mit dem technischen Vorgang des Ausshens, Übermittelns und   Empfangens von Signalen</p>
<p>&#8211;&gt; TKG</td>
<td width="205" valign="top">Informations-   und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation und nicht Rundfunk   sind ( § 1 TMG)</p>
<p>&#8211;&gt; TMG (wirtschaftliche Aspekte</p>
<p>Zusätzlich   zu prüfen:</p>
<p><strong>Bund</strong><br />
- RStV (§ 54) hinsichtlich inhaltlicher meinungsbildender Aspekte   (insbesondere für journalistisch-redaktionelle Angebote)</p>
<p><strong>Länder<br />
</strong>- weitere   Informationspflichten<br />
- Gegendarstellung<br />
- Datenschutz<br />
- Werbung, Sponsoring</td>
<td width="205" valign="top">Rundfunk   ist ein linearer und Informations- und Kommunikationsdienst. Er ist für die   Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfangen bestimmter Veranstaltungen und   Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang einer Sendeplans…   verantwortlich ( § 2 RStV)</p>
<p>&#8211;&gt; RStV</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Informationspflichten im Internet</p>
<p>1. Ausschließlich persönlich- familiäre Angebote</p>
<p>&#8211;&gt; keine Informationspflicht</p>
<p>2. Nicht geschäftsmäßige Telemedien</p>
<p>&#8211;&gt; Name und Anschrift (§ 55 RStV)</p>
<p>3. Geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien</p>
<p>&#8211;&gt; Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Registereintragungen etc. (§ 5 TMG)</p>
<p>4. Kommerzielle Kommunikation</p>
<p>&#8211;&gt; besondere Informationspflichten, ensbes. Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit (§ 6 TMG)</p>
<p>5. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote</p>
<p>&#8211;&gt; zusätzlich zu den Pflichtangaben nach §§ 5, 6 TMG; Nennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift (§ 55 Abs. 2 RStV)</p>
<br />Einsortiert unter:<a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/category/multimedia/'>Multimedia</a>  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/medienrechtblog.wordpress.com/257/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/medienrechtblog.wordpress.com/257/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=257&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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			<media:title type="html">dagi87</media:title>
		</media:content>
	</item>
		<item>
		<title>Landesrundfunkgesetze, Landesmediengesetz, Neue Rundfunkübertragungswege, Jugendschutz im Rundfunk, Filmfreiheit, Filmförderung und Zivilrechtliche Verwertung von Filmen.</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/28/landesrundfunkgesetze-landesmediengesetz-neue-rundfunkubertragungswege-jugendschutz-im-rundfunk-filmfreiheit-filmforderung-und-zivilrechtliche-verwertung-von-filmen/</link>
		<comments>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/28/landesrundfunkgesetze-landesmediengesetz-neue-rundfunkubertragungswege-jugendschutz-im-rundfunk-filmfreiheit-filmforderung-und-zivilrechtliche-verwertung-von-filmen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 13:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>alexandra5mbm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Film]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunk]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrechtblog.wordpress.com/?p=242</guid>
		<description><![CDATA[Rundfunk_2 Einsortiert unter:Film, Rundfunk<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=242&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/rundfunk_21.pdf">Rundfunk_2</a></p>
<br />Einsortiert unter:<a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/category/film/'>Film</a>, <a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/category/rundfunk/'>Rundfunk</a>  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/medienrechtblog.wordpress.com/242/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/medienrechtblog.wordpress.com/242/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=242&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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			<media:title type="html">alexandra5mbm</media:title>
		</media:content>
	</item>
		<item>
		<title></title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/21/231/</link>
		<comments>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/21/231/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 14:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>brittbloggtmit</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrechtblog.wordpress.com/?p=231</guid>
		<description><![CDATA[Rundfunk Der Rundfunk umfasst den Hörfunk (Radio), als auch das Fernsehen. Die Bundesrepublik Deutschland legt besonders viel Wert auf das Fernsehen, denn es ist eine der wichtigsten Grundlagen für die politische Meinungsbildung der Bevölkerung. Daher ist das dt. Rundfunksystem in umfassender Weise durch rechtliche Vorgaben geprägt. Geschichte des Rundfunks Erster regelmäßiger Hörfunkprogrammdienst &#8211;&#62; 1923 Dachorganisation: [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=231&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p lang="de-DE"><strong>Rundfunk</strong></p>
<p lang="de-DE">Der Rundfunk umfasst den  Hörfunk (Radio), als auch das Fernsehen. Die Bundesrepublik Deutschland  legt besonders viel Wert auf das Fernsehen, denn es ist eine der  wichtigsten Grundlagen für die politische Meinungsbildung der  Bevölkerung. Daher ist das dt. Rundfunksystem in umfassender Weise durch  rechtliche Vorgaben geprägt.</p>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Geschichte des Rundfunks</strong></p>
<p lang="de-DE">Erster  regelmäßiger Hörfunkprogrammdienst &#8211;&gt; 1923</p>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Dachorganisation: 	 Reichsrundfunkgesellschaft</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Ein 	staatsunabhängiges  Rundfunkwesen war geplant</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Zuständigkeit:  	Reichspost &#8211;&gt;  Rundfunk  durfte keiner politischen Partei dienen</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">1932 Überführung zum  Staatsrundfunk</p>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Ab 	1933 wichtiges  Propagandainstrument der nationalistischen Diktatur</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Das 	Abhören  ausländischer Sender wurde verboten &#8211;&gt;  bei  Missachtung drohte die Todesstrafe</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Nach 	dem Krieg wurden die  Sender als Anstalten des öffentlichen Rechts 	gebildet</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">Einführung des Privatrundfunks</p>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Zunächst 	 Unsicherheit über die Zulässigkeit privaten Rundfunks<br />
&#8211;&gt; 1981:  Entscheidung des BVerfG, legten Voraussetzungen für den 	privaten  Rundfunk fest</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	 Entscheidungen des BVerfG legten die Grundzüge des Rundfunksystems 	fest<br />
&#8211;&gt; duale  Rundfunkordnung</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">1987: 	Staatsvertrag zur  Neuordnung des Rundfunkwesens zw. den 	Bundesländern</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Funktion des Rundfunks in der  Demokratie</strong></p>
<p lang="de-DE">Der  Fernseh&#8211; und Hörrundfunk dient als eine besonders wichtige  Informationsquelle der Bürger. (großer Verbreitungsgrad, vorrangige  Stellung des Fernsehens, besondere Glaubwürdigkeit). Der Staat muss  daher das Vorhandensein eines freien Rundfunks gewährleisten. Jedoch ist  die Zukunft des öffentlichrechtlichen Rundfunks ungewiss.</p>
<p lang="de-DE"><strong>Funktion des Rundfunks unter  dem Grundgesetz</strong></p>
<p lang="de-DE">Die Rundfunkfreiheit ist in  Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG geregelt. Es handelt sich neben der  Freiheit der Presse und des Films um einen Aspekt der Medienfreiheit.</p>
<p lang="de-DE">Unterschiede  zwischen Medienfreiheit und Rundfunkfreiheit (in der selben Norm  garantiert und unterliegen den selben Schranken)</p>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Andersartige 	technische  Ausgangslage</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Presse: 	Pluralität der  Angebote</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Rundfunk: 	 Prägung durch öffentlichrechtliche  Anstalten (erst später 	Annäherung  an das System der Presse, durch private Sender)  Stellung der öffentlichrechtlichen  Sendern immer noch sehr stark</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">Das BVerfG hat eine  Ausgestaltung des Rundfunkrechts vorgenommen, die ein Nebeneinander von  öffentlichrechtlichen und privaten Sendern vorsieht, die jedoch beide  von unterschiedlichen Rechtsregeln geprägt sind.</p>
<p lang="de-DE"><strong>Begriff</strong></p>
<p lang="de-DE">Rundfunk ist jede an eine  unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von  Gedankeninhalten durch physische, insbesondere elektromagnetische  Wellen. Maßgeblich ist zum einen die Darbietung für einen unbestimmten  Personenkreis und zum anderen der technische Verbreitungsweg. Durch die  Verbreitung mittels physischer Wellen unterscheidet sich der Rundfunk  von der grundsätzlich verkörperten Presse.<br />
Presse- und Rundfunkfreiheit &#8211;&gt;   einheitliches Grundrecht der Medienfreiheit<br />
Nach der europäischen Richtlinie ist Rundfunk ein linearer  Informations&#8211; und Kommunikationsdienst.</p>
<p lang="de-DE">Kriterien des  einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs:</p>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Verbreitung  	an die Allgemeinheit (mehr als 500 potenzielle Nutzer)</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Zum 	 zeitgleichen Empfang bestimmt</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Entlang 	 eines Sendeplan</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Bewegtes 	 Bild oder Ton  keine rein  textmäßige Präsentation</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Verbreitung 	unter Benutzung  elektromagnetischer Schwingungen</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Rundfunkfreiheit</strong></p>
<p lang="de-DE">Die Rundfunkfreiheit ist in  erster Linie eine „dienende“ Freiheit, die der freien individuellen  und  öffentlichen Meinungsbildung dient.</p>
<ol>
<li>
<p lang="de-DE">Grundrechtsträgerschaft</p>
<p>a) Öffentlichrechtliche 	Rundfunkanstalten</p>
<p lang="de-DE">Rundfunkanstalten sind ausnahmsweise grundrechtsfähig, wenn sie selbst  unmittelbar<br />
dem  durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind.<br />
<span style="text-decoration:underline;">Wichtig:</span> Die Grundrechtsträgerschaft der  Rundfunkanstalten bezieht sich lediglich auf die<br />
Rundfunkfreiheit, nicht auch auf andere Grundrechte.</p>
</li>
</ol>
<p style="text-align:left;padding-left:30px;" lang="de-DE">b) Private 	Rundfunksender<br />
Die privaten Sender können sich auf die Rundfunkfreiheit berufen, wie  auch auf die übrigen<br />
Grundrechte, da sie nicht Teil des Staates sind. Allerdings ist die  Rundfunkfreiheit anders<br />
auszulegen, hier tritt der dienende Aspekt zurück und die  individualrechtliche<br />
Komponente tritt hervor.</p>
<p style="text-align:left;padding-left:30px;" lang="de-DE">c) Privatpersonen<br />
Früher war der Anspruch privater Personen auf die Rundfunkfreiheit  umstritten<br />
(Sondersituation des Rundfunks, Knappheit der verfügbaren Frequenzen),  doch durch die<br />
technische Entwicklung hat das BVerfG die Veranstaltung von  Privatrundfunk zugelassen.<br />
Somit hat sich ein Verfassungswandel ergeben und Privatsender können  sich auf die<br />
Rundfunkfreiheit berufen.</p>
<p style="text-align:left;padding-left:30px;" lang="de-DE">d) Landesmedienanstalten<br />
Staatliche Behörden &lt;&#8211;   &#8211;&gt; stark ausgeprägte  Eigenständigkeit<br />
&#8211;&gt; die  Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit ist strittig  (nur wenn die  Aufsichtsfunktion<br />
durch staatliche Eingriffe gefährdet wird)</p>
<p style="text-align:left;padding-left:30px;" lang="de-DE">e) Innere 	Rundfunkfreiheit<br />
Hier stellt sich die Frage, ob sich ein  einzelner Rundfunkjournalist gegenüber der<br />
Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Zur Klärung muss  man zw.<br />
öffentlichrechtlichen und privaten Sendern unterscheiden.<br />
Öffentlichrechtliche Sender &#8211;&gt; Wahrung der Binnenpluralität des  Rundfunks<br />
Private Sender &#8211;&gt; größere Meinungsvielfalt kann sich  vorteilhaft für die<br />
Rundfunklandschaft auswirken</p>
<p style="text-align:right;padding-left:30px;">2. Schutzbereich 	der Rundfunkfreiheit</p>
<p lang="de-DE">
