Multimedia 1
I Grundlagen
Das Multimediarecht ist der schwierigste Teil des Medienrechts. Dies liegt unter anderem an der Unklarheit über den Gehalt der verschiedenen Begriffe wie „Neue Medien“ oder „Multimedia“ sowie an den noch nicht vollständig ausgeformten Rechtsgrundlagen. Da das Recht meist als Reaktion auf die technischen Möglichkeiten herausbildet befindet es sich unweigerlich in einem unvollständigen Zustand, da sich die Technik immer weiter entwickelt. Die Entstehung eines neuen Rechtsbereiches ist dem entsprechend von besonderem Interesse und lohnt intensive Beschäftigung.
Die Unterscheidung zwischen „Neuen Medien“ und Multimedia liegt hauptsächlich in den technischen Besonderheiten. Bei den „Neuen Medien“ handelt es sich so zu sagen um einen Übergang zwischen „Monomedia“, wie Presse, Rundfunk und Film, und „Multimedia“ wo sich die Möglichkeit bietet Texte und Grafiken oder bewegte Bilder und Töne in einem Medium zu kombinieren.
Charakteristisch für den Multimediabereich ist die Verwendung von Computertechnik. Die Digitalisierung, als Grundlage der Computertechnik, ist die Umwandlung aller Informationen, wie beispielsweise Texte, Musik, Sprache oder Bilder, in einen Binärcode. In dieser Weise umgewandelt können die Informationen ohne Qualitätsverlust übermittelt werden. Die Digitalisierung ermöglicht eine gleiche Behandlung aller Arten von Informationen, wobei dies Zweifel erweckt, ob die herkömmliche Abgrenzung der Medien heute noch haltbar ist. Ein weiterer Vorteil der Digitalisierung ist die platzsparende Speicherung von Daten und deren computermäßigen Verarbeitung. Diese Verarbeitung ist durch die Vernetzung des Internets für nahezu jedermann nutzbar geworden. Diese Vernetzung, die sowohl die Ausbreitung eines Mediums zu vielen Empfängern ermöglicht sowie einen Austausch von Informationen zulässt, ist eine weitere Besonderheit des Multimediabereiches. Neben dem Internet gibt es jedoch auch noch weitere solcher Datennetze, wie beispielsweise das Intranet.
Die Datennetze erleichtern erstens die Kommunikation und den Datenaustausch, zweitens ermöglicht sie es, dass ein Anbieter viele potenzielle Nutzer auf einmal erreicht. Angebote von Waren oder Informationen können schnell und aktuell vom Nutzer abgerufen werden. Auch können Filme oder Musiktitel online übermittelt werden. Drittens besteht die Möglichkeit des offenen Austausches zwischen beliebigen Teilnehmern in Chatforen. Da mehrere der genannten Formen des Austausches miteinander kombiniert werden können wird Multimedia auch als die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung verschiedener Medien bzw. deren Verknüpfung umschrieben. Da allenfalls zwischen verschiedenen Arten von Angeboten unterschieden wird, auf welche unterschiedliche Regeln angewandt werden ist eine einheitliche Regelung längerfristig unumgänglich. Alle bisher genannten Formen der Medien werden in Zukunft zusammen wachsen („Konvergenz der Medien“), wodurch all diese Medien über einen einheitlichen Bildschirm genutzt werden können. Trotz dieser technischen Änderungen werden sich alle rechtlichen Entwicklungen auf den bisherigen Grundlagen des Medienrechts stützen, welche auf dem Recht der „klassischen“ Medien aufbaut. Auch wenn das Internet viele Möglichkeiten eröffnet stellt es doch Grenzen dar, wie beispielsweise bei den Versuchen staatliche Wahlen über das Internet abzuwickeln („online-voting“/ „e-democracy“). Eine dieser Hürden wäre insbesondere die Problematik hinsichtlich der Geheimheit, wie auch der Allgemeinheit und auch der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Gegenwärtig sind Versuche aussichtsreicher, die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung zu erleichtern, wozu Art. 91c GG die Grundlage bietet, wie auch den Austausch der europäischen Verwaltung untereinander („European Administrative Space“).
