Archiv

Archiv für Juli 2010

Multimedia 3

Vertragsrecht im Internet

Innerstaatliche Rechtsvorgänge

Verträge können auch im Internet geschlossen werden (E-Commerce) und die mittels E-Mail abgeschlossen werden sind rechtswirksam. Eine über Internet abgegebene, auf  Zustandekommen eines Vertrags zielende Erklärung wird als Willenserklärung anerkannt, jedoch verbleibt das prozessuale Problem des Beweises. Die sog. Elektronische Signatur kann zu einer besseren Beweislage vor Gericht führen (§ 292 a ZPO). Den Willenserklärungen in E-Mails gleichzustellen sind die sog. Computererklärungen. Es handelt sich um geschäftliche Mitteilungen, welche maschinell generiert werden. Angewendet wird es vor allem dann, wenn die Entscheidung zum Abschluss eines Vertrags von der Beobachtung des Marktes abhängig ist, wie z.B. der Verkauf von Aktien beim Absinken des Kurses. Obwohl die konkrete Erklärung nicht vom Erklärenden abgegeben wurde, so beruht sie auf der von ihm durchgeführten Programmierung des Computers und ist somit auf seinen Willen rückführbar. Sog. Auftragsbestätigungen, die vom Computer des Verkäufers automatisch generiert wurden, sind qualifiziert als rechtlich bindende Annahmeerklärungen. Wer sich dieser Methode bedient, muss sich an diesen Erklärungen festhalten lassen. Dies gilt auch bei Progammierfehlern, die der Erklärende wie bei einem Motivirrtum nicht einmal anfechten kann.

Ein weiteres Problem beim Vertragsschluss im Internet ist die Frage des Zugangs von Willenserklärungen. Da es sich bei der elektronisch abgegebenen Willenserklärung nicht um eine Erklärung unter Anwesenden handelt, ist § 130 BGB maßgeblich, demzufolge eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Umstritten ist der Zeitpunkt, vor allem hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs, die dann gegeben ist, wenn vor oder zeitgleich mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht (§130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Diskussion geführt hat auch, wer die Beweislast trägt, wenn eine per E-Mail abgegebene Willenserklärung nicht beim Empfänger angelangt ist. Es gelten die allgemeinen Regeln der Beweislast. Wer sich auf den Zugang einer Willenserklärung beruft, muss den Zugang beweisen, wenn er auf Zahlung des Kaufpreises klagt.

Online-Auktionen

An einen Auktionator stellt das Gesetz besondere Anforderungen und erlegt ihm Pflichten auf (§ 34 GewO). Grund hierfür ist insbesondere die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von gestohlenen oder abhandengekommenen Sachen im Wege öffentlicher Versteigerung gem.

§ 935 Abs. 2 BGB. Eine Anwendung dieser Regeln auf Internet-Auktionen wäre nicht sachgerecht. Normalerweise kommt es lediglich zum Abschluss eines Vertrages, wobei sich der Kaufpreis aus dem Höchstgebot am Ende des festgelegten Auktionszeitraums ergibt. Aus diesem Grund besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus den Regelungen über Fernabsatzverträge in § 312 Abs. 1 BGB. Die Versteigerungsbedingungen des Veranstalters können den Vertragsschluss zwischen Einlieferer und Ersteigerer auch zusätzlich modifizieren, z.B. ein Mindestgebot festlegen. Eine weiter Form ist die „Reverse Auction

(umgekehrte Versteigerung, Unterbieten). Dabei fällt der Preis der Ware in festgelegten zeitlichen Schritten, bis ein Teilnehmer der Auktion sein Interesse am Erwerb des Gegenstandes zu diesem Preis zu erkennen gibt.