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Beschaffung 	von Informationen</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Produktion 	von Sendungen</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Verbreitung 	von Nachrichten  und Meinungen</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	Redaktionsarbeit ist  gegen den staatlichen Eingriff gesichert</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Staatsfreiheit 	der  Berichterstattung garantiert</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Umfasst 	auch  Tatsachenmitteilungen und Werturteile</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Auswahl 	der  Rundfunkmitarbeiter durch den Intendanten</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Es 	gibt keine negative  Rundfunkfreiheit</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Öffentlichrechtliche 	 Anstalten: die Rundfunkwerbung zählt nicht zur Rundfunkfreiheit</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Private 	Anstalten: die  Rundfunkwerbung unterfällt der Rundfunkfreiheit</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">3. Institutionelle 	Garantie  des Rundfunks</p>
<p lang="de-DE">Das BVerfG entschied, dass  die institutionelle Freiheit für den Rundfunk nicht weniger wichtig<br />
ist als für die Presse, denn es handelt sich hierbei um ein mindestens  gleich bedeutsames,<br />
unentbehrliches Massenkommunikationsmittel und Faktor der öffentlichen  Meinungsbildung.</p>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Ausgestaltung des  Rundfunkrechts durch das Bundesverfassungsgericht</strong></p>
<ol>
<li>
<p lang="de-DE">Grundlinien  	(abgeleitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG)</p>
</li>
</ol>
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Rundfunkfreiheit 	als dienende  Freiheit</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Staatsfreiheit 	des Rundfunks:  Schutz vor staatlicher Beherrschung und Einflussnahme</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Grundversorgungsauftrag/ 	 Funktionsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks: Programme für 	die  Gesamtheit der Bevölkerung, informieren in der vollen Breite 	des  klassischen Rundfunkauftrags, sichern die Meinungsvielfalt</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Bestand- 	 und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks: 	Sicherung  des Bestandes und Verfügung über finanzielle Mittel</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Dynamische 	Grundversorgung</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Privatrundfunk  	nicht voraussetzungslos zulässig: Pluralität der Meinungen wahren, 	 Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit, 	 Gewährleistung der Grundversorgung, begrenzte Staatsaufsicht&#8211;&gt;duale  Rundfunkordnung</p>
</li>
</ul>
<p lang="de-DE">2.    Fernsehentscheidungen 	 des Bundesverfassungsgerichts<br />
Kernaussagen der Rundfunkurteile<br />
(1)   „Deutschland-Fernsehen-GmbH“Ein Bundesfernsehen wurde aus  kompetenzrechtlichen<br />
Gründen für verfassungswidrig erklärt und die Notwendigkeit der pluralen  und<br />
autonomen Binnenorganisation des Rundfunks wurde festgestellt.</p>
<p lang="de-DE">(2)  „Mehrwertsteuer“<br />
Sie stellte die Grundrechtsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Anstalten  fest.</p>
<p>(3)  „FRAG-Urteil“<br />
In dieser  Entscheidung wurde  die private Veranstaltung von Rundfunk ohne  gesetzliche<br />
Grundlage für  unzulässig erklärt, was erschließen lässt, dass eine  gesetzliche  Regelung<br />
erforderlich ist.  Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung  zufolge vor  allem über die<br />
Grundlinien der Rundfunkordnung zu  entscheiden, wie z.B. ein Mindestmaß  an inhaltlicher<br />
Ausgewogenheit, den  Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendung  regeln, ….</p>
<p lang="de-DE">(4)     Grundversorgung  	„Niedersachsen“<br />
Diese Entscheidung ging bereits von  einer dualen Rundfunkordnung aus. Die<br />
Grundversorgung ist die Sache der öffentlichrechtlichen Anstalten,  solange diese wirksam<br />
gesichert ist, ist es nicht erforderlich dieselben Anforderungen auch an  private Anstalten zu<br />
stellen. Dennoch muss der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die ein  möglichst hohes Maß<br />
gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk erreicht und sichert.</p>
<p>(5)    Baden-Württemberg-Beschluss“<br />
Bei dieser Entscheidung ging es um die Rechte der öffentlichrechtlichen  Rundfunkanstalten<br />
in Bezug auf Neue Medien. Das BVerfG stellte fest, dass die  öffentlichrechtlichen Anstalten<br />
nicht nur auf die Grundversorgung beschränkt sind.</p>
<p lang="de-DE">(6)   „Nordrhein-Westfalen“<br />
Hier wurde die Bestand- und  Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks<br />
präzisiert, diese erstreckt sich auch auf Dienste mittels neuer  Techniken, die künftig<br />
Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können. Die  Kontrollgremien sollen<br />
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.</p>
<p lang="de-DE">(7)  „Hessen-3-Beschluss“<br />
Diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Gebührenfinanzierung der  öffentlichrechtlichen<br />
Anstalten, diese wurden als gemäße Art der Finanzierung angesehen. Sie  muss nach Art und<br />
Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf die geschützte  Programmautonomie nicht<br />
gefährden. Eine Mischfinanzierung ist zulässig, solange die  Gebührenfinanzierung nicht in  den Hintergrund tritt.</p>
<p lang="de-DE">(8)     Rundfunkgebühren-Urteil 	I<br />
Das BVerfG betont den Grundsatz der  Programmneutralität bei der staatlichen<br />
Gebührenfestsetzung. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der  Programmlenkung oder der<br />
Medienpolitik eingesetzt werden. Abweichungen von der  Gebührenfestsetzung der<br />
Rundfunkanstalten sind daher begründungsbedürftig.</p>
<p lang="de-DE">(9)    Rundfunkgebühren 	II<br />
Das BVerfG legt eine „Garantie funktionsgerechter Finanzierung“ fest.  Abweichungsgründe<br />
müssen nachprüfbar sein, damit kontrolliert werden kann, ob der Staat  seine<br />
Finanzierungsgewährleistungspflicht aus der Rundfunkfreiheit erfüllt.</p>
<p lang="de-DE"><span style="text-align:center; display: block;"><a href="http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/21/231/"><img src="http://img.youtube.com/vi/Y0f8--V4TZI/2.jpg" alt="" /></a></span></p>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><span style="text-decoration:underline;"><strong>Einzelheiten zu den  öffentlichen Rundfunkanstalten</strong></span></p>
<p lang="de-DE"><strong>1.Programminhalt</strong></p>
<p lang="de-DE">In  inhaltlicher Hinsicht besteht eine Ordnungsbefugnis des Staates. Es ist  die Pflicht des Staates diese zu erstellen, was bedeutet er muss eine  gesetzliche Ordnung schaffen, die sicherstellt, dass der Rundfunk den  verfassungsrechtlichen vorausgesetzten Dienst leistet. Der Gesetzgeber  hat die Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an  inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung  gewährleistet. Inhalte und Formen der Sendungen sind grundsätzlich der  Entscheidung durch die Rundfunkanstalten vorbehalten, der Gesetzgeber  darf allerdings ein Programmgerüst vorgeben. Durch die Rundfunkfreiheit  ist es den öffentlichrechtlichen Anstalten erlaubt, Programme außerhalb  der Grundversorgung zu veranstalten.</p>
<p lang="de-DE"><strong>2. Aufsicht</strong></p>
<p lang="de-DE">Die öffentlichrechtlichen  Anstalten unterliegen einer staatlichen Rechtsaufsicht, die jedoch  aufgrund der Rundfunkfreiheit begrenzt ist.</p>
<p lang="de-DE"><strong>3. Rundfunkfinanzierung</strong></p>
<p lang="de-DE">a) Mischfinanzierung</p>
<p lang="de-DE">Die  öffentlichrechtlichen Anstalten werden durch Rundfunkgebühren  finanziert. Da die Grundversorgung von den öffentlichen Anstalten  sichergestellt werden muss, ist der Staat dazu verpflichtet, ihren  Bestand zu sichern, was auch die Gewährleistung ausreichender  finanzieller Mittel mit einschließt. Die Rundfunkgebühren werden von den  Radio- und Fernsehteilnehmer selbst finanziert. Zusätzlich haben die  öffentlichrechtlichen Anstalten die Möglichkeit durch Vergabe von  Sendezeit Werbeeinnahmen zu erzielen. Da die Finanzierung auf diesen  zwei Grundlagen beruht, nennt man diese auch Mischfinanzierung.</p>
<p lang="de-DE">b) Rechtsnatur 	der  Rundfunkgebühren</p>
<p lang="de-DE">Laut der  Theorie ist eine Gebühr eine Gegenleistung für eine besondere Leistung  der Verwaltung. Die Rundfunkgebühr ist jedoch keine Gegenleistung für  den Empfang von Fernsehsendungen und auch nicht für die Befugnis, eine  Empfangseinrichtung zu benutzen. Die Gebühr ist nämlich auch dann  fällig, wenn ein Rundfunkgerät lediglich zum Empfang bereitgehalten  wird. Daher kann man darauf schließen, dass die Rundfunkgebühr, keine  Gebühr im eigentlichen Sinne ist. Näher liegt es, die Rundfunkgebühr als  Beitrag anzusehen, denn Beiträge werden zur Deckung der Kosten einer  öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben, die dem Pflichtigen einen  besonderen Vorteil bieten. Das BVerfG bezeichnet die Rundfunkgebühr als  Entgelt für das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks.</p>
<p lang="de-DE">c)Verhältnis 	der  Rundfunkgebühren zu anderen Finanzierungsquellen</p>
<p lang="de-DE">Die Hauptfinanzierungsquelle  der öffentlichrechtlichen Anstalten muss die Rundfunkgebühr sein. Als  zweite Einnahmequelle dienen Werbeeinnahmen.</p>
<p lang="de-DE">d) Wettbewerb 	zwischen  Anstalten und Anbietern</p>
<p lang="de-DE">Außerhalb  des Grundversorgungsbereichs besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen  den öffentlichrechtlichen und den privaten Anbietern. Der Wettbewerb  soll die Meinungsvielfalt stärken und erweitern und das inländische  Gesamtangebot anregen und beleben.</p>
<p lang="de-DE">e) Umfang 	staatlicher  Finanzierungspflicht</p>
<p lang="de-DE">Die Finanzierung der  öffentlichrechtlichen Anstalten ist die Pflicht des Staates zur  Sicherstellung der Grundversorgung, was bedeutet es sind lediglich  diejenigen Programme vom Staat zu ermöglichen, deren Veranstaltungen zur  Wahrnehmung der spezifischen Funktionen des öffentlichrechtlichen  Rundfunks erforderlich sind. Zudem sind die Grundsätze der  Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von den Rundfunkanstalten zu  beachten.</p>
<p lang="de-DE">f) Verfahren 	der  Gebührenfestsetzung</p>
<ol>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	 Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf bei der KEF (Kommission 	zur  Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten  unabhängige Kommission) an</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	KEF  prüft die Bedarfsmeldung nach den Vorgaben des §3 RFinSTV 	 (Rundfunkauftrag)</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Der 	Finanzbedarf ist nach den  Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und 	Sparsamkeit, sowie  Rationalisierungs&#8211; und Kooperationsmöglichkeiten 	zu ermitteln</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Nach 	der Prüfung der  Bedarfsmeldung schlägt die KEF den 	Landesparlamenten die Höhe der  Rundfunkgebühr vor</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	Landesparlamente  entscheiden in Form eines Gesetzes über die 	Gebührenhöhe</p>
</li>
</ol>
<p lang="de-DE">g) Verfahren 	des  Gebühreneinzugs</p>
<p lang="de-DE">Die  Rundfunkgebühren werden durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)  eingezogen. Der Einzug sowie die Frage, wann eine Rundfunkgebühr zu  entrichten ist, regelt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Gem.  §§5 Abs. 3, 12 ABS. 2 RGebStV sind auch für internetfähige Geräte, wie  beispielsweise PCs und Handys, unter bestimmten Umständen  Rundfunkgebühren zu zahlen.</p>
<p lang="de-DE">h) Finanzausgleich 	zwischen  den Rundfunkanstalten</p>
<p lang="de-DE">Die  Rundfunkgebühren stehen grundsätzlich den jeweiligen  Landesrundfunkanstalten zu. Aufgrund des Finanzausgleichs zwischen den  Rundfunkanstalten, erhalten kleinere Rundfunkanstalten von den  finanzstärkeren Ausgleichszahlungen, die ihnen ermöglichen sollen, ein  ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.</p>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Einzelheiten der privaten  Rundfunkveranstalter</strong></p>
<p lang="de-DE">Voraussetzungen</p>
<ol>
<li>
<p lang="de-DE">Pluralität 	der Meinungen</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Mindestmaß 	an inhaltlicher  Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger 	Achtung</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Gewährleistung 	der  Grundversorgung</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Bestehen 	einer begrenzten  Staatsaufsicht</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">Gleichheitsgemäße 	Regelung  des Zugangs Privater</p>