II Technische Entwicklung des Internet
Ursprünglich wurde das Internet in den USA für militärische Zwecke entwickelt. Hierbei war das Ziel die Nachrichtenübermittlung zu ermöglichen auch wenn die Übertragungswege durch Gegner zerstört wurden, wobei die Nachrichten ohne weiteres Zutun des Absenders automatisch von Vermittlungsrechner zu Vermittlungsrechner geleitet werden sollten, bis der Zielrechner erreicht wurde, selbst wenn die direkte Verbindung unterbrochen sein sollte. Übernommen und weiter ausgebaut wurde diese Technik letztlich auch von den Wissenschaftlern, wonach auch die Wirtschaft Nutzungswünsche äußerte, welche sich auf das Interesse der Allgemeinheit an Informationen und an Unterhaltung stützen konnten.
III Funktion des Internet
Auch im Multimediarecht muss die Frage nach der Funktion eines Mediensektors gestellt werden. Die Antwort auf diese Frage zeigt mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten. Die Grundlegende Funktion von Presse und Rundfunk, durch unabhängige und plurale Information den Bürgern eine Grundlage für die politische Meinungsbildung zu bieten und damit die Demokratie zu stärken, trifft generell auch auf das Internet zu. Ein erster gravierender Unterschied besteht darin, dass die überwiegend nationale Ausrichtung der „klassischen“ Medien im Bereich von Multimedia stark zugunsten internationaler Angebote zurücktritt. Hierdurch soll der internationale Austausch und die Völkerverständigung gefördert werden. Der individuelle Austausch von Informationen birgt jedoch nicht nur Vor- sondern auch Nachteile, wie zum Beispiel die nahezu, aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, unmögliche Kontrolle des Informationsinhaltes. Dies führt einerseits dazu, dass der Schutz vor politischem Extremismus, der Jugendschutz und der Urheberschutz nicht gewährleistet werden können, andererseits stärkt diese Unzugänglichkeit für staatliche Kontrollen auch die Demokratie.
IV. Grundrechtliche Vorgaben
Auch wenn die Neuen Medien im Grundgesetz bisher nicht ausdrücklich erwähnt werden ist es dich teilweise in den Verfassungen der Bundesländer anders, soweit sie neben Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit die „anderen Medien“ aufführen. Dennoch sind die „Neuen Medien“ nicht ohne grundrechtlichen Schutz. Hierbei kommt es auf die verschiedenen Betätigungsweisen innerhalb des Internets an, welche jeweils unterschiedlichen Grundrechten zugeordnet werden können. Somit ist die „elektronische Presse“ ebenso im Schutzbereich der PRESSEFREIHEIT umfasst, als auch der Rundfunk im Internet durch die RUNDFUNKFREIHEIT geschützt wird. Die MEINUNGSFREIHEIT greift bei der Äußerung einer Meinung außerhalb dieser institutionellen Formen der Informationsübermittlung, sowie auch die INFORMATIONSFREIHEIT auf das Internet übertragen werden kann. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schützt nach Art. 10 Abs. 1 GG die elektronische Post. Da die Medien immer mehr zusammenwachsen sollte aus den, bisher deutlich voneinander getrennten, Grundrechten der PESSE-, RUNDFUNK- und FILMFREIHEIT ein einheitlicheres Grundrecht der MEDIENFREIHEIT entwickelt werden.
V. Rechtliche Entwicklung
Die rasche Entwicklung der Telemedien in den 90er Jahren machte eine rechtliche Regelung, vor allem für die Anbieter, erforderlich. Hierbei musste die Unsicherheit hinsichtlich der rundfunkrechtlichen Zulassung von Telemedienanbietern ausgeschaltet werden. Auch mussten die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern von Netzen festgelegt werden, wobei die Klärung der Haftungsfrage für mögliche Investoren vorrangig war. Einerseits schien lange Zeit eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll, wobei die Bundesländer jedoch keine weitere Einschränkung ihrer Kompetenzen hinnehmen wollten. Der Bund berief sich auf seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 73 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation und verwies auf die konkurrierende Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft in Art. 74 Nr. 11 GG. Auch die Materien des gewerblichen Rechtschutzes sowie des Urheberrechts (Art. 73 Nr. 9 GG) sind weitere ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes. Doch auch konkurrierende Zuständigkeiten bestehen, wie beispielsweise für das Strafrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und für die öffentliche Fürsorge, welche auch den Jugendschutz umfasst, in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Die Länder beriefen sich im Gegensatz zum Bund darauf, dass diesem keine ausdrückliche Kompetenz für die Medien eingeräumt sei und daher grundsätzlich Länderzuständigkeit gem. Art. 70 GG zur Anwendung komme. 1996 kam es letztendlich zu einem Kompromiss: die Aufgaben wurden geteilt. Die an die Allgemeinheit gerichteten Dienste wurden Ländersache und die Dienste für die Individualkommunikation werden vom Bund im TELEMEDIENGESETZ (TDG) geregelt. Die Länder normierten Vorschriften für an die Allgemeinheit gerichtete „rundfunkähnliche Dienste“ in einem MEDIENDIENSTE-STAATSVERTRAG (MDStV) wobei sie an ihre rundfunkrechtlichen Bestimmungen anknüpften.