Ein Vertragsschluss auch weit unterhalb des Marktpreises wird als rechtsverbindlich behandelt. Bei dem im Internet genannten  Versteigerungsgebot handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Der Verbraucher hat bei Internet-Auktionen ein Widerrufsrecht (BGH NJW 2005, S. 53 ff. „eBay-Auktionen“ à E 84). Wettbewerbswidrig wurde zunächst die Vorgehensweise von Online-Anbietern beurteilt, Konsumenten für eine bestimmte Art von Produkten zu sammeln, um durch größerer Stückzahlen einen Mengenrabatt zu erzielen (sog. Powershopping). Mittlerweile wird das Powershopping als grundsätzlich zulässig gesehen.  Umstritten war der Einsatz von sog. Sniper-Software. Hierbei handelt es sich um Dienste, die regelmäßig automatisiert, das notwendige Höchstgebot abgeben.

Beweisbarkeit von Vertragsschlüssen

Das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ausgeräumt werden. Bestreitet ein Käufer, eine Bestellung getätigt zu haben, so muss der Verkäufer die Bestellung beweisen. Elektronische Dokumente haben aber nicht denselben Beweiswert wie eine schriftliche Urkunde.

Elektronische Willenserklärungen

Willenserklärungen , die der Schriftform bedürfen, können nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn letztere nicht durch spezielle Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dabei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen. Allerdings wird in einigen Vorschriften des Privatrechts die Verwendung der elektronischen Form anstelle der konventionellen Schriftform ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Bürgschaftserklärung.

Als weitere Formschrift wurde in § 126b BGB die Textform eingeführt. Es bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist, wodurch dem Bedürfnis vereinfachter Kommunikationsformen im modernen Wirtschaftsleben Rechnung getragen wird.

Geltung allgemeiner zivilrechtlicher Regelungen

Die rechtlichen Regelungen des BGB für das Zustandekommen von Verträgen gelten ohne weiteres. Zudem sind die richterrechtlich geschaffenen Institute und  Rechtsgrundsätze ohne weiteres auf Geschäfte im E-Commerce anwendbar. Eine elektronisch abgegebene Willenserklärung kann nach der Regelung des § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.

Es ergeben sich aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten rechtlich anders zu wertende Geschäftsabläufe als früher. Z.B. wird man hinsichtlich des Zugangs einer Willenserklärung, die mittels E-Mail erfolgt, strenger sein, als beim Zugang mit der Post. Die von einem Computer abgegebene Willenserklärung kann zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss führen. Nicht unproblematisch ist die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in elektronisch abgeschlossene Verträge. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Verwender ausdrücklich auf die Einbeziehung von AGB in den Vertrag hinweisen. AGB werden aber nur dann in einen elektronisch abgeschlossenen Vertrag einbezogen, wenn der Verwender sichergestellt hat, dass der Vertragspartner den Hinweis auf die AGB auch tatsächlich wahrnehmen konnte.

Verbraucherschutz

Im Rahmen der europarechtlichen Entwicklung sind zunehmend verbraucherschützende  Vorschriften im Bezug auf neue mediale Möglichkeiten in das BGB eingefügt worden. Ursprünglich handelte es sich um das Fernabsatzgesetz. Die Einführung des § 312e BGB dient im Wesentlichen der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie. Spezielle Informationstypen sind in der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht von 2002 (BGB-InfoV) enthalten. Die Regelungen finden dann Anwendung, wenn eine Vertrag ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über sog. „Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen worden ist. Fernkommunikationsmittel sind solche Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne  gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (§ 312 Abs. 2 BGB). Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Abs. 1 BGB). Das sind beispielsweise Telefon, Fax oder Brief, aber auch Rundfunk, E-Mail und Telemedien. Das Gesetz greift immer nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelt. Die in den §§ 312c, 312d BGB geregelten Informationspflichten werden in der oben genannten BGB-InfoV näher bestimmt.  Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung  klar und verständlich mitteilen. Dem Verbraucher steht nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht gem. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt worden ist. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger. Ausnahmen sind in besonderen Fällen vorgesehen.

Besondere Informationspflichten ergeben sich für den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312 e BGB. Der Vertragsschluss muss über den Einsatz eines elektronischen Mediums erfolgen.