</li>
</ol>
<p lang="de-DE">
<p lang="de-DE"><strong>Chancengleichheit politischer  Parteien im Rundfunk</strong></p>
<p lang="de-DE">Der Grundsatz der  Chancengleichheit politischer Parteien wird verletzt, wenn bei der  Einräumung von Sendezeiten anlässlich einer Bundestagswahl eine Partei  nicht berücksichtigt wird.</p>
<p lang="de-DE">Zulässig ist jedoch eine  Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien bei der  Zuweisung der Sendezeiten &#8211;&gt; Prinzip der abgestuften  Chancengleichheit</p>
<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } --></p>
<p lang="de-DE"><strong>Rundfunkstaatsvertrag</strong></p>
<p lang="de-DE">
<ul>
<li>
<p lang="de-DE">Die 	 Kompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften im Rundfunkbereich liegt 	 bei den Bundesländern (Art.70 GG)</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">weitere 	 gesetzliche Regelungen in Form von Staatsverträgen, wie den RstV</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">enthält 	 Normen für die öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">ergänzt 	die  Landesrundfunk- und Landesmediengesetze der Bundesländer</p>
</li>
<li>
<p lang="de-DE">wird 	 regelmäßig aktuellen medienpolitischen Entwicklungen angepasst</p>
</li>
</ul>
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<p>von B &amp; B</p>
<p lang="de-DE">
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	</item>
		<item>
		<title>Periodische Presse, Buch</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/11/periodische-presse-buch/</link>
		<comments>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/11/periodische-presse-buch/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 13:10:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>melaniewoehrle</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://medienrechtblog.wordpress.com/?p=212</guid>
		<description><![CDATA[Periodische Presse Das Presserecht bezieht sich auf alle Arten von Druckwerken. Zum einen erfasst es die periodischen Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften. Auch andere Druckerzeugnisse wie Bücher etc. sind im Presserecht enthalten. Begriffsabgrenzung Der landesgesetzliche Pressebegriff bezieht die Presse auf alle Arten von Druckwerken. Druckwerke sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines anderen [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=212&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Periodische Presse</strong></p>
<p>Das Presserecht bezieht sich auf alle Arten von Druckwerken. Zum einen erfasst es die periodischen Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften. Auch andere Druckerzeugnisse wie Bücher etc. sind im Presserecht enthalten.</p>
<p><strong>Begriffsabgrenzung</strong></p>
<p>Der landesgesetzliche Pressebegriff bezieht die Presse auf alle Arten von Druckwerken. Druckwerke sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines anderen Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellt wurde.</p>
<p>Von dem Pressegesetz werden weitere Vervielfältigungen mit in den Begriff des Druckwerks einbezogen, wie die Mitteilung von Nachrichtenagenturen. Nicht der Inhalt ist von Bedeutung, sondern die Massenvervielfältigung. Das Druckwerk muss einem größeren Personenkreis zugänglich sein.</p>
<p><strong>Presse unter dem Grundgesetz</strong></p>
<p>Trotz landesrechtlicher Vollregelung der Presse ist es doch sehr stark bundesrechtlich geprägt. Als aller erstes steht die Pressefreiheit des Art 5 Abs.1 Satz 2 GG.</p>
<p><strong>Funktion der Presse­­­</strong></p>
<p>Die Presse hat die Funktion <strong>bei der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuhelfen</strong>. Sie hat eine sehr große Bedeutung in der Demokratie. Die Bürger sollen sich unbeeinflusst vom Staat ihre Meinung bilden können. Deshalb sollen in der Presse unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck kommen und das Pressewesen soll vom staatlichen Einfluss freigehalten werden.</p>
<div id="attachment_213" class="wp-caption alignleft" style="width: 216px"><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/meinungsbildung_lernartefakt.jpg"><img class="size-medium wp-image-213" title="pressefreiheit_lernartefakt" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/meinungsbildung_lernartefakt.jpg?w=206&#038;h=300" alt="" width="206" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">Pressefreiheit</p></div>
<p><strong>Pressefreiheit</strong></p>
<p>Das Grundrecht der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG schützt die individualrechtliche als auch die institutionelle Seite der Presse. Pressefreiheit ist daher ein Recht des Einzelnen, Pressetätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben zu dürfen.</p>
<p><strong>1. </strong><strong>Grundrechtlicher Pressebegriff</strong></p>
<p>Der Begriff der Presse ist hinsichtlich des grundsätzlichen Schutzbereichs weit zu fassen. Er beinhaltet alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse. Geschützt sind zum einen periodische Druckwerke, wie Zeitungen und Zeitschriften, aber auch Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Werbebroschüren. Videofilme sind nicht vom verfassungsrechtlichen Pressebegriff umfasst. Diese sind der spezielleren Filmfreiheit zuzuordnen.</p>
<p>Der Inhalt der Informationen ist für den verfassungsrechtlichen Pressebegriff unerheblich. Geschützt sind neben <strong>Meinungsäußerungen </strong>auch reine<strong> Tatsachenmitteilungen.</strong> Jede Art von Presse, das heißt seriös, als auch die Regenbogenpresse genießt den Schutz der Pressefreiheit.</p>
<p>Entscheidend ist auch, dass eine an die <strong>Allgemeinheit gerichtete Vervielfältigung</strong> vorliegt à <strong>unbestimmter Personenkreis</strong> vorliegt</p>
<p><strong>2. </strong><strong>Pressefreiheit als Individualrechtsgarantie</strong></p>
<p>Freiheit der publizistischen Tätigkeit. Freiheit der Gründung von Presseunternehmen. Die verfassungsrechtliche Vorgaben werden von den Pressegesetzen umgesetzt: Der Zugang zu einer Presstätigkeit ist nach den Landespressegesetzen frei.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Träger der Pressefreiheit</strong></p>
<p>Grundrechtträger sind alle die im Pressewesen tätig sind. Grundrechtsträger kann auch sein der noch nicht pressemäßig tätig ist, jedoch ein Presseunternehmen zu gründen beabsichtigt.<br />
Die Pressefreiheit schützt grundsätzlich alle für Presseveröffentlichungen erforderliche Tätigkeiten. Dies geht von der Informationsbeschaffung bis hin zur Verbreitung der Nachricht oder Meinungen.<br />
Problematisch ist ob Online Zeitungen sich auf die Pressefreiheit berufen können.<span style="line-height:115%;font-family:&amp;"> </span><span style="line-height:115%;font-family:&amp;"><br />
</span></p>
<div><span style="line-height:115%;font-family:&amp;"> </span></div>
<p><span style="line-height:115%;font-family:&amp;"> </span></p>
<div id="attachment_214" class="wp-caption alignright" style="width: 310px"><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/pressefreiheit_lernartefakt.jpg"><img class="size-medium wp-image-214" title="Pressefreiheit_lernartefakt" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/pressefreiheit_lernartefakt.jpg?w=300&#038;h=199" alt="" width="300" height="199" /></a><p class="wp-caption-text">Pressefreiheit</p></div>
<p><strong>4. </strong><strong>Meinungsfreiheit und Pressefreiheit </strong></p>
<p>Jede <strong>Meinungsäußerung</strong>, auch wenn sie in einem Druckerzeugnis ist, wird als <strong>Meinungsfreiheit</strong> erfasst. Die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung ist durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist demgegenüber berührt, wenn es um die im Pressewesen tätige Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, S.1,11).</p>
<p><strong><span style="font-family:&amp;">5. Einzelrechte </span></strong><span style="font-family:&amp;">(aus der Pressefreiheit ausgeformt (BVerfG))</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 36pt;"><span style="font-family:&amp;"> </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">a.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Redaktionsgeheimnis</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Als Redaktionsgeheimnis wird die Freiheit der Presse umschrieben, ohne staatliche Einflussnahme Informationen zu sammeln. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">b.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Informantenschutz</span></strong><span style="font-family:&amp;"><br />
Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">c.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten</span></strong><span style="font-family:&amp;"><br />
Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen Journalisten etwas unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurde. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">d.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Schutz von Hilfstätigkeiten</span></strong><span style="font-family:&amp;"><br />
Die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsvertretung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">e.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen ist nicht durch die Pressefreiheit gedeckt. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">f.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Tendenzschutz</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst die Freiheit, die Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. Die Zeitung darf selbst Meinungen vertreten. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">g.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Negative Pressefreiheit</span></strong><span style="font-family:&amp;"><br />
Unerwünschtes kann die Presse nicht veröffentlichen, z.B. einen unliebsamen Leserbrief</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">h.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Anzeigenteil</span></strong><span style="font-family:&amp;"><br />
Das Presseorgan will mit den Anzeigen keine eigene Meinung vertreten. Dieser Anzeigenteil wird auch von der Pressefreiheit erfasst. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">i.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Beachtung des Gleichheitssatzes bei Fördermaßnahmen</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs zu vermeiden. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">j.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Rechte gegenüber Privaten. Hierzu zählt das Zugangsrecht zu öffentlichen, jedoch von Privaten organisierten Veranstaltungen. </span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">k.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Innere Pressefreiheit</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;">
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt, dass niemand dazu gezwungen werden darf, einen Artikel unter seinem Namen zu veröffentlichen, der nicht mit seiner Überzeugung im Einklang steht. </span></div>
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;"><br />
</span></div>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">6.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Einrichtungsgarantie der Pressefreiheit</span></strong></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><strong><span style="font-family:&amp;"><br />
</span></strong></p>
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><span style="font-family:&amp;"> auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse ist geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG). Garantiert das Institut „Freie Presse“. </span></div>
<div class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><span style="font-family:&amp;"><br />
</span></div>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">7.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span></strong><strong><span style="font-family:&amp;">Schranken der Pressefreiheit</span></strong><span style="font-family:&amp;"> (kann nur durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden, nicht durch Polizei </span><span style="font-family:Wingdings;">&#8211;&gt;</span><span style="font-family:&amp;"> „Polizeifestigkeit“ des Presserechts)</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 36pt;"><span style="font-family:&amp;"><br />