Diese Aufteilung wurde von Anfang an in der Literatur als unglücklich angesehen, da sie weder durch technische Unterschiede bedingt, noch durch das Europarecht vorgegeben werden. Auch in Der Praxis wurde diese Abgrenzung als unnötig kompliziert empfunden, da sich aus der Unterscheidung kaum abweichende Rechtsfolgen ergaben, da die Normen beider Regelungswerke übereinstimmten. Nachdem die Kompetenzen hinsichtlich des Jugendschutzes erfolgreich zwischen Bund und Ländern neu verteilt wurden wurde auch die Forderung nach einer Neuregelung des Multimediarechts immer lauter. Somit wurde 2007 das TELEMEDIENGESETZ (TMG) erlassen ohne inhaltlich wesentlich Neues zu schaffen. Doch auch weiterhin ist dies keine einheitliche Regelung, da inhaltliche Anforderungen der Telemedien weiterhin von den Ländern im STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK- UND TELEMEDIEN mitgeregelt werden.
VI. Einfluss von E- Commerce- Richtlinien auf das deutsche Recht
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, kurz auch E- Commerce- Richtlinie genannt (ABl. 2000, Nr. 178, S. 1) sollte ein Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellte (Art. 1 Abs. 1 RL). In Art. 3 dieser Richtlinie findet man die „Aufforderung“, dass alle Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstanbieter erbracht werden, den in diesem Staat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Staat nicht einschränken. Dies ist im HERKUNFTSLANDPRINZIP des Europarechts verankert. Dieses Prinzip ist aus dem Grundgesetz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander. Ebenso ist es Grundlage der Warenverkehrsfreiheit. Die Richtlinie weitet über audiovisuelle Mediendienste dieses Prinzip auf audiovisuelle Mediendienste aus, wobei Ausnahmen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (u.a. Jugendschutz) sowie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Verbraucher zulässig sind (Art. 3 Abs. 4 RL). Konkret haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Aufnahme und die Ausübung von Diensten der Informationsgesellschaft NICHT ZULASSUNGSPFLICHTIG ist und keiner Einschränkung gleicher Wirkung unterliegt (Art. 4 Abs. 1 RL).
Für kommerzielle Kommunikation bestehen besondere Anforderungen, da diese klar als solche zu erkennen sein und die natürliche und juristische Person identifizieren lassen müssen, die den Auftrag zur kommerziellen Kommunikation erteilt hat ( Art. 6 RL). Auch nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation muss als solche eindeutig erkennbar sein (Art. 7 RL), d.h. Werbung darf nicht als Mail eines Bekannten getarnt sein. Auf elektronischem Wege müssen auch Verträge abgeschlossen werden dürfen(Art. 9 RL), wobei für bestimmte Verträge, wie beispielsweise Immobilien- oder Bürgschaftsverträge, Ausnahmen vorgesehen werden.
Von besonderer Bedeutung sind die Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler. Laut den Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler sind reine „Durchleiter“, also Dienstanbieter die Informationen nur weiterleiten, sowie Host- Provider, welche die von Nutzern eingegebenen Informationen in dessen Auftrag speichern (sog. Hosting), nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhalte verantwortlich. Host- Provider sind nur dann von der Verantwortlichkeit befreit, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hat. Anderenfalls hat er unverzüglich tätig zu werden um den Zugang zu diesen Informationen zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 RL). Allen Dienstanbietern soll keine allgemeine Überwachungspflicht durch die Mitgliedstaaten auferlegt werden (Art. 15 Abs. 1 RL).