Informationspflichten:

  • Einzelheiten und Zweck des Vertrags: § 312c Abs. 1 BGB
  • Widerrufs- und Rückgaberecht: § 312d BGB
  • Ausnahmen: § 312d Abs. 4 BGB
  • Besondere Informationspflichten: 312e BGB

Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht ist nationales Rechtsanwendungsrecht, d.h.  es handelt sich um innerstaatliches Recht, das im Falle der internationalen Zuständigkeit einheimischer Gerichte in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Bei einem auf elektronischem Weg geschlossenen Vertrag besteht grundsätzlich eine Rechtswahlmöglichkeit der Vertragsparteien, d.h. die Vertragsparteien können ihren Vertrag einvernehmlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen.

Haben die Vertragspartner sich nicht ausdrücklich auf eine Rechtsordnung geeinigt, so muss das Vertragsstatut auf eine andere Weise ermittelt werden. Das Vertragsstatut ist die Rechtsordnung, deren Rechtsregeln die vertraglichen Beziehungen entscheiden sollen. Ist ein Vertragsstatut nicht festgelegt worden, so kann es konkludent vereinbart worden sein. Gerichtsstand, Währung etc. können Indiz dafür sein.

Die Notbremse der IPR ist die Ordre-public-Klausel des Art. 6 EGBGB. Sie greift dann, wenn die Anwendung einer Norm zu einem Ergebnis führt, das wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht. Besondere Vorschriften gelten innerhalb der EU. Die

Rom I-Verordnung, regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Das Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse wird durch die Rom II-Verordnung geregelt.

Außervertragliches Schuldrecht

Das IPR ist auch bei zivilrechtlichen Haftungsanfragen im grenzüberschreitenden Bereich heranzuziehen. Von einem ausländischen Server begangene Rechtsverletzungen kann Ansprüche nach deutschem Deliktsrecht nach sich ziehen, wenn der Schaden im Inland eingetreten ist. Innerhalb der EU gilt die Rom II-Verordnung, die in Deutschland die autonomen Kollisionsregeln der Art. 38-46 EGBGB verdrängt.

Steuerrecht

Steuerrechtlich nicht problematisch sind die sog. Offline-Geschäfte, bei denen zumindest die Lieferung der Ware auf herkömmlichen Wegen erfolgt. Sie werden steuerrechtlich nicht anders behandelt als Versandhandelsgeschäfte.

Online-Geschäfte werden ohne Zwischenschaltung eines anderen Mediums direkt über das Internet abgewickelt. Es ist zu unterscheiden ob sie ihren Sitz im Inland haben oder Einkünfte im Inland erzielen, aber ihren Sitz im Ausland haben. Die im Inland ansässigen Personen sind mit ihrem Gesamten Einkommen in Deutschland einkommenssteuerpflichtig (§§ 8 f. AO). Die im Ausland ansässigen Personen sind nur beschränkt steuerpflichtig. Problematisch ist es bei der Zuordnung der Homepage und der ohne Anwesenheit von Personal tätigen Server. E-Commerce entzieht sich insoweit dem staatlichen Zugriff, da wenn eine Firma die nötigen Informationen nicht bereitstellt, es unmöglich ist, sie steuerrechtlich zu belangen.

Recht der Domains

1. Vergabe der Domains

Domainnamen stellen die eindeutige Zuordnung eines im Internet verwendeten Namens zu einem bestimmten Rechner dar. Konflikte ergeben sich, wenn mehrere Firmen ein und denselben Domainnamen für sich sichert, um dessen Gebrauch später der Firma, die den entsprechenden Namen führt, gegen Entgelt zu überlassen. Dies wird „Namens-Piraterie“ oder „Domain-grabbing“ genannt. Die für Deutschland gültigen Domainnamen werden von einer Genossenschaft, der DENIC eG mit Sitz in Frankfurt vergeben.

Die Vergabe erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Es wird nicht geprüft, ob durch die Domainvergabe Rechte Dritter verletzt werden, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig feststellbar ist. Der Namensinhaber hat keinen Anspruch auf die Sperrung des Namens für eine künftige Eintragung (BGH ZUM 2004, S. 561 ff.). Das zweite Schutzpaket bezieht sich auf den Schutz von Domains gegen eine Verwendung durch Dritte, da auch eine Domain einen Namensbestandteil aufweisen kann.