</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">a.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span><span style="font-family:&amp;">Allgemeine Gesetze</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpMiddle" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 0 54pt;"><span style="font-family:&amp;">b.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span><span style="font-family:&amp;">Wechselwirkung</span></p>
<p class="MsoListParagraphCxSpLast" style="line-height:normal;text-indent:-18pt;margin:0 0 10pt 54pt;"><span style="font-family:&amp;">c.<span style="font:7pt &amp;"> </span></span><span style="font-family:&amp;">Abwägung mit anderen Grundrechte</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Calibri;"><br />
</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="line-height:115%;font-family:&amp;">Einfachgesetzliche Rechte der Presse</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">1. Auskunftsanspruch</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Es ist bisher umstritten, ob es ein Auskunfts- oder Informationsanspruch von der Presse gegenüber Behörden aus der Verfassung selbst ergibt.<br />
Die Presse hat einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung auf die Informationen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen und derer, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit haben. Der Anspruch gilt jedoch nicht gegenüber Bundesbehörden. Es ist geregelt, dass die Presse zuverlässig über die Vorgänge in Staat und Verwaltung informiert werden muss.<br />
Bei Auskünften ist es wichtig, dass es keine Bevorzugung gibt. Gibt es eine Kapazitätsgrenze muss der Zugang durch den Gleichheitssatz vergeben sein. Den Auskunftsanspruch können <strong>nur </strong>Presseangehörige geltend machen.<br />
Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß und vollständig sein und darf nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.<br />
Die Behörden müssen ihre Informationen nicht eigenständig veröffentlichen. Gibt sie allerdings Informationen muss wieder der Gleichbegünstigungsanpruch berücksichtigt werden.<br />
Der Anspruch kann jedoch auch eingeschränkt werden, durch…<br />
… die Behörde selber (Behörde wägt ab)<br />
… ein Gesetz (Behörde muss in jedem Fall verweigern)<br />
Verweigert eine Behörde Auskunft zu erteilen, kann der Presseangehörige beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilen lassen. Das Problem hierbei ist, dass diese Auskunft dann meist zu spät erfolgt. Lösung hierfür ist eine einstweilige Anordnung. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2. Beschlagnahmeverbot</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Da das Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausreicht kommt das Beschlagnahmeverbot hinzu. -<br />
Es  gibt:<br />
- Beschlagnahme zur Beweissicherung<br />
- zu einem späteren Zeitpunkt abgeordneten Verfall oder Entziehung.<br />
Die Beschlagnahmung kann nur von einem Richter angeordnet werden.<br />
Vor einer Beschlagnahmung geschützt sind Informationen, die ein Journalist vertraulich erhalten hat und Druckwerke, wenn daraus negative Folgen entstehen.<br />
Ausnahmen des Beschlagnahmeverbots: Beteiligung des Journalisten an Begünstigung, Hehlerei oder Strafvereitelung oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus einer Straftat stammen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">3. Schutz gegen Durchsuchungen</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Durchsuchungen nur möglich, wenn keine andere Möglichkeiten bestehen. Unzulässig sind Durchsuchungen bei denen lediglich die Person eines Informanten zu ermitteln. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">4. Strafrechtliche Regelung der Einziehung</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Entzogen und gegeben falls unbrauchbar gemacht werden können nur Schriften mit strafbarem Inhalt. Beispiele: Verbreitung von pornographischen Inhalten.<br />
Eingezogen werden diese Schriften, wenn mindestens eins verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt war. Mit der Entziehung werden auch alle Vorrichtungen wie Druckplatten… unbrauchbar gemacht. Einziehbar sind nur alle strafbaren Stücke, die sich in den Händen der Personen, die daran beteiligt waren, befindet, die die öffentlich ausliegen oder noch nicht dem Empfänger zugekommen sind. Das Eigentum geht dann an den Staat über. Da es ein tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">5. Zugang zu öffentlichen Versammlungen</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Bei  öffentlichen Versammlungen von Privatrechtssubjekten in geschlossenen Räumen darf die Presse nicht ausgeschlossen werden, da die Allgemeinheit auch über diese Versammlungen informiert werden will. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="line-height:115%;font-family:&amp;">Presserechtliche Pflichten</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">1. Journalistische Sorgfaltspflicht</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Die wahrheitsgemäße Berichterstattung muss um den Ehrenschutz des Betroffenen Willen erfolgen und damit sich eine öffentliche Meinung richtig bilden kann. Alle Nachrichten und Behauptungen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden und dürfen nicht entstellt oder unterschlagen werden. Die Allgemeinheit hat keinen Anspruch auf wahrheitsgemäße Berichterstattung und kann diese somit nicht einklagen. Allerdings kann die unwahre Berichterstattung auch Folgen mit sich ziehen wie Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche. Der Journalist kann sich nur auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berufen, wenn er die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet hat.<br />
Besondere Vorsicht, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Bei Persönlichkeitsrecht betreffenden Meldungen muss solange auf die Veröffentlichung verzichtet werden, bis diese beweisbar sind. Allerdings kann die Presse Informationen veröffentlichen, deren Wahrheitsgehalt noch nicht bewiesen ist, wenn sie alle möglichen Ermittlungen unternommen hat.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2. Impressumpflicht</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Durch die Impressumpflicht wird Klarheit über den für den Inhalt Verantwortlichen gegeben. Es müssen Name oder Firma, Anschrift der Druckerei und Verleger angegeben werden. Weitere Angaben bei Selbstverlag und bei periodischen Druckwerken. Diese Pflicht ermöglicht es auch, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, diese einzuklagen und bei strafbarem Inhalt Einziehungen oder Beschlagnahmungen vorzunehmen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">3. Pflicht zur Offenlegung</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Es soll kenntlich gemacht werden, wer an einem Presseunternehmen wirtschaftlich beteiligt ist, damit ist dann die Informationsfreiheit geschützt. Wird dagegen verstoßen ist das eine Ordnungswidrigkeit.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">4. Qualifikation des verantwortlichen Redakteurs</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Für einen Redakteur gelten folgende Voraussetzungen: ständige Aufenthalt innerhalb des Grundgesetzes, Fähigkeit, öffentliches Amt zu bekleiden, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, unbeschränkte strafgerichtliche Verfolgung (keine Abgeordneten).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">5. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Diese müssen als Anzeigen kenntlich gemacht werden, da der redaktionelle Teil als objektiv und unabhängig gilt (Trennungsgebot). Somit kann der Verbraucher geschützt und eine Neutralität gewährleistet werden. Unzulässig sind redaktionell gestaltete Werbungen und Anzeigen, bei denen der Werbecharakter dem Durchschnittsleser verborgen bleibt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">6. Ablieferung von Pflichtexemplaren</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Es besteht auch eine Ablieferungspflicht von Pflichtexemplaren für Zeitungsverleger. </span></p>
<div id="attachment_215" class="wp-caption aligncenter" style="width: 310px"><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/storyboard-presse.jpg"><img class="size-medium wp-image-215" title="Storyboard Presse" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/storyboard-presse.jpg?w=300&#038;h=81" alt="" width="300" height="81" /></a><p class="wp-caption-text">Storyboard Presse</p></div>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="line-height:115%;font-family:&amp;">Buch</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">1. Verfassungsrechtliche Lage</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">Der Art. 5 Abs.1 GG bezieht sich nicht nur auf die periodische Presse, sondern auch auf Bücher. Somit ist die Niederschrift und die Herstellung von Büchern von der Pressefreiheit umfasst und es kommt für diese geltenden Schranken zur Anwendung z.B. der Jugendschutz.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2. Spezialfragen bei Büchern</span></strong></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2.1 Verlagsrecht<br />
</span></strong><span style="font-family:&amp;">Der Autor stellt die Ideen und der Verleger die technische Seite und er trägt das finanzielle Risiko.<br />
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Parteien, kann das Verlagsrecht herangezogen werden. Das Verlagsrecht regelt die Beziehung zwischen Verleger und Autor. Es ist ein dispositives Recht, d.h., dass es hinter dem abgeschlossenen Vertrag der beiden Parteien zurücktritt.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;"> </span></p>
<div id="attachment_216" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/buchlernartefakt.jpg"><img class="size-medium wp-image-216" title="Buchlernartefakt." src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/06/buchlernartefakt.jpg?w=300&#038;h=225" alt="" width="300" height="225" /></a><p class="wp-caption-text">Verlagsvertrag_Verlagsrecht</p></div>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:Arial,sans-serif;">2.2 Verlagsvertrag<br />
</span></strong><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Der Verlagsvertrag regelt die Rechten und Pflichten des Verlegers und des Autors.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Im Unterschied zum Urheberrecht und zum Verlagsrecht (absolutes Recht) gilt der Verlagsvertrag nur zwischen den beiden und nicht gegenüber Dritten (relatives Recht). Das Verlagsrecht wird auf die Form der Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Übertragung des Verlagsrechts auf einen Verleger, dann ist der Autor nicht mehr zur Verbreitung und Vervielfältigung berechtigt.<br />
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes und erlischt mit der Beendigung des Vertrauensverhältnisses. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Verweigert der Verleger eine weitere Auflage zu drucken, kann der Autor nach einer abgelaufenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, wenn die alte Auflage vergriffen ist.<br />
Der Verlag muss nach Zugang des Werkes das Manuskript für den Druck einrichten. Dazu gehört auch die Korrektur von offensichtlichen Fehlern, jedoch keine inhaltlichen Veränderungen, sofern keine Einwilligung gegeben wurde. Bei einem bereits gesetzten Manuskript sind jegliche Korrekturen unzulässig.<br />
Entspricht das Manuskript nicht den Vorstellungen des Verlegers, kann er vom Vertrag zurücktreten (Rücktrittsrecht des Verlegers §31 VerlG).<br />
Der Autor hat das Recht einen ersten Abzug zu bekommen und diesen zu korrigieren. Die Kosten der Korrektur werden meist vertraglich geregelt. Nicht, wenn die Fehler sich aus der fehlerhaften Bearbeitung des Verlags ergeben.<br />
Zum Druck berechtigt ist der Verlag nur durch die Imprimatur.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Die Form der Vervielfältigung ist im Verlagsgesetz geregelt. Das Papier, die Schriftart und der Einband müssen gemäß dem Buch gewählt werden. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Das Honorar des Autors kann im Verlagsvertrag vereinbart sein, grundsätzlich muss der Autor am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden. Dies ergibt sich aus §15ff UrhG. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Freiexemplare an den Autor werden auch im Verlagsvertrag geregelt. Bei wirtschaftlich erfolgreichen Werken wird dem Autor ein Autorenrabatt gewährleistet.  Des Weiteren können in einem Verlagsvertrag Nebenrechte übergeben werden z.B. Übersetzung in andere Sprachen</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Es gibt drei Möglichkeiten für die Restbestände eines Werkes:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-indent:-18pt;margin:0 0 10pt 36pt;"><span style="font-family:Calibri;">-</span><span style="font:7pt 'Times New Roman';"> </span><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Aufkauf durch Autor bevor</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-indent:-18pt;margin:0 0 10pt 36pt;"><span style="font-family:Calibri;">-</span><span style="font:7pt 'Times New Roman';"> </span><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Verramschen (Preis runter setzen)</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-indent:-18pt;margin:0 0 10pt 36pt;"><span style="font-family:Calibri;">-</span><span style="font:7pt 'Times New Roman';"> </span><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Makulieren (Vernichtung des Buches durch Einstampfung) </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;">Der Verlagsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, allerdings müssen noch offene Verpflichtungen eingehalten werden.<br />
Der Verleger hat ein Rücktrittsrecht, wenn das Werk verspätet oder in vertragswidriger Beschaffenheit abgeliefert wird.<br />
Der Autor hat ein Rücktrittsrecht bei gewandelter Überzeugung (§35 VerlG), also wenn er nicht mehr zu seinem Werk steht oder bei Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;">
<div class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></div>
<div><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></div>
<div><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></div>
<div><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></div>
<div><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></div>
<p><span style="font-family:Arial,sans-serif;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2.3 Lizenzvertrag<br />
</span></strong><span style="font-family:&amp;">Ist eine Wiedergabeerlaubnis des Werkes durch den Berechtigten (Autor oder Verlag).<br />
Ausschließliche Lizenz: Rechte aus einem Verlagsvertrag, der ihn berechtigt die Veröffentlichung eines Werkes für eine bestimmte Zeit an einen anderen Verlag zu übergeben.<br />
Einfache Lizenz: Für eine Wiedergabeerlaubnis für eine zusätzliche Veröffentlichung, Verfilmung, Sendung im Fernsehen oder Rundfunk.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2.4 Herausgebervertrag<br />
</span></strong><span style="font-family:&amp;">Es gibt ein oder mehrere Herausgeber bei Sammelwerken mit Beiträgen unterschiedlicher Autoren. Aufgabe des Herausgebers ist die Konzeption des Buches. Der Herausgebervertrag richtet sich nach den Regeln des Verlagsvertrags. Bei einer fortlaufenden Reihe wird dies über die  Fortsetzungsklausel geregelt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><strong><span style="font-family:&amp;">2.5 Buchpreisbindungen<br />
</span></strong><span style="font-family:&amp;">Preisbindung für Verlagserzeugnisse werden zwischen Verleger und Buchhändlern getroffen. Die Buchhändler werden verpflichtet einen bestimmten Endkaufpreis nicht zu unterschreiten. Es soll den Erhalt eines breiten Buchangebots sichern und eine große Anzahl von Verkaufsstellen sollen gefördert werden. Ein weiterer Punkt wäre die Quersubventionierung weniger populärer Werkausgaben.<br />
Die Verleger haben die Pflicht einen Preis einschließlich Umsatzsteuer festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Auch Preisänderungen werden veröffentlicht gemacht.<br />
Ausnahmen sind die grenzüberschreitenden Verkäufe und die Autorenexemplare.<br />
Die Preisbindung wird im Regelfall nach Ablauf von 18 Monaten aufgehoben, außer, dass Buch würde mit dem Erreichen eines bestimmte Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren (z.B. Buch: „Die aktuelle Sommermode“). Bei Zuwiderhandlung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin:0 0 10pt;"><span style="font-family:&amp;">verfasst von Jessica und Melanie </span></p>
<br />Einsortiert unter:<a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/category/presse/'>Presse</a>  <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/medienrechtblog.wordpress.com/212/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/medienrechtblog.wordpress.com/212/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=212&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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	</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht und Europarecht</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/05/wettbewerbsrecht-und-europarecht/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Jun 2010 12:08:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ph1l</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wettbewerbsrecht 1 Konkurrenz und Wettbewerb - Zwischen gleichen bzw. unterschiedlichen Medien - Wettbewerb ist eine grundlegende Voraussetzung für die unabhängige Meinungsbildung der Bevölkerung - kann zu einem unlauteren Wettbewerb führen - Der Wettbewerb zwischen den Medien ist unabdingbar &#8211; &#62;Es besteht die Notwendigkeit unlauteren Wettbewerb zu verhindern und durch medienrechtliche Vorgaben den Wettbewerb zu erhalten. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=200&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><strong>Wettbewerbsrecht</strong></h2>
<p><strong>1 Konkurrenz und Wettbewerb</strong><br />
- Zwischen gleichen bzw. unterschiedlichen Medien<br />
- Wettbewerb ist eine grundlegende Voraussetzung für die unabhängige Meinungsbildung der Bevölkerung<br />
- kann zu einem unlauteren Wettbewerb führen<br />
- Der Wettbewerb zwischen den Medien ist unabdingbar<br />
&#8211; &gt;Es besteht die Notwendigkeit unlauteren Wettbewerb zu verhindern und durch medienrechtliche Vorgaben den Wettbewerb zu erhalten.</p>
<p><strong>2  Werbung und Sponsoring</strong><br />
Bei der Finanzierung der Medien gibt es medienspezifische Schranken die sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben ergeben:<br />
- inhaltlicher Hinsicht (z.B. Tabakwerbeverbot)<br />
- Methode der Werbung (z.B. unterschwellige Werbung)<br />
- Zielgruppe (z.B. Verbot von Werbung in Kindersendungen)<br />
- zeitliche Beschränkung (Werbezeitbeschränkung im Fernsehen)</p>
<p><strong>Virtuelle Werbung</strong><br />
Virtuelle Werbung nennt man Werbung, die mittels digitaler Technik nur für den Zuschauer auf dem Bildschirm sichtbar ist. Bei Fußballübertragungen kann mit dieser Technik die im Stadion vorhandene Bandenwerbung (virtuelle billboards) durch eine andere Werbung ersetzt oder ein Logo auf dem Rasen eingeblendet werden.</p>
<p><a title="Virtuelle Werbung FIFA WM 2010" href="http://de.fifa.com/mm/document/afmarketing/marketing/virtualregs_g_1812.pdf">Erklärung zu virtuellen Werbung der FIFA für die WM 2010</a></p>
<p>Eine weitere Werbeform, die sich den herkömmlichen Vorschriften entzieht ist das <strong>Product Placement</strong>. Hier werden beispielsweise bestimmte Autotypen in Kinofilmen oder auch in Computerspielen werbewirksam hervorgehoben. Dies wird geduldet wenn der Auftraggeber im Vor- oder Abspann genannt wird. Zudem kann ein Schutz gegen bestimmte Formen der Werbung oder gegen eine unausweichliche Werbung aus der negativen Informationsfreiheit abgeleitet werden.</p>
<p><strong>3  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb</strong></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">a) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen</span><br />
Es schütz das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb und das Marktverhalten soll kontrolliert werden. Es werden geschäftliche Handlungen, also Geschäfte einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines Fremden Unternehmens kontrolliert.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">b) Schwarze Liste</span><br />
Bestimmte geschäftliche Handlungen gelten als unlaut, ohne das es auf eine Prüfung im Einzelfall kommt. Durch die schwarze Liste ist der Verbraucherschutz gestärkt, der Verbraucher hat jedoch weiterhin keine eigenen Rechte aus dem UWG.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">c) Unlautere geschäftliche Handlungen sind,…</span><br />
…wenn die Entscheidungsfreiheit beispielsweise durch ausüben von Druck beeinflusst wird<br />
…wenn es zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit kommt<br />
…wenn der Werbecharakter verschleiert wird (Schleichwerbung)<br />
…wenn Verkaufsförderungsmaßnahmen den Kunden in unzulässiger Weise beeinflussen<br />
…wenn ein Mitbewerber verunglimpft wird (Meinungsäußerungen)<br />
…wenn Tatsachen verbreitet werden, die nicht erweislich wahr sind, und die dem Unternehmen schaden können (Anschwärzung)<br />
…wenn eine fremde Leistung nachgeahmt wird<br />
…wenn ein Mitbewerber gezielt behindert wird</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">d) Irreführende Werbung</span><br />
Unlauter ist die so genannte irreführende Werbung. Unter diesen Aspekt fallen Merkmale wie, geschäftliche Verhältnisse, Befähigungen oder Auszeichnungen, herabsetzende Vergleiche und das Verschweigen von Tatsachen.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;"> </span></p>
<p><span style="text-decoration:underline;">e) Vergleichende Werbung</span><br />
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, jedoch in bestimmten Fällen, welche im Gesetz aufgeführt werden unlaut.</p>
<p>Beispiel: Wird für ein Haarshampoo geworben mit den Ergebnissen eines Testes (Stiftung Warentest) handelt es sich um vergleichbare Werbung. Diese ist erlaubt da es sich um eine neutrale Institution handelt. Es müssen jedoch alle Ergebnisse des Tests veröffentlicht werden und das Datum des Testes muss zu erkennen sein.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">f) Unzumutbare Belästigung</span><br />
Hier geht es vor allem um die Direktwerbung mittels Telefon, Fax, E-Mail/SMS. Wenn in unzumutbarer Weise (Aufdrängung) belästigt wird, ist dies unlaut. Beispiele sind das Einwerfen von Werbeprospekten in Briefkästen mit der Aufschrift: „Keine Werbung!“ oder Werbung bei der der Absender verschleiert wird.</p>
<p><span style="text-decoration:underline;">g) Rechtsfolgen</span><br />
Beseitigung (Entfernung der Störung)<br />
Unterlassung (Verhinderung von künftigen Verletzungshandlungen)<br />
Schadensersatz – Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden.</p>
<p><strong>4. Kartellrecht</strong><br />
Verboten sind Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprache, Zusammenschluss mehrerer Unternehmen und durch Abstimmungen zwischen selbständigen Unternehmen. Eine Sonderregelung gilt für Zeitungen und Zeitschriften bei der Preisbildung. Zusätzlich gibt es eine Ergänzung durch die europarechtlichen Regelungen. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen sind untersagt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen oder eine Verfälschung des gemeinsamen Marktes auftreten kann.</p>
<h2><strong>Europarecht (ER)</strong></h2>
<span style="text-align:center; display: block;"><a href="http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/06/05/wettbewerbsrecht-und-europarecht/"><img src="http://img.youtube.com/vi/3zyBv9SwvN0/2.jpg" alt="" /></a></span>
<p>Durch das ER sind einige für das Medienrecht bedeutsame Materien geregelt. Es gibt jedoch keine umfassende europ. Medienordung wegen dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung. D.h. Die EU darf nur in den Materien tätig werden, in denen ihr vertraglich Kompetenzen eingeräumt worden sind (Art. 5 EUV).</p>
<p><strong>1 Schutz der Medien durch europäische Grundrechte</strong><br />
Durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein eigenständiger Grundrechtsschutz entwickelt worden. Dieser wurde aus den Gemeinsamkeiten von nationalen Grundrechten und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitet.Wichtig für die Medien ist die Garantie der freien Meinungsäußerung in Art. 10 Abs. 1 EMRK.Durch diese Norm werden das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Information, sowie die Mitteilung von Nachrichten oder Ideen von den Vertragsstaaten garantiert. Diese Meinungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK müssen Schranken von einem Gesetz vorgesehen sein. In Deutschland steht die EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und somit unterhalb des GG.<br />
Seit Dez. 2009 ist im Europarecht der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) maßgeblich -&gt; Vertrag von Lissabon.<br />
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist darin eingebunden. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta hat jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiter zu geben.</p>
<p><strong>2 Grundfreiheiten des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)</strong><br />
Im Rechtsraum werden die Medien durch die europ. Grundfreiheiten geschützt. Diese sind:</p>
<p>a)   Warenverkehrsfreiheit<br />
Verbietet Beschränkungen insbesondere bei Import- und Export von Waren zw. den Mitgliedsstaaten. Auch verkörperte Medien (Presseerzeugnisse, Bücher, DVDs&#8230;). Art. 28ff AEUV.</p>
<p>b)   Dienstleistungsfreiheit<br />
Nicht verkörperte Arbeitsergebnisse, die grenzüberschreitend angeboten werden, unterfallen der Dienstleistungsfreiheit. Art. 56ff AEUV. Auch Rundfunk gehört dazu.</p>
<p>c)   Freizügigkeit, Kapitalverkehrsfreiheit<br />
Die Möglichkeit &#8211; Medienproduzierende Unternehmen, die in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden sollen &#8211; ist in erster Linie durch die Niederlassungsfreiheit geschützt.</p>
<p>Art. 49ff AEUV. Die dazu erforderlichen Investitionen werden durch die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht. Art. 63ff AEUV. Arbeitnehmer sind durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt. Art. 45ff AEUV.</p>
<p>d)   Wettbewerbsrecht<br />
Neben den Grundfreiheiten des EGV können weitere vertragsrechtliche Regelungen auf den Medienbereich anwendbar sein. Probleme ergeben sich dabei aus der kulturellen Komponente der Medien hinsichtlich des Wettbewerbsrechts. Denn die deutschen Rundfunkgebühren sind mit dem Beihilferecht, innerhalb der Wettbewerbsvorschriften der Union, nur fraglich vereinbar.</p>
<p><strong>3 Kultur im Europarecht</strong><br />
„Kultur“ ist mit Art 167 AEUV ein Vertragsbestandteil geworden. Mit dem „Kulturartikel“  eistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten. Ziel ist keine Einheitskultur, sondern das wahren von nationaler und regionaler Vielfalt. Dabei hat die Union unterstützende und ergänzende Funktionen.</p>
<p><strong>4 Rundfunk</strong><br />
Laut Europ. Gerichtshof ist die Ausstrahlung grenzüberschreitender Fernsehprogramme seit 1974 als Dienstleistung qualifiziert.<br />
Product-Placement ist grundsätzlich unzulässig, jedoch für bestimmte Sendungen zulässig. z.B in Kinofilmen, Sendungen der leichten Unterhaltung u. a. Die Mitgliedstaaten können dies in ihrem Land untersagen. Sie könne sich jedoch nicht gegen ein entsprechendes Angebot aus dem Ausland wehren. Weil sie aufgrund des Herkunftslandprinzips nicht ihre Rechtsvorstellung den anderen Mitgliedsstaaten aufzwingen dürfen. In Kindersendungen darf es kein Produkt-Placement geben. Mit Herkunftsland- beziehungsweise Ursprungslandprinzip bezeichnet man mehrere Prinzipien, die die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem Gemeinsamen Markt wie etwa der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Verkehr regeln. Dabei finden die Regeln des Herkunftslandes Anwendung.</p>
<p><strong>5 Europarat</strong><br />
In Europa sind für den Rundfunk die gleichzeitigen Aktivitäten des Europarates zu beachten, der die EMRK ausgearbeitet hat. Neben der Deklaration über Meinungs- und Informationsfreiheit des Europarats von 1982 ist vor allem auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (5.Mai 1989) von Bedeutung. Nach der grundlegenden Vorschrift hat jeder Staat die Einhaltung der Konventionen für die Sendungen sicherzustellen, die von seinem Gebiet ausgehen. (Art. 3,5 EMRK). Empfang und Weitersendung in anderen Vertragsstaaten sind dann frei. Der Empfangsstaat kann die Weiterverbreitung lediglich bei schweren und offensichtlichen Verstößen gegen die Konvention aussetzen.</p>
<p><strong>6 Europäische Fernsehprogramme</strong><br />
Ein Europ. Fernsehprogramm ist immer wieder im Gespräch. Der Versuch Europa-TV zu initialisieren scheiterte. Problem ist vor allem, dass die Werbewirtschaft die Einschaltquote für solche Sender als zu niedrig ansieht.</p>
<p><strong>7 Film</strong><br />
Die europ. Filmindustrie steckt in einer Krise. Dieser versucht die Eu durch das Projekt MEDIA 2007 (2007-2013) mit 755 Mio. Herr zu werden. MEDIA 2007 ist ein Programm der Europäischen Union zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft. Hauptförderungsgegenstand ist die Filmprojektentwicklung sowie der Verleih und Vertrieb europäischer Filme außerhalb ihres Herkunftslandes. Das MEDIA-Programm ist in allen Mitgliedsländern aktiv, wobei auch nicht-EU-Mitglieder aufgenommen werden, wie etwa die Schweiz.</p>
<p><strong>8 Buch</strong><br />
Europarechtlich werden Bücher als Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit behandelt. Die Buchpreisbindung wurde aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Frage gestellt. Da die einzelnen Mitgliedsstaaten berechtigt sind, ihre eigene Kulturpolitik zu betreiben, gibt es in manchen Mitgliedsstaaten eine Buchpreisbindung und in anderen nicht. So ist der Buchpreis in folgenden Ländern gesetzlich geregelt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien.</p>
<p><strong>9 Urheberrecht</strong><br />
A) Entwicklung des europ. Urheberrechts<br />
In jüngerer Zeit ist der grenzüberschreitende Schutz geistigen Eigentums augenscheinlich geworden. Es wurde bemerkt, dass urheberrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen können. Ein national segmentiertes Urheberrecht stellt für diese Freiheiten ein Hindernis dar.<ins datetime="2010-06-04T15:18" cite="mailto:Christian%20Schmidt"> </ins>Seit Mitte der 70er wird versucht das Urheberrecht zu „harmonisieren“. Das stieß auf Probleme, da das kontinentaleuropäische Urheberrecht dem System des Copyrights gegenübersteht.</p>
<p>B) Rechtsprechung des EuGH<br />
Die dynamische Entwicklung urheberrechtlicher Bestimmungen ist auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen. Er ordnet das Urheberrecht dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum zu (Art. 36 AEUV).</p>
<p>C) Rechtsakte<br />
Hier eine kurze Liste zu Rechtsakten aus dem europäischen Raum bezüglich des Urheberrechts:</p>
<p>-   Vermiet- und Verleihrecht</p>
<p>-   Satellitenrundfunk und Kabelweiterverarbeitung</p>
<p>-   Schutzdauer-Richtlinie</p>
<p>-   Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken</p>
<p>-   InfoSoc-Richtlinie</p>
<p>-   Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums</p>
<p>D) Urheberpersönlichkeitsrecht<br />
Eine „Harmonisierung“ des Urheberpersönlichkeitsrechts zwischen den Mitgliedstaaten fand bisher nicht statt. Besonders in Bezug auf die Schutzdauer des Urheberpersönlichkeitsrechts sind große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.</p>
<h2><strong>Völkerrechtliche Regelungen</strong></h2>
<p>Die Medien wurden bisher hauptsächlich im Bereich des Rundfunkrechts und Urheberrechts durch völkerrechtliche Regelungen beeinflusst.</p>
<p><strong>1 Allgemeine völkerrechtliche Abkommen</strong><br />
1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Diese enthält jedermanns Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Freiheit einschließt, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in jeder beliebigen Form sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben (Art. 19 Abs. 2 AEMR). Dies hat keine unmittelbare innerstaatliche Rechtswirkung. Ein Verstoß gegen diese Rechte wäre jedoch völkerrechtswidrig.</p>
<p><strong>2 Rundfunk</strong><br />
Völkerrechtlich darf Rundfunk in das Territorium eines anderen Staates nur mit dessen Zustimmung ausgestrahlt werden. Die technische Entwicklung hat diesen Grundsatz praktisch hinfällig werden lassen („Overspill“). Im Gebiet der EU ist er aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit in sein Gegenteil verkehrt worden.</p>
<p><strong>3 Urheberrecht</strong><br />
Urheberrechte sind grundsätzlich nur in dem Staat geschützt, der sie normiert hat (Territorialität- oder Schutzlandprinzip). Mittlerweile sind Urheber durch internationale Konventionen geschützt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass geistige Güter noch leichter als Waren die Grenzen überschreiten können.</p>
<p>A)  Berner Übereinkunft<br />
Die am 5. Dezember 1887  in Kraft getretene Berner Übereinkunft begründete zum ersten Mal die Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Nationen.</p>
<p>B)  Welturheberrechtsabkommen (WUA)<br />
Das WUA sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. Das WUA schafft keinen sog. Verbandsschutz. Es verpflichtet die vertragsschließenden Staaten lediglich, im eigenen Gebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen, dem Urheber jedes anderen Unterzeichnerstaates Urheberschutz zu gewähren.</p>
<p>C)  Rom-Abkommen<br />
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Der kurz auch „Künstlerschutzabkommen“ genannte Völkervertrag statuiert die grundsätzliche Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern, Herstellen von Tonträgern und Sendeunternehmen in jedem der vertragsschließenden Staaten.</p>
<p>Des Weiteren gibt es noch folgende Abkommen:</p>
<p>D)  TRIPS-Abkommen der WTO</p>
<p>E)  GATS-Abkommen</p>
<p>F)   WIPO-Verträge</p>
<p>G)  Schutz der „kulturellen Vielfalt“</p>
<p>Hier gilt es die „Charta zur kulturellen Vielfalt“ des Europarats sowie die „Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt“ der UNESCO zu nennen. Diese beide Abkommen beziehen sich teilweise auf Medien. In einem Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung der UNESCO über die kulturelle Vielfalt, wird wo alle (?) auf die Förderung des freien, allgemeinen Zugangs zu allen Informationen im öffentliche Bereich über das globale Netzwerk hingewiesen (Zielsetzung 10) sowie auf die Überbrückung der digitalen Kluft gegenüber den Entwicklungsländern (Nr. 11 der Zielsetzung).</p>
<p><strong>4 Kriegsberichtererstattung</strong><br />
Das III. Genfer abkommen vom 12. April 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen enthält als Grundregel des Art. 13, dass Kriegsgefangenen jederzeit Menschlich zu behandeln sind. Ihr Leben und ihre Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden und sie haben darüber hinaus auch Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre (Art. 14). Daraus kann einiges für das Medienrecht abgeleitet werden. Gefangene dürfen nicht in demütigender Haltung vorgeführt werden. Sie dürfen nur dann im TV gezeigt werden, wenn sie eingewilligt haben. Im Rahmen der Kriegsberichterstattung dürfen z.B. Die Übergabe von ganzen Einheiten gezeigt werden. Für die Durchsetzung sind die Verbandsstaaten der Genfer Konvention verantwortlich, nicht die einzelnen Journalisten.</p>
<br />Einsortiert unter:<a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/category/uncategorized/'>Uncategorized</a> Tagged: <a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/tag/europarecht/'>Europarecht</a>, <a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/tag/medienrecht/'>Medienrecht</a>, <a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/tag/werbung/'>Werbung</a>, <a href='http://medienrechtblog.wordpress.com/tag/wettbewerbsrecht/'>Wettbewerbsrecht</a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gocomments/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/comments/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godelicious/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/delicious/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gofacebook/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/facebook/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gotwitter/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/twitter/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/gostumble/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/stumble/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/godigg/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/digg/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <a rel="nofollow" href="http://feeds.wordpress.com/1.0/goreddit/medienrechtblog.wordpress.com/200/"><img alt="" border="0" src="http://feeds.wordpress.com/1.0/reddit/medienrechtblog.wordpress.com/200/" /></a> <img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=200&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/05/28/jds/</link>
		<comments>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/05/28/jds/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 May 2010 21:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Salome</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[I. Jugendschutz Der Jugendschutz ist in der Verfassung verankert und ist somit durch das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung abgesichert. (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) Auch das elterliche Erziehungsrecht (Art.6 Abs.1 GG), welches die Erziehung des Kindes in erster Linie den Eltern alleine überträgt kommt außerdem noch hinzu. Der Jugend drohen, nicht zuletzt [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=127&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
<h3>I. Jugendschutz</h3>
<p></strong> </p>
<p align="justify">Der Jugendschutz ist in der <strong>Verfassung verankert</strong> und ist somit durch das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung abgesichert. (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) Auch das elterliche Erziehungsrecht (Art.6 Abs.1 GG), welches die Erziehung des Kindes in erster Linie den Eltern alleine überträgt kommt außerdem noch hinzu. Der Jugend drohen, nicht zuletzt von Seiten der Medien, spezielle Gefahren, welche der Jugendschutz versucht abzuwehren um einen Schutz zu gewährleisten.<br />
Der Staat hat dabei die Pflicht die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu wahren. Diese Schutzpflicht ist je nach Alter unterschiedlich ausgeprägt. Je weniger die Kinder/Jugendlichen sich selbst vor solchen Gefahren schützen können umso mehr versucht der Staat einzugreifen. Dies muss der Staat tun um seiner Schutzpflicht gerecht zu werden, dies wird er nur, wenn es ihm gelingt, einen effektiven Jugendschutz zu garantieren und die geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen somit zu sichern (BVerwG 77, S. 75, 82).</p>
<p align="justify">Aber auch das <strong>Gegenrecht</strong> spielt hier eine wichtige Rolle. Kinder und Jugendliche sollen mit dem Jugendschutzgesetz vor Medieninhalten bewahrt werden, welche die Wahrnehmung ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnten. Dadurch werden aber auch die Rechte Erwachsener etwas eingeschränkt. Aus diesem Grund müssen Jugendschutz und der ungehinderte Zugang zu Inhalten für Erwachsene gegeneinander abgewägt werden. Besonders sind hier die Bereiche der Kunstfreiheit zu berücksichtigen.</p>
<p align="justify">Auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegt einer <strong>Gesetzgebungskompetenz</strong>, welche auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) beinhaltet. In diesem Staatsvertrag sind einheitliche Regelungen des Jugendschutzes für alle elektronischen Medien und den Rundfunk vorgenommen. Unberührt sind lediglich die Zuständigkeiten des Bundes für Schriften und Kinofilme, die unter den Begriff „Trägermedien“ gefasst werden und in einem geänderten Jugendschutzgesetz einheitliche geregelt werden.</p>
<p align="justify">Ausserdem hat das Jugendschutzgesetz seinen <strong>medienrechtlichen Anwendungsbereich</strong> bei Filmveranstaltungen sowie auf alle Trägermedien ausgedehnt. (Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, welche zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in Vorführ- oder Spielgeräten eingebaut sind). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Jugendschutzes sind lediglich Rundfunksendungen (§1 Abs.2 Satz 2 JuSchG).</p>
<p align="justify"><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/fsk-alterskennzeichen.png"><img src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/fsk-alterskennzeichen.png?w=200&#038;h=200" alt="" title="FSK-Alterskennzeichen" width="200" height="200" class="alignright size-medium wp-image-133" /></a><br />
Für Filme sowie Film- und Spielprogramme gibt es im Rahmen des Jugendschutzgesetztes die Möglichkeit der <strong>Alterskenn- zeichnung</strong>, diese wird grundsätzliche von der obersten Landesbehörde vorgenommen. Doch gerade in diesem Bereich hat das Modell der sog. regulierten Selbstregulierung Einzug gehalten. Demnach sind auch Organisationen der <em>freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) </em>dazu befugt eine Alters-kennzeichnung vorzunehmen, diese steht jedoch in direktem Zusammenhang mit der zu regulierenden Industrie. Eine ähnliche Kontrolle gibt es auch bei Computerspielen. Hier ist für die Alterskennzeichnung die <em>Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)</em> zuständig. Derartige Organisationen können zu Gunsten die Industrie zweifelhafte Alterskennzeichnungen vornehmen. Ausserdem können Trägermedien, die an sich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, legalisiert werden.</p>
<p><a href="http://www.computerbild.de/videos/Fragwuerdige-FSK-Entscheidungen-Brutale-Filme-schon-fuer-Kinder-2404601.html"> &gt;&gt; Hier hat computerbild.de einen interessanten Videobeitrag zum Thema FSK.</a></p>
<p align="justify">Neben der Kennzeichnung des Alters kennt das Jugendschutzgesetz als wohl härteste Maßnahme die Indizierung.In diese Liste sind jugendgefährdende Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,, aufzunehmen (Indizierung). Hierzu zählen vor allem:
<ul></p>
<li> unsittliche, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien </li>
<li> Killerspiele (extrem gewaltige Computerspiele) </li>
</ul>
<p align="justify">Die <strong>Indizierung</strong> erfolgt durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 JuSchG) welche in der Regel nur auf Antrag tätig wird. Antragsberechtigt sind neben dem Bundesfamilienministerium vor allem die Landesjugendbehörden und Jugendämter. </p>
<p><strong>Indizierungsstufen im JuSchG </strong></p>
<ul>
<li>nicht jugendgefährdend, aber enwicklungsbeeinträchtigend (§ 12, 14 JuSchG) <strong>-&gt;</strong> keine Indizierung, aber Alterskennzeichnung </li>
<li>schlicht jugendgefährdend (§ 18 Abs. 1 JuSchG) <strong>-&gt;</strong> Indizierung</li>
<li>schwer jugendgefährdend (§ 15 Abs. 2 JuSchG) <strong>-&gt;</strong> Jugendschutz greift auch ohne Indizierung</li>
</ul>
<p align="justify">Der <strong>Jugendmedienschutz-Staatsvertrag</strong> (JMStV) ist ein zwischen den Bundesländern abgeschlossene Staatsvertrag über den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV).<br />
Unzulässige Angebote unterliegen einem absoluten Verbreitungsverbot, hierzu gehören insbesondere volksverhetzende, menschenwürdenverachtende, kriegsverherrlichende oder pornographische Darstellungen. Ausserdem sind Angebote, welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer gefährden ebenfalls unzulässig. Zulässig sind die genannten Angebote nur dann, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt wurde, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Nutzergruppe).<br />
Den unzulässigen Angeboten stehen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gegenüber, diese Stufe entspricht den „schlicht jugendgefährdenden“ Angeboten im Jugendschutzgesetz).<br />
Zuständig für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist die Landesmedienanstalt, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kommission (Organ) für Jugendmedienschutz (KJM) bilden.</p>
<p><strong>Rechtsfolgen</strong></p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/bildschirmfoto-2010-05-27-um-17-31-382.png"><img src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/bildschirmfoto-2010-05-27-um-17-31-382.png?w=500&#038;h=427" alt="" title="Bildschirmfoto 2010-05-27 um 17.31.38" width="500" height="427" class="aligncenter size-medium wp-image-165" /></a></p>
<p><strong><br />
<h3>II. Datenschutz</h3>
<p></strong></p>
<p><strong>1. Rechtsvorschriften</strong></p>
<p align="justify">Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Die Datenschutzgesetze sollen die Persönlichkeit des Einzelnen vor Zugriffen des Staates, sowie Dritter im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung schützen. Diese Schutzvorschriften sind Konkretisierungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, speziell des Rechts auf informative Selbstbestimmung.<br />
Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (juristische Personen werden vom allgemeinen Datenschutzgesetz nicht erfasst, aber vom Telekommunikationsdatenschutzrecht).<br />
In den Rechtsvorschriften werden vor allem die Voraussetzungen zulässiger Datenerhebungen und Datenspeicherungen normiert, sowie Löschungspflichten. Träger der gesetzlichen Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 2 Abs. 7 BDSG) ist die verantwortliche Stelle (d.h. jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt).</p>
<p><u>Wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts sind:</u><br />
<a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/datenschutz1.jpg"><img src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/datenschutz1.jpg?w=120&#038;h=150" alt="" title="datenschutz" width="120" height="150" class="alignright size-thumbnail wp-image-179" /></a></p>
<ol>
<li>Erlaubnisvorbehalt (§§ 12 TMG; 4 Abs. 1, 4a BDSG) </li>
<li>Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)</li>
<li>Erforderlichkeitsgrundsatz</li>
<li>Schutz gegen Ausforschung durch Dritte (Dienstanbieter)</li>
<li>Personenbezogenen Daten über Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer müssen vom Dienstanbieter grundsätzlich getrennt werden (Trennungsgrundsatz, § 14 Abs. 4 Nr. 3 TMG)</li>
<li>Betroffener hat Auskunftsansprüche gegenüber den Dienstanbietern (§ 13 Abs. 7 TMG i.V.m. § 34 BDSG)</li>
</ol>
<p><strong>2. Medienprivileg</strong></p>
<p align="justify">Das Medienprivileg umfasste ursprünglich die drei klassischen Medien, ist jedoch seit 2001 auf die Presse reduziert worden. Hintergrund des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Art. 5 Abs.1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, welche Ausforschung und staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien verhindern soll. Trotz Medienprivileg können datenschutzrechtliche Individualrechte des Bundesdatenschutzes grundsätzlich gegenüber der Presse geltend gemacht werden (§§ 28, 33 ff. BDSG).<br />
Das Medienprivileg umfasst auch die Freiheit des Pressesektors vor externen Datenschutzkontrollen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für journalistisch-redaktionelle Zwecke, nicht für sonstige kommerzielle oder Abrechnungszwecke. Ins Medienprivileg eingefügt wurde der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), sowie Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (§§ 4b, 4c BDSG). </p>
<p align="justify">Der Datenschutz ist vor allem im Internet von Bedeutung. „Das Netz vergisst nichts!“: Datenspuren durch z.B. Nutzerprofile haben unter anderem wirtschaftliche Bedeutung beim gezielten Einsatz zielgruppenspezifischer Werbung. Die Datenschutzregelungen im Multimediabereich sind daher besonders ausführlich in Spezialgesetzen geregelt. Es besteht jedoch eine Schutzlücke in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Bei „Online-Durchsuchung“ besteht eine spezifische Gefahr dadurch, dass Nutzerprofile unbefugt von Dritten erhoben werden. Daher wurde das „Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ anerkannt. </p>
<p></u>Neuregelungen des Datenschutzrechts für&#8230;</u></p>
<ul>
<li>Auskunfteien (Scoring), </li>
<li>Werbewirtschaft (Adresshandel ) und</li>
<li>Beschäftigungsverhältnisse (Erhebung personenbezogene Daten eines Beschäftigten ausschließlich für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)</li>
</ul>
<p><strong><br />
<h3>III. Strafrecht</h3>
<p></strong></p>
<p><strong>1. Anwendung allgemeiner Strafnormen</strong></p>
<p align="justify">Ein Medienstrafrecht als eigenständiger Rechtsbereich gibt es nicht, es finden jedoch die allgemeinen Normen des Strafrechts, insbesondere des StGB, Anwendung. Die Medienfreiheiten rechtfertigen nicht die Beschaffung von Informationen durch Hausfriedensbruch oder Diebstahl.</p>
<p><u>Verbote bei der Veröffentlichung von Medien</u></p>
<ul>
<li>Verbreitung von Propagandamitteln verbotener Organisationen und der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole</li>
<li>Offenbaren von Staatsgeheimnissen</li>
<li>Verletzung des Wahlgeheimnisses</li>
<li>Beteiligung an Taten Dritter (z.B. Anstiftung, Links auf Homepages mit strafbaren Inhalten)</li>
</ul>
<p><strong>-&gt; </strong>Eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat ist nach dem deutschen StGB strafbar, wenn es im Inland zu einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtgütern gekommen ist.</p>
<p><strong>2. Spezifisch medienbezogene Normen</strong></p>
<p align="justify">Spezifisch medienbezogene Normen sind hervorgehobene strafrechtliche Normen, die entweder typischerweise in Medienorganen begangen werden oder Strafschärfungen enthalten, wenn der Unrechtgehalt der Straftat durch eine Verbreitung in den Meiden verstärkt wird.</p>
<p>
<ul>
<li><strong>Presseinhaltsdelikt: </strong>Straftat, deren Tatbestand durch Veröffentlichung in der Presse erfüllt wurde (z.B. üble Nachrede, Verleumdungen)</li>
<li><strong>„Publizistischer Landesverrat“: </strong>Geheimnisverletzung (z.B. Bericht über Geheimdienste und deren Methoden; §§ 186 und 187 StGB)</li>
</ul>
<p>
<ul>
<li>(Mediales) Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden ihrer Kennzeichen (§ 86 und 86a StGB)</li>
<li>(Mediales) Verbreiten von <strong>volksverhetzenden Äußerungen, Anleitung zu Straftagen oder Gewaltdarstellungen</strong> (§ 130 Abs. 2 und 4, 130a, 131 StGB)</li>
<li>Beschreibung zur Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen</li>
<li>Verhinderung von <strong>Beschimpfungen von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen</strong> ( § 166 StGB) </li>
<li>Verbreitung <strong>pornographischer Schriften</strong> (§ 184 StGB) </li>
<li><strong>Ehrschutzdelikte </strong>(§ 185 ff. StGB; §193 StGB)</li>
<li>Öffentliche <strong>Mitteilung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes</strong> eines anderen (§ 201 StGB)</li>
<li>Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch <strong>Bildaufnahmen</strong> (§ 201a StGB)</li>
</ul>
<p>
<ul>
<li>„Hacking“: Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind (§ 202a StGB)</li>
<li><strong>Unbefugtes Abfangen von Daten -&gt; </strong>Schutz der Daten während des Übermittlungsvorgangs (§ 202b StGB)</li>
<li><strong>Anbieten von Hackertools: </strong>Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB)</li>
<li>„Stalking“: unbefugtes Nachstellen (räumliche Nähe oder Versuch der Kontaktherstellung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln) -&gt; durch Nachstellen wird die „Lebensgestaltung“ des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt („cyber-stalking“: Nachstellung per Mail oder in Foren)</li>
</ul>
<p>
<ul>
<li><strong>Computerbetrug: </strong>computertechnische Manipulation (Täuschung eines Menschen)</li>
<li>Unrichtige, d.h. dem Willen des Berechtigten widersprechende Programmgestaltungen </li>
<li>Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („<strong>Inputmanipulation</strong>“)</li>
<li>Unbefugte Verwendung von Daten</li>
<li>Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („<strong>Hardwaremanipulation</strong>“)</li>
<li>„Phishing“: Ausforschung von Daten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen</li>
</ul>
<p><strong>3. Nebenstrafrecht</strong></p>
<p align="justify">Auch außerhalb des Strafgesetzbuches bestehen medienrechtlich relevante Strafrechtsnormen. Dazu gehören zum Beispiel die Verletzung von Urheberrechte oder der Schutz vor Softwarepiraterie. Außerdem noch weitere Normen im Zusammenhang mit Jugendschutz- und Datenschutzregelungen. Zuletzt gehören zu den Nebenstrafrechten auch die Kursmanipulation und das „Scalping“ (Empfehlungen von Finanzjournalisten mit dem Ziel, den Kurs eines Wertpapiers im eigenen Interesse zu beeinflussen).</p>
<p><strong>4. Opferschutz</strong></p>
<p align="justify">Der Opferschutz ist ein Opferanspruchsversicherungsgesetz, welches dem Opfer einer Straftat ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Täter zusichert.</p>
<p><strong>5. Strafprozessrecht</strong></p>
<p>Das Strafprozessrecht enthält zahlreiche die Medien begünstigende Sondernormen, wie z.B. </p>
<ul>
<li>Das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige </li>
<li>Das Beschlagnahmungsverbot </li>
<li>Der Schutz gegen Durchsuchungen und gegen die Einziehung von Schriftwerken</li>
</ul>
<p> <br />
<a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/mr_zf_jugendschutzdatenschutzstrafrecht1.pdf">HIER KÖNNT IHR DIE ZUSAMMENFASSUNG ALS PDF DOWNLOADEN <img src='http://s0.wp.com/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':)' class='wp-smiley' /> </a><br />
<b><br />
Corinna Rögle und Salome Rathfelder<br />
<b></p>
<blockquote><p><strong>Bildquellen:</strong> <a href="http://gerald-joerns.de/csb/wp-content/2009/09/FSK-Alterskennzeichen.png">Freiwillige Selbstkontrolle</a> | <a href="http://www.kempf-consulting.de/images/datenschutz.jpg">Data Secure</a></p></blockquote>
<p></p>
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			<media:title type="html">FSK-Alterskennzeichen</media:title>
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	</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht II</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/05/15/urheberrecht-ii/</link>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 12:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>isabellecordon</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Fortsetzung zu Urheberrecht I. Diese Slideshow beinhaltet die Rechte des Urhebers im Einzelnen, Schranken des Urheberrechts, Rechtsdurchsetzung und Leistungsschutzrechte. Wir freuen uns über Kommentare und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung Paulina Wehinger, Isabelle Cordon Einsortiert unter:Urheberrecht<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=108&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><code> </code></p>
<div>Fortsetzung zu Urheberrecht I.</div>
<div>Diese Slideshow beinhaltet die Rechte des Urhebers im Einzelnen, Schranken des Urheberrechts, Rechtsdurchsetzung und Leistungsschutzrechte.</div>
<p></p>
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</strong></div>
<div>Wir freuen uns über Kommentare und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung <img src='http://s1.wp.com/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </div>
<div>Paulina Wehinger, Isabelle Cordon</div>
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			<media:title type="html">isabellecordon</media:title>
		</media:content>
	</item>
		<item>
		<title>Urheberrecht</title>
		<link>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/05/13/urheberrecht/</link>
		<comments>http://medienrechtblog.wordpress.com/2010/05/13/urheberrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 May 2010 12:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>janinewalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken gegen die Entstellung und wirtschaftliche Ausbeutung seiner Werke. Für die Medien hat es in zweierlei Hinsicht eine Bedeutung. Zum einen müssen sie die Urheberrechte derjenigen Rechteinhaber beachten, deren Werke sie nutzen, andererseits können sie bei Schaffung eigener Werke, sich selbst auf die geltenden Urheberrechte berufen. [...]<img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=medienrechtblog.wordpress.com&amp;blog=13109991&amp;post=88&amp;subd=medienrechtblog&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken gegen die Entstellung und wirtschaftliche Ausbeutung seiner Werke.</p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/recht1.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-94" title="RECHT" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/recht1.jpg?w=300&#038;h=277" alt="" width="300" height="277" /></a></p>
<p>Für die Medien hat es in zweierlei Hinsicht eine Bedeutung. Zum einen müssen sie die Urheberrechte derjenigen Rechteinhaber beachten, deren Werke sie nutzen, andererseits können sie bei Schaffung eigener Werke, sich selbst auf die geltenden Urheberrechte berufen.</p>
<p>Da das Urheberrecht den Urheber gegen eine Entstellung seines Werkes schützt und es darüber hinaus dem Urheber auch Rechte einräumen kann, spricht man auch von einem Urheberpersönlichkeitsrecht. Zudem wird es durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfassung ergänzt und stellt eine Konkretisierung dessen dar.</p>
<p>Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz von 1965 geregelt, das den gesamten Urheberrechtsschutz, persönlichkeitsrechtliche wie wirtschaftliche Rechte umfasst. Durch eine zunehmende Entwicklung in der Informationsgesellschaft, wurde eine Anpassung des nationalen Urheberrechts notwendig, sodass bereits eine dritte Reform in naher Zukunft zu erwarten ist.</p>
<p>Das Urheberrecht schützt persönlich geistige Schöpfungen, insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Reden, Vorträge, Filme, Fotografien, Musikaufnahmen sowie auch Computerprogramme und Datenbanken. Ein Schutz entsteht für ein Werk, wenn die persönliche geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also kreativ genug ist und die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar ist (Tonband, Film, CD, Schauspiel oder Choreographie). Bloße Gedanken und Ideen sind hingegen nicht geschützt. So kann ein Fernsehsender die Spielidee eines anderen Senders für eine eigene Unterhaltungsshow übernehmen ohne das Urheberrecht zu verletzen. Schützfähig wäre nur eine konkret gestaltete Sendung.</p>
<p>Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung des Werks und muss nicht angemeldet werden. Ein Copyright-Vermerk, der aus dem angloamerikanischen Recht stammt, ist dem deutschen Recht fremd und deshalb nicht erforderlich.</p>
<p>Damit der Urheber die Gewissheit hat, dass seine Erben nach seinem Tod versorgt sind, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist somit vererblich. Im Anschluss daran wird das Werk gemeinfrei, d.h. jeder hat freien Zugang zu den Werken ohne auf wirtschaftliche Interessen und Persönlichkeitsrechte Rücksicht nehmen zu müssen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Der Urheber</strong></p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/urheber1.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-89" title="Der Urheber" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/urheber1.jpg?w=225&#038;h=300" alt="" width="225" height="300" /></a></p>
<p>Ein Urheber kann jede natürliche Person sein, wobei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit keine Rolle spielt. Eine juristische Person jedoch kann anders als im US-amerikanischen Recht kein Urheber sein.</p>
<p>Sind an einem Werk mehrere Personen beteiligt, spricht man von einer Miturheberschaft, die im § 8 UrhG geregelt ist. Die Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk. Ein Beispiel wäre die prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands an dessen Verkaufserlös.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Unterscheidung der Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz</strong></p>
<p>Das Urheberrechtsgesetz schützt die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht.</p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/rechte-des-urhebers2.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-92" title="Rechte des Urhebers" src="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/rechte-des-urhebers2.jpg?w=600&#038;h=384" alt="" width="600" height="384" /></a></p>
<p>Als ein umfassendes absolutes Recht behält das Urheberrecht dem Urheber alle vorhandenen und künftig möglicherweise neu entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor. Dabei kann der Urheber anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, sodass sie das geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können.</p>
<p>Es können zwei Arten von Nutzungsrechten unterschieden werden: Das ausschließliche und das einfache Nutzungsrecht, die jeweils vertraglich geregelt werden müssen.</p>
<p><strong>Das ausschließliche Nutzungsrecht</strong> berechtigt seinen Inhaber zur Nutzung des Werks, wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von der Nutzung ausgeschlossen werden können.</p>
<p><strong>Das einfache Nutzungsrecht</strong> (Lizenz) berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen. Dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere Personen zur Nutzung berechtigt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Vergütung</strong></p>
<p>Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Demzufolge kann der Gesetzgeber in die Vertragfreiheit der Parteien eingreifen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Des Weiteren kann auch der Urheber den Vertragspartner zu einer Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht benachteiligt fühlt.</p>
<p><strong>Beispiel</strong></p>
<p>Das Buch eines Autors wird unerwartet zu einem Bestseller. Dieser hat aber von seinem Verlag nur ein einmaliges Pauschalhonorar erhalten. In diesem Fall kann dem Autor eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt werden (Vertragsänderung).</p>
<p>Quellen:<br />
Bild 1: <a href="http://www.studentenwerk.tu-freiberg.de/de/media/RECHT.jpg">http://www.studentenwerk.tu-freiberg.de/de/media/RECHT.jpg</a><br />
Bild 2: <a href="http://kamelopedia.mormo.org/images/3/3b/Urheber.jpg">http://kamelopedia.mormo.org/images/3/3b/Urheber.jpg</a></p>
<p>erstellt von: Heike Fessler und Janine Walter</p>
<p><a href="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/rechte-des-urhebers.jpg"></a></p>
<p><strong>                                                         </strong></p>
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			<media:title type="html">janinewalter</media:title>
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			<media:title type="html">RECHT</media:title>
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			<media:title type="html">Der Urheber</media:title>
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		<media:content url="http://medienrechtblog.files.wordpress.com/2010/05/rechte-des-urhebers2.jpg" medium="image">
			<media:title type="html">Rechte des Urhebers</media:title>
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