VII. Telemediengesetz
1. Kompetenzielle Neuverteilung von Tele- und Mediendiensten
Grundidee des Telemediengesetzes ist das Aufgeben der Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten. Diese beiden Begriffe sollen durch den Begriff „Telemedien“ ersetzt werden. Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde zu diesem Zweck aufgehoben. Die Aspekte, die den Mediendiensten zugesprochen wurden, werden nun vom Bund im Telemediengesetz geregelt. Dabei kann sich der Bund auf das Recht der Wirtschaft in Art.74 Abs.1 Nr.11 GG berufen. Inhaltliche Anforderungen der Mediendienste wurden dabei in den frühen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien aufgenommen.
2. Begriff der Telemedien
Der Begriff gilt grundsätzlich für alle Informations- und Kommunikationsdienste. Ausgenommen werden dabei Telekommunikationsdienste nach TKG sowie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.
3. Anwendungsbereich des TMG
Bezüglich der besonderen Anforderungen, die sich auf den Inhalt von Telemedien beziehen, verweist das TMG auf den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien.
4. Herkunftslandprinzip
Die Umsetzung des vorgegebenen Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie findet in §3 TMG statt. Deutsche Diensteanbieter unterliegen dem deutschen Recht auch dann, wenn die Telemedien für ein anderes EU-Land vorgesehen sind (andersherum genauso). Ausnahmen sind: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz. Kartell- und Urheberrecht dürfen nicht überspielt werden!
5. Zulassungs- und Anmeldefreiheit
Nach §4 TMG sind Telemedien anmelde- und zulassungsfrei. Vorschriften aus anderen Gesetzen, wie z.B. die Zulassungspflicht für die Veranstaltung von Rundfunk (§20 Abs.2 RstV.), müssen stets berücksichtigt werden.
6. Informationspflichten der Anbieter
Das TMG unterscheidet zwei Arten von Informationspflichten:
1.) allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter (§5 TMG)
2.) besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§6 TMG)
Solange jemand Telemedien nicht geschäftsmäßig anbietet, muss er/sie auch keiner Informationspflicht nachgehen.
7. Verantwortlichkeit der Anbieter
Lediglich die Haftung der Dienstanbieter wird im Multimediarecht geregelt. Die Haftungsregelungen im TGM begründen keine eigenständige Haftung.
Die Haftungsregelungen des TGM sind quasi ein Filter. Dieser kann in bestimmten Fällen allgemeine Gesetze ausschließen.
Die Haftung im TMG sieht folgendermaßen aus:
a) Eigene Informationen
Der Dienstanbieter ist für eigene Informationen uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG). Die Dienstanbieter sind aber nicht für die Überwachung oder die Kontrolle nach Rechtswidrigkeiten verantwortlich (§ 7 TMG).
b) Durchleitung von Informationen/Zugangsvermittlung
Die Dienstanbieter sind für die Übermittlung oder für den entstandenen Zugang für die Nutzung fremder Informationen verantwortlich (§ 8 TMG). Auch eine kurzzeitige Zwischenspeicherung wird nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst.
c) Zwischenspeicherung/Caching
§ 9 TMG befasst sich mit der Form einer Zwischenspeicherung, die über die reine Durchleitung hinausgeht (Caching, Proxy-Server). Nach den Bedingungen, die in § 9 TMG festgelegt sind, ist der Dienstanbieter nicht verantwortlich. Im Falle des Falles muss er lediglich die Sperrverpflichtung (§ 9 Nr. 5 TMG) einhalten. Der Dienstanbieter ist durch diese Verpflichtung jedoch verantwortlich für den Inhalt.
d) Speicherung/Hosting
Für eine rein technische Speicherung von fremden Informationen ist der Dienstanbieter nicht verantwortlich (§ 10 TMG), sofern er keine Kenntnis davon hat, dass etwas rechtswidrig abgelaufen ist. Unmittelbar nach der Inkenntnisnahme muss er den Inhalt sperren bzw. entfernen!
Eine tabellarische Übersicht zu der Haftung nach dem TMG:
| Verantwortungsbereich für die Dienteanbieter | Normen | Rechtsfolge |
| Eigene Information
(Content-Provider) |
§ 7 I TMG | Nach allg. Gesetzen verantwortlich |
| Durchgang/Zugangsvermittlung
(Access-Provider) |
§ 8 TMG | nicht verantwortlich, wenn…
- Übermittlung nicht veranlasst wurde - Adressaten nicht ausgewählt, - Informationen nich ausgewählt oder verändert wurden |
| Zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung
(Caching) |
§ 9 TMG | Nicht verantwortlich, wenn…
- Informationen nicht verändert und - Technologiestandards beachtet wurden Aber Sperrverpflichtung, wenn Kenntnis von Entfernung oder Sperrung durch Dritte |
| Speicherung von fremden Informationen
(Service-Provider) |
§ 10 TMG | Keine Verantwortung, wenn
- Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit Aber Pflicht zur unverzüglichen Entfernung oder Sperrung ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit |
e) weitere Haftungsfragen
Eine wichtige Frage, die sich immer wieder stellt ist, ob auch Hyperlinks oder Suchmaschinen eine Regelung im TGM verankert ist. Diese Frage ist mit nein zu beantworten. Gegebenenfalls kann mit den § 7 und 8, welche die Zugangsvermittlung und die Zueigenmachung eines fremden Inhalts beinhalten, argumentiert werden. Weiterhin ist auch die Haftung für sogenannte Push-Dienste nicht im TMG geregelt. Das Problem hierbei stellt die Komponente der automatischen Übermittlung von Informationen dar.
f) Störerhaftung
Eine weitere Haftung im Internet ist die Störerhaftung analog § 1004 BGB. Diese Anspruchsgrundlage wurde und wird vor allem bei Markenrechtsverletzungen angewendet.
Anspruchsvoraussetzungen sind:
1. Keine Haftung des Störers als Täter oder Teilnehmer eines deliktischen Anspruchs.
2. Störer hat willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen
3. Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten durch Störer.
Rechtsfolge: Unterlassung und Prüfungspflichten
8. Datenschutz
a) Datenschutzvorschriften im TMG
- gelten sowohl für öffentliche, als auch für nichtöffentliche Stellen
- die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenen Daten für Telemedien steht unter Erlaubnisvorbehalt.
- Einwilligung darf vom Nutzer nicht erzwungen werden
- der Nutzer hat Unterrichtungs- und Auskunftsrechte
- im TGM gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit
- der Dienstanbieter ist zur Löschung und zur Sperrung nach Ablauf eines Zugriffs seitens der Nutzer verpflichtet
- weiterhin gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Er besagt, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie unverzichtbar sind.
- grundsätzlich soll eine Ausforschung der Daten durch Dritte vermieden werden
VIII. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)
1. Ablösung des Mediendienste- Staatsvertrags durch den Rundfunkstaatsvertrag
Im Bundesgesetz TELEMEDIENGESETZ sind die Telemedien primär geregelt, allerdings wird dieses Gesetz durch landesrechtliche Bestimmungen ergänzt, die inhaltsspezifische Anforderungen an die Telemedien stellen. Hierbei geht es insbesondere um die Anforderung an journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Diese Vorschriften werden in den §§ 54 ff. RStV in den Rundfunkstaatsvertrag integriert, welcher seither STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG) heißt.
2. Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien
Da besagt Abgrenzung sehr schwierig ist und sich für Dienstanbieter somit die Frage nach einer Zulassung stellt erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen. Einer solchen Zulassung bedürfen alle Angebote, welche sich als lineare Informations- und Kommunikationsdienste darstellen, wobei die Frage der Art ihrer Verbreitung (Funkwellen, Satellit, Internet etc) unerheblich ist. Ausgenommen dieser Regelung sind Hörfunkprogramme, welche ausschließlich über das Internet verbreitet werden und gem. § 20b RStV keine Zulassung benötigen. Diese Abgrenzung wird von der zuständigen Landesmedienanstalt, bzw. von der ZAK (bei bundesweiten Angeboten) vorgenommen. Das Programm des Anbieters wird entweder durch feststellenden Verwaltungsakt dem Rundfunk zugeordnet (§20 Abs. 2 Satz 2 RStV) oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV wird ausgestellt.
3. Zulassungs- und Anmeldefreiheit
Obwohl das Telemediengesetz eine entsprechende Regelung enthält wird in § 54 Abs. 1 RStV die Zulassungs- und Anmeldefreiheit erwähnt. Die Regelung im Telemediengesetz ist allerdings als Klarstellung gegenüber linearen Informations- und Kommunikationsdiensten zu verstehen, welche zulassungsbedürftig sind. Sollte eine solche Zulassungsbedürftigkeit festgestellt werden muss der Anbieter innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe entweder einen entsprechenden Zulassungsantrag stellen, oder seinen Dienst entsprechend ändern. Auch weiterhin erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen.
4. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote
Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten müssen, gem. § 54 Abs. 2 RStV, den anerkannten „journalistischen Grundsätzen“ entsprechen, was solch ein Angebot jedoch ist wird im RStV allerdings nicht definiert. Erfasst sind über die elektronische Presse hinaus alle Angebote, die eine gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben. Nicht erfasst sind lediglich reine Datenübermittlung von Messergebnissen etc. In allen anderen Fällen kann es Interessen Betroffener an einer Richtigstellung oder an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geben. Auch muss die journalistische Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachrichten gewährt sein. Bei Wiedergaben von Meinungsumfragen muss angegeben sein, ob diese repräsentativ sind (§ 54 Abs. 3 RStV). Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht kann es durch zivilrechtliche Ansprüche Betroffener von Unterlassungs- über Widerrufs- bis hin zu Schadensersatzklagen kommen.
5. Informationspflichten (§ 55 RStV)
Drei Arten von Angeboten sind zu unterscheiden: Anbieter von Telemedien die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen haben überhaupt keine Informationspflichten, was neu ist gegenüber dem Mediendienste- Staatsvertrag, der diese Ausnahme in § 10 Abs. 1 nicht nannte. Ebenso müssen Name und Anschrift, sowie auch bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten in leicht erkennbarer Weise genannt werden. Besondere Informationspflichten kommen auch für Anbieter von Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten hinzu. Nach §§ 5 f. TMG müssen diese zusätzlich einen Verantwortlichen nennen, der den Anforderungen an einen Redakteur i.S.d. Pressegesetzes entspricht.
6. Auskunftsanspruch
Der Auskunftsanspruch von Rundfunkanbietern in § 9a RStV wird für Anbieter von Telemedien in § 55 Abs. 3 RStV für entsprechend anwendbar erklärt. Da diese Verweisung sehr versteckt ist und im Zusammenhang mit den Informationspflichten erwähnt wird, soll hier noch mal ausdrücklich auf diesen Auskunftsanspruch hingewiesen werden.
7. Gegendarstellung
In § 56 RStV wird die Pflicht zur Aufnahme von Gegendarstellungen in das Angebot von Telemedienanbietern normiert. Hierin heißt es, dass die Gegendarstellung an gleicher Stelle, in gleicher Größe und ebenso lang dargestellt werden muss wie das ursprüngliche Angebot. Dies ist jedoch der einzige § im RStV und im TMG, welches sich auf die Gegendarstellung bezieht. Die Pflicht zur Gegendarstellung ist jedoch nur auf pressemäßige journalistisch- redaktionelle Angebote bezogen. Somit könnte beispielsweise ein Firmenangehöriger, dessen Leistung auf der Homepage des Unternehmens falsch dargestellt wird lediglich auf Unterlassung oder auf Schadensersatz klagen.
8. Datenschutz
Hierbei sind die einschlägigen Normen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Eine gesonderte Vorschrift gewährt denjenigen einen Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern, die personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten (§ 57 Abs. 2 RStV). Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs besteht für Angebote von Presseunternehmen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserats unterliegen, wodurch ausdrücklich auch in diesem Bereich Bezug auf die Selbstregulierung der Medien genommen wird.
9. Werbung und Sponsoring
In § 58 RStV sind klare Vorschriften zu Werbung und Sponsoring in den journalistisch- redaktionell gestalteten Telemedien definiert, welche unter anderem besagen, dass Werbung klar als solche erkennbar sein und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein muss. In § 58 Abs. 1 RStV wird auch gesagt, dass keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden dürfen.
10. Aufsicht
Diese Aufsicht, oder Überwachung, unterliegt, nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, zuständigen Kontrollbehörden, sowie einer, durch Landesrecht bestimmten, Aufsichtsbehörde, welche für die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien zuständig ist (§ 59 Abs. 2 RStV). Laut § 59 Abs. 3 RStV können diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Normen des sechsten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrags die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese gegenüber dem Anbieter zu beseitigen, sowie die Angebote untersagen und als ULTIMA RADIO deren Sperrung anordnen. Sofern Sperrungsverfügungen nicht gegenüber dem Verantwortlichen durchführbar sind können diese sich auch gegen den Dienstanbieter von fremden Inhalten richten (§ 59 Abs. 4 RStV).
11. Telemedienangebot im öffentlichen Rundfunk
Neben TMG und §§ 54 ff RStV regeln für den öffentlichen Rundfunk die §§ 11d, f RStV das Telemedienangebot.
12. Jugendschutz
Hierbei sind hauptsächlich die Vorschriften des Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, der diesen Bereich insgesamt in § 2 Abs. 1 JMStV abdeckt, da weder der Abschnitt über Telemedien noch der RStV Regelungen in diesem Bereich beinhaltet. Eine Übernahme des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags in den Rundfunkstaatsvertrag würde, nach der Zusammenführung des Rundfunks und der dem Rundfunk „vergleichbaren Telemedien“, d.h. der Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (so in § 50 RStV), deutlich zur Übersichtlichkeit des Medienrechts betragen. Spätestens dann sollte der „RUNDFUNKSTAATSVERTRAG“ in „MEDIENSTAATSVERTRAG“ umbenannt werden, was eine sinnvolle Konsequenz aus der Konvergenz der Medien wäre.
13. Wertung
Das Telemediengesetz macht die frühere Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten entbehrlich, was ein großer Vorteil bei der Rechtsanwendung ist und zu einer Vergrößerung der Rechtssicherheit führt. Jedoch können immer noch unterschiedliche Rechtsgrundlagen auf einen Dienst anwendbar sein.
DIE HAFTUNG FÜR EIN JOURNALISTISCH- REDAKTIONELLES ANGEBOT ERGIBT SICH AUS DEM TMG, DIE INHALTLICHE ANFORDERUNG AUS DEM RStV.
Rechtliche Prüfung von Angeboten im Internet:
| Telekommunikation | Telemedien | Rundfunk |
| Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem technischen Vorgang des Ausshens, Übermittelns und Empfangens von Signalen
–> TKG |
Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation und nicht Rundfunk sind ( § 1 TMG)
–> TMG (wirtschaftliche Aspekte Zusätzlich zu prüfen: Bund Länder |
Rundfunk ist ein linearer und Informations- und Kommunikationsdienst. Er ist für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfangen bestimmter Veranstaltungen und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang einer Sendeplans… verantwortlich ( § 2 RStV)
–> RStV |
Informationspflichten im Internet
1. Ausschließlich persönlich- familiäre Angebote
–> keine Informationspflicht
2. Nicht geschäftsmäßige Telemedien
–> Name und Anschrift (§ 55 RStV)
3. Geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
–> Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Registereintragungen etc. (§ 5 TMG)
4. Kommerzielle Kommunikation
–> besondere Informationspflichten, ensbes. Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit (§ 6 TMG)
5. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote
–> zusätzlich zu den Pflichtangaben nach §§ 5, 6 TMG; Nennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift (§ 55 Abs. 2 RStV)
Hallo,
auch eine sehr umfangreiche Zusammenfassung. Allerdings noch zwei kleine Anmerkungen. Zum einen sollte es im letzten Satz sicher §§ statt $$ heißen
. Zum anderen – und das ist wirklich wichtig – fehlt in Abschitt VII- Telemdiengesetz bei der Verantwortlichkeit der “Access-Provider” das kleine, aber bedeutsame Wörtchen “Nicht”. Unter den genannten Vorraussetzung sind diese für die Durchleitung bzw. die Zugangsvermittlung NICHT verantwortlich.
VG und bis morgen,
Crossyard
Ah.. Da ist wohl ein kleines Missgeschick passiert! Dankeschön, die Fehler wurden bereits verbessert.
Bis morgen dann