2. Schutz von und gegen Domains

Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht des § 12 BGB berufen.

Es ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG). Zudem ist auch Schadensersatz möglich, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat, kann der Namensschutz des § 12 BGB beansprucht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattgefunden hat. Das Markengesetz kann nur bei Sachverhalten im geschäftlichen Verkehr zur Anwendung gelangen. § 12 BGB schützt neben den Namen natürlicher Personen auch Namen juristischer Personen, insbesondere von Firmen. Selbst öffentlichrechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Nutzung ihres Namens durch Dritte geschützt. Bei einer unzulässigen Verwendung eines Namens bestehen ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

3. Recht der Gleichnamigen

a) Kollision einer Firmenbezeichnung mit einem Städtenamen

Aus der Entscheidung „heidelberg.de“, bei der sich die Stadt Heidelberg gegen eine Firma durchgesetzt hat, lässt sich nicht herleiten, dass Gemeinden bei einer Kollision Gleichnamiger stets obsiegen. Nur bei überragender Bedeutung des Gemeindenamens muss der Grundsatz der Priorität zugunsten der Gemeinde und zulasten der Firma zurücktreten.

b) Bürgerlicher Name gegen Städtename

Das Prioritätsprinzip hat, in solchen Sachverhaltenskonstellationen gegenüber der Bedeutung einer Domain für die Allgemeinheit, zurückzutreten.

c) Firmenbezeichnung gegen bürgerlicher Name

Wegweisend für die Konstellation ist die Entscheidung „krupp.de“. Geklagt hatte die Firma Krupp gegen einen gleichnamigen Einzelkaufmann wegen Verletzung ihres Namensrechts § 12 BGB. Das OLG bestätigte den namensrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, um das berühmte Firmenschlagwort gegen Verwässerung zu schützen.

d) Firmenbezeichnung gegen Firmenbezeichnung

Gleichnamige Firmenbezeichnungen können weiterhin benutzt werden, wenn keine Firma überragende Berühmtheit für sich beanspruchen kann. Das Recht der Gleichnamigen verlangt generell die Verwendung eines Verwechslungen vermeidenden Zusatzes durch den Prioritätsjüngeren.

e) Aliasname gegen bürgerlichen Namen

Namensanmaßung à Verletzung die Rechte des Namensträgers (§ 12 BGB)

4. Gattungsdomains

Die Verwendung von Gattungsdomains führt dazu, dass allgemein gebräuchliche Begriffe im Wettbewerb, zumindest was die Verwendung von Domains anbetrifft, monopolisiert werden (Bsp. „last-minute“). Da es sich nicht um eine Markeneintragung handelt, greift das Kriterium der Freihaltebedürftigkeit des Markengesetzes nicht ein.

5. Domainpfändung

Möglich ist die Pfändung von Domains im Rahmen der Zwangsvollstreckung.Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

6. Internationales Domainrecht

Problematisch ist hinsichtlich des Rechts der Domainnamens das internationale Recht. Im Markenrecht gilt das Schutzlandprinzip, d.h. es ist die Rechtsordnung des Landes anwendbar, für das Schutz beansprucht wird. Die Benutzung einer Marke in Deutschland richtet sich daher grundsätzlich nach deutschem Markenrecht. Jedoch können im Internet Angebote in jedem Land der Welt abgerufen werden. Ein internationaler Schutz von Markenrechten kann sich aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) ergeben. Bei Beantragung einer International Registrierten Marke (IR-Marke) kann der Markeninhaber den Schutz seiner Heimatmarke auf einen oder mehrere Vertragsstaaten ausdehnen lassen.

Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Domainrechts:

  1. Namen: § 12 BGB
  2. Marken: § 14 MarkenG
  3. Unternehmenskennzeichen: § 15 MarkenG

XIV. Urheberrecht

Das Urheberrecht im Internet bezieht sich auf die allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtgesetztes.

Dennoch kann man zwischen dem urheberrechtlichen Schutz von Werken (2) im Internet und dem Schutz von Werken gegen die Verwendung im Internet (1) unterscheiden.

1.

An sich, können die meisten Regeln aus dem UhrG übernommen werden. Bei ein paar Sonderfällen wird es im Bezug zu Multimedia jedoch ein bisschen “schwammig”.

Verstoß:

Vervielfältigung eines Werkes (steht nur dem Urheber selbst zu!) wird verletzt wenn:

- ein Werk gespeichert wird (“und sei es auch nur im Arbeitsspeicher” (S.427))

- ein Werk up- oder downgeloudet wird (Hauptproblem: Tauschbörsen)

- ein Werk Ausgedruckt oder auf CD, DVD… (Hardcopy) gespeichert wird.

Einschränkung des “Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung”:

- öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung nur mit Einverständnis des Urhebers

- Veröffentlichung von Filmwerken, vor der regulären Auwswertung von zwei Jahren, nur mit Einverständis des Urhebers und mit angemessener Vergütung

Einschränkung der Verfielfältigung zum privaten Gebrauch:

- nur wenn eine nicht offensichtlich rechtswiedrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

- Unzulässig ist daher das Kopieren von Musik, Filmen und Computersoftware, wenn diese üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten werden.

Vorgehen in der Praxis:

Um an die IP-Adresse des Nutzers zu gelangen, stellt der Rechteinhaber Strafanzeige gegen Unbekannt. Daraufhin verlangt die Staatanwaltschaft die Daten vom Provider. Der Rechteinhaber verlangt Akteneinsicht und kann so die Identität des Rechtsverletzers  ermitteln.

ABER: Staatanwalschaften verneinen die Akteneinsicht bei nicht berechtigtem Interesse und geben diese meist nur bei Urheberrechtsverletzungen frei.

Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht wir in Multimediadiensten vom Urheber bestimmt. So kann dieser über die Nennung seines Namens o.a. bestimmen. Unzumutbar ist diese Namensnennungsrecht jedoch, wenn die Allgemeinheit an der Nennung vieler Beteiligten eines Werkes keine Interesse hat.

Verletzt wird das Namensnennungsrecht wenn bei Hyperlinks nicht ausdrücklich auf den Urheber des Werkes hingewiesen wird. (Zu diesen Werken können neben Büchern auch Webpages gehören, wenn eine gestige Schöpfung mit ihr erfüllt wird.)

Vor allem der Schutz des Urhebers gegen Entstellung seines Werkes ist in Multimedialer sicht ein wichtiger Aspekt, da aufgrund der technischen Möglichkeiten beispielsweise Manipulationen in Fotos vereinfacht werden.

Neben dem eigentlichen Urheberrecht gibt es die sogenannten Leistungsschutzrechte, die sich vor allem durch kürzere Schutzfristen von den Urheberrechten unterscheiden.

Bei verwendung Folgender Dinge, die Urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind, sind sie zu beachten:

- wissenschaftlliche Ausgabe von Werken

- Lichtbildern

- auszuübnde Künstler

- Tonträgerhersteller

- Sendeunterhehmen

- Filmhersteller

2.

“Werden Werke i.S.d. §2 UrhG ins Netz gestellt, so sind diese urheberrechtlich wie ein gedruckter Text geschützt” (S.430)

Websites müssen dabei jedoch den Voraussetzungen des Werkbegriffes (§2 Abs.1 UrhG, “Schöpfungshöhe”) entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so werden dennoch die literarischen Texte und Lichtbilder dieser Seite durch das Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht geschützt.

Da Datenbanken von “hoher wirtschaftlicher Bedeutung sind”, geht der Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetzt auf die EU-Datenbankrichtlinien zurück. Somit ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken.

Verzichten Urheber auf ihre Wahrnehmung des Urheberrechtes, so wird dies meist in eimen Lizenzvertrag geregelt. Hierzu gehören auch die “Creative Commons”.

Ein Pressespiegel dient dazu den Mitarbeiten eine Übersicht über die Darstellung des Betriebs in der Pressen zu ermöglichen. Hierbei dürfen Artikel aus den verschiedenen Presseorganen, die einen Zusammenhang zur Firma herstellen, zusammengetragen werden. In elektronischer Form sind solche Pressespiegel zulässig, wenn sie intern und nicht kommerziell angeboten werden. Werden die Artikel vom Verleger bereits im Internet veröffentlicht, ist ein elektronisches Hinführen zu diesen Artikeln (auch ohne Firmenzusammenhang) keine Urheberrechtsverletzung.

Problematisch ist die Rechtsverfolgung, das das Internet nicht an Ländergrenzen halt macht.

Wird jedoch eine Urheberrechtsverletzung im Inland gegenüber einer inländisch, natürlichen oder juristischen Person gerichtlich untersagt, so darf die unterlegene Partei einen entsprechenden Inhalt nicht mehr ins Internet stellen, von welchem Land der Welt auch immer.

Wird der Inhalt vom Gebiet eines anderen Staates ohne Urheberrechts online gestellt und der Verletzer nicht im Inland gerichtlich greifbar, so können Urheberrechtsverletzungen nicht verhindert werden.

Nach deutschem Internationelen Privatrecht (IPR) richten sich Urheberrechtsverletzungen nach dem Tatortprinzip (Recht am Ort der unerlaubten Handlung). Tatort ist bei Urheberrechtsverletzunen der Handlungsort (Ort, an dem die unerlaubte Hanldung begangen wurde). Auch am Erfolgsort (Ort, an dem die Folgen der unerlaubten Handlung eintreten) kann das Recht angewand werden.

XV. Wettbewerbbsrecht

Wettbewerbshandlungen im Internet werden am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemessen.

Problematisch wird dies wieder durch die Interntationalität des Mediums.

Wettbewerbsverstöße werden nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) behandelt.

Tatort ist hier sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, kann der Verletzte das für ihn günstigere Recht wählen.

Zu einer Verletzung des Urheber- bzw. Markenrechts kann es kommen, wenn:

- Unternehmenskennzeichen für die eigenen Zwecke genutz werden (Framing)

- Verlinkungen auf fremde Homepages nicht offensichtlich sind (Herkunfsttäuschung)

- fremde Marken als Metatag genutzt werden

- Suchmaschinen mittels Gattungs- oder Branchenbegriffen, ohne direkten Bezug, beeinflusst werden

- Werbung gegen das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung verstößt

- mittels “Datenmüll” eine Domaine oder E-Mail-Adresse blockiert wird (Trashing)

- massenhafte und unaufgeforderte Werbemails versendet werden (Spamming, im nationalen Recht als unzumutbare Belästigung angesiedelt)

Im rechtlich nicht geklärten Bereich wird sich an gesellschaftlichen Benimmregeln orientiert. Diese Regeln werden als Nethics bezeichnet und haben keine Rechtswirkung, werden aber bei der Auslegung von Generalklauseln mit hernagezogen.

XVI. Jugendschutz

Die Regelung des Jugendschutzes finden sich für Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und für Trägermedien im Jugendschutzgesetz. Im zweiten ist die Regelung vom Internet insofern relevant, da das Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen von Trägermedien dem elektronischen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen gleichgestellt ist.

Der Schwerpunkt liegt jedoch im JMStV, der die Telemedien erfasst.

Telemedien unterstehen gemeinsam mit dem Rundfunk einer einheitlichen Kontrolle durch die Landesmedienanstalten, ergänzt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Dem JMStV ist, insbesondere in Sachen Internet, die “jugendschutz.net”, eine gemeinsame Stelle aller Länder mit Sitz in Mainz, zur Seite gestellt. Ihre Befugnisse sind jedoch wenig effektiv, sie darf lediglich den Provider bzw. Anbieter auf einen jugendrechtlichen Verstoß aufmerksam machen.

(Das langwierige Prüfungsverfahren beider Einrichtungen ist im Kapitel Jugendschutz dargestellt)

Eine neue Herausforderung für den Jugendschutz ist die Verbreitung gewalthaltiger und pornographischer Videoclips auf Mobiltelefonen. Hier sind die (jugendschutz)rechtlichen Beurteilungen noