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Multimedia 2

Kapitel 12: Multimedia

XI. Telekommunikationsrecht

1.Entwicklung des Telekommunikationsrechts    

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bezieht sich auf den technischen Vorgang der Telekommunikation.

Das TKG erfasst den technischen Vorgang der Übermittlung von Daten, unabhängig von deren Inhalt. 
–> War vor dem TKG im Fernmeldegesetz geregelt

Aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste durch das Europarecht, wurde das Monopolrecht der damaligen deutschen Bundespost abgebaut.

Mit dem Ende des staatlichen Post- und Telekommunikationsmonopols war eine Strukturierung dieses Bereiches erforderlich.

Für diese Übergangszeit wurde eine Regulierung eingeführt. à Re-Regulierung des Telekommunikationssektors

Damit diese Ziele erreicht werden können, legt Art.87 f GG einen Verfassungsauftrag zum Erlass eines Gesetzes fest, das mit dem TKG 1996 geschaffen wurde.
–> Zweck: Regulierung im Bereich Telekommunikation, den Wettbewerb und leistungsfähige Telekommunikations-Infrastruktur zu fördern. Also flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistung sowie Frequenzordnung. § 1 TKG und § 2 Abs. 2 TKG

Das TKG ist im Kern eine sektorspezifische Regulierung für den Bereich der Telekommunikation.

2004 wurde das TKG einer grundlegenden Revision unterzogen, da der Gesetzgeber die allgemeinen Wettbewerbsregelungen des Gesetzes für Wettbewerbseinschränkungen für nicht ausreichend hielt. Denn der Telekommunikationssektor muss wirksam Wettbewerb aufbauen.

2007 folgte erneut eine Änderung des Gesetzes, in der vor allem die Telekommunikations- und Kundenschutzordnung in das TKG integriert und reformiert wurden.

Was waren also die Beweggründe für die Änderungen? Ausschlaggebend für die Veränderungen war das Richtlinienpaket der EU 2002.  

Diese Richtlinien sind die neue Basis für das Telekommunikationsrecht:

 

1)  Rahmenrichtlinie = Richtlinie über gemeinsamen Rechtrahmen für elektrische Kommunikationsnetze und – dienste.

2)  Genehmigungsrichtlinie = Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste.

3)  Zugangsrichlinie = Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen, sowie deren Zusammenschaltung

4)  Universaldienstrichtlinie = Richtlinie über Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen.

5)  Datenschutzrichtlinie = Richtlinier über Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischer Kommunikation.

Diese überabeiteten Richtlinienentwürfe treten 2010 in Kraft.

Die europarechtlichen Vorgaben haben das Ziel, den Wettbewerb bei Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetzen und –diensten zu fördern. à Binnenmarkt

Das Telekommunikationsrecht beinhaltet die Notwendigkeit der Grundversorgung.

Was ist neu?

-      Wegfall der Lizenzierungspflicht (Ersetzt durch Meldepflicht § 6 Abs. 1 TKG)

-      Keine behördliche Kontrollmöglichkeit, sondern staatliche Missbrauchsaufsicht

Lediglich für die Nutzung von Frequenzen, Nummern und Wegerechten besteht Genehmigungspflicht.

2.Begrifflichkeiten und Anwendungsbereich des TKG

Das TKG nimmt differenzierte Regulierung verschiedener Dienste vor. Art und Umfang hängen so vom konkreten Dienst ab. Es folgen nun zentrale Begrifflichkeiten, die vom TKG untersucht werden:

a)  Grundbegriffe:

  •  Zentraler Begriff des TKG: Telekommunikation
  •  Def. Telekommunikation: technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen
  •  Schwerpunkt der TKG- Regulierung sind Telekommunikationsnetze (Telefonnetze, Breitbandkabelnetz, sämtliche Mobilfunknetze, Satellitennetze)
  •  Telekommunikationsdienste: i.d.R. gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. (Bsp.: Festznetz-/ Mobiltelefonie und Datenverbindungen)
  •  Telekommunikationsgestützte Dienste: Bspw. Kurzwahldienste, Premium-Dienste, Erwerb von Klingeltönen. (Hier: Schnittstelle zum Telemediengesetz)

 

b)  Einordnung von Diensten, Voice over IP

  •  Ob es sich bei Angeboten bzw. Diensten um Telekommunikationsdienste handelt, ist wesentlich um zu klären, ob der Dienst unter Regelung des Telemediengesetzes (TMG) oder des TKG fällt.
  •  TKG = findet Anwendung für Telekommunikationsdienste, also für Dienste des Signaltransports.
  •  TMG = wird angewendet auf Information bzw. Inhalt
  •  Soweit ein Angebot aus zwei Diensten besteht (Transport und Inhalt) sind TKG und TMG nebeneinander anwendbar.
  • Voice over IP = Internet- Telefonie; es handelt sich dabei um Telekommunikation, außerdem ist VoIP ein Telekommunikationsdienst
  •  Daher = Regulierung durch das TKG und nicht des TMG, da es sich hier um Signaltransport und nicht um einen Inhaltsdienst handelt.

 

3.Bundesnetzagentur – Regulierungsbehörde für Kommunikation

Ursprünglich war die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) die zuständige staatliche Behörde, um die Vorschriften des TKG umzusetzen. 2005 wurde der Zuständigkeitsbereich dieser Behörde vom Gesetzgeber erweitert. Seither trägt die Behörde den Namen Bundesnetzagentur. (BNA)

Homepage der BNA, die ihren Sitz in Bonn hat:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Home/home_node.html

 

 

4.Verfahren der Marktregulierung

Das Ziel des TKG, durch eine sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann, erfordert Regelungen auf den entsprechenden Märkten.

Daher hat die BNA auf der Grundlage einer Marktdefinition (§10TKG) eine Marktanalyse (§11 TKG) durchzuführen.

Für eine Regulierung kommen Märkte in Betracht, die längerfristig zu nicht wirksamen Wettbewerb tendieren. Hier reicht die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht aus um dem Marktversagen entgegenzuwirken. (§10 Abs. 2 Satz 1 TKG)

Bei der Marktanalyse prüft die BNA, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.

Ein wirksamer Wettbewerb besteht dann nicht, wenn die Anwendungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um dem Marktversagen oder aber wettbewerbswidrigen Verhalten entgegenzuwirken.

Auf der Grundlage der Marktanalyse kann die BNA Regulierungsverfügungen erlassen:

-      Regulierungsverfügungen sind Verwaltungsakte

-      Damit können dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes spezielle Verpflichtungen auferlegt werden.

Die BNA hat immer dann eine Marktdefinition und Marktanalyse zu überprüfen, wenn sich die Marktgegebenheiten ändern oder wenn neue Märkte entstehen.

5.Instrumente der Marktregulierung

a)  Zugangsregulierung

  • Zwangsweise Gewährleistung des Zugangs
  • Konkret sind die Zugangsverpflichtungen der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, in §21 TKG geregelt.
  • Die BNA kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netz mit denen von Betreibern anderer öffentlicher TK-Netze zusammenzuschalten. (§18 Abs. 1 TKG)
  •  Ist einem Betreiber einer Telekommunikationsnetzes eine solche Zugangsverpflichtung auferlegt worden, so hat er gegenüber einem Unternehmen, das diese Leistung nachfragt, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

 

b)  Entgeltregulierung

  •  Zentraler Bestandteil der sektorspezifischen Regulierung
  •  Wird dort angewandt, wo der Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder sehr eingeschränkt funktioniert.
  •  Ersatzinstrument für funktionsfähigen Wettbewerb, ohne diesen vollständig zu ersetzen.
  •  Dem Konsistenzgebot zufolge hatte die BNA darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind. (§27 Abs. 2 Satz 1 TKG)
  •  Entgelte unterliegen grundsätzlich einer Genehmigung durch die BNA.

 

c)   Weitere Instrumente: Missbrauchsaufsicht

  • Ein Missbrauch wird dann angenommen, wenn  andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
  •  Die BNA kann im Falle eines Missbrauchs dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Außerdem können Verträge für ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden.
  •  Wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine solche Verfügung der BNA handelt, kann die BNA den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. (§43 Abs. 4 TKG)
  •  Der Mehrerlös ist an BNA abzuführen.

 

6.Kundenschutz

 Der Fokus dieser Regulierung liegt auf sogenannten Service-Diensten. Ursache dafür war der Missbrauch mit Service-Dienstrufnummern und den sog. Dialern. Die allgemeinen Kundenschutzvorschriften der §§ 43 a. ff TKG beruhen auf Vorgaben der Universaldienstrichtlinie der EU.

a)  Kundenschutz

Die gesetzlichen Regelungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:

Gruppe1: Regelungen der §§ 43a. ff TKG gelten für jedes Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmern und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.

Gruppe 2: Die Regelungen der §§ 66a. ff TKG sind darüber hinaus gehende spezielle Schutzvorschriften für Inanspruchnahme von bestimmten Diensten bzw. Rufnummern.

b)  Allgemeine Vorschriften aus dem TKG

  •  Information bei Vertragsschluss
  •  Einzelverbindungsnachweis des Teilnehmers
  •  Rechnungslegung durch Beanstandungsrecht
  •  Billwarning , kostenloser Entgelthinweis
  •  Kurzfristiges Kündigungsrecht
  •  Deutliche Informationen über wesentliche Vetragsbestandteile

 

c)   Sondervorschriften für Service-Dienste (TKG)

Charakteristisch für Service-Dienstrufnummern ist die Übermittlung weiterer Dienstleistungen wie Klingeltöne und Bilder neben reiner Transportdienstleistungen.

  •  TKG verlangt Preisangabe und Preisansage
  •  Preisanzeigepflicht bei Kurzwahldatendiensten
  •  Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste
  • Bei Kurzwahlsprachdiensten: Pflicht zur Verbindungstrennung nach 60 Minuten
  •  Dialer werden bei BNA registriert
  •  Ping-Calls (Lockanrufe) sind verboten
  • Auskunftsanspruch

 

7.Rundfunkübertragung

Ein eigenständiger Teil des TKG befasst sich mit der Rundfunkübertragung.

Zwar liegt das Rundfunkrecht im Kompetenzbereich der Länder, doch beruft sich der Bund auf seine Kompetenzen im Bereich der Telekommunikation gem. Art 73 Nr. 7 GG, sowie im Bereich des Wirtschaftsrechts gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Ziel: Regulierung der Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationssektors.

8. Frequenzordnung

Zu der Frequenzordnung gehört die Frequenzbereichszuwendung, die Aufstellung des Frequenznutzungsplans, die Frequenzzuteilung und die Überwachung der Frequenznutzung (§ 52 Abs. 1TKG). Mit Hilfe der Frequenzbereichszuweisung kann die Frequenzzuteilung erfolgen. Es handelt sich dabei um die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. (§ 55Abs. 1 Satz 2 TKG). Fequenzen dürfen nicht beliebig, sondern nur zweckgebunden erfolgen. Wenn Frequenzen nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind dann passiert die Zuteilung durch ein Vergabeverfahren. Am 10. Mai 1999 entschied die Bundesnetzagentur, die UMTS-Mobilfunklizenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben.

Durch § 62 TKG ist klargestellt, dass ein Frequenzhandel zulässig ist. Unternehmen können mit Frequenzen handeln, soweit die Bundesnetzagentur den entsprechenden Frequenzbereich zum Handel freigegeben hat. Wenn eine zugeteilte Frequenz länger als ein Jahr ungenutzt bleibt, so kann die Frequenzzuteilung widerrufen werden.

9. Universaldienstleistungen

Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist. Alle Endnutzer haben zu einem erschwinglichen Preis Zugang, d.h. es ist als eine Art Grundversorgung der Öffentlichkeit anzusehen.

Universaldienstleistungen sind: Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz, Telefonauskunftsdienst und eine flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonen und der Möglichkeit unentgeltlicher Notrufe.

10. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit

a)Persönlichkeitsrechtsschutz

Es gibt das Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis. Jeder Dienstanbieter ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ Abs. 2 TKG). Von besonderer Bedeutung für den Schutz von Persönlichkeitsrechten ist das Verbot des Missbrauchs von Sendeanlagen.

§ § 91 ff. TKG regelt den Schutz personenbezogener Daten. Es gibt eine datenschutzrechtliche Regelung über Standortdaten in § 98 TKG, die die Einwilligung des Nutzers benötigen. 

Seit 2009 ist ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen (§ 102 Abs.2 TKG) in Kraft getreten, das mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- Euro sanktioniert ist.

b)Telekommunikationsgeheimnisgeheimnis

In Art. 10 Abs. 1 GG dem  Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, ist das Grundrecht der „Kommunikationsgeheimnisse“ verankert. Die Kommunikation zwischen den Bürgern soll von staatlicher Kenntnisnahme grundsätzlich freigehalten werden. Über den Inhalt der Kommunikation hinaus werden die Identifizierung der an der Kommunikation Beteiligten sowie Zeitpunkt und Dauer des Kommunikationsvorgangs geschützt.

c) Überwachung der Telekommunikation

Die Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) besagt, dass Telekommunikation nur auf Grundlage gesetzlicher Normen überwacht werden darf.

d) Vorratsspeicherung

Es gibt Speicherungspflichten für Dienstanbieter und Provider. Es besteht eine Speicherpflicht von sechs Monaten. Diese Pflicht gilt für Anbieter von Telefondiensten, Mobiltelefondiensten und Internettelefonie. Gespeichert werden müssen Rufnummern des Anrufenden und Angerufenem, Beginn und Ende der Verbindung, genutzter Verbindungsdienst usw. (§ 113a TKG). Bei Verfolgung von Strafdaten und zur Abwehr von Gefahr müssen diese Daten an die zuständige Behörde weitergegeben werden.

X. Elektronische Signatur

 1. Rechtliche Regelung der elektronischen Signatur

Bei Verträgen, die online geschlossen werden, müssen zweierlei Dinge gewährleistet sein. Die elektronischen Willenserklärungen müssen von dem stammen, der als Erzeuger erscheint und sie dürfen nicht gefälscht oder verfälscht sein.

2. Grundlagen des Signaturgesetzes

Die elektronische Signatur ist ein Verfahren zur Verschlüsselung von Daten  durch den Absender und der Entschlüsselung durch den Empfänger.

Es werden in § 2SigG drei Formen von Signaturen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau unterschieden:

  1. elektronische Signatur:
  2. fortgeschrittene elektronische Signaturen
  3. qualifizierte elektronische Signaturen

3. Voraussetzung des Signaturverfahrens

Für die Zuordnung des Signaturschlüssels zu natürlichen Personen sind Zertifizierungsdienstanbieter zuständig.

4. Anzeigepflicht der Zertifizierungsdienstanbieter

Für den Betrieb von Zertifizierungsdiensten ist keine Genehmigung vorgeschrieben. Die Tätigkeit als Zertifizierungsdienstanbieter ist jedoch anzeigepflichtig. Erfüllt ein Zertifizierungsdienstanbieter die ihm aus dem Signaturgesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann die zuständige Behörde die Akkreditierung widerrufen.

5. Erteilung von qualifizierten Zertifikaten

Übersicht über das Verfahren der Signaturschlüsselerteilung:

Bundeswirtschaftsminister (hat Weisungsbefugnis)–>Bundesnetzagentur (zertifiziert, akkreditiert bzw. überwacht)–> Zertifizierungsdienstanbieter (generieren Signaturschlüssel, erteilen Zeitstempel etc.)–>Signaturschlüsselinhaber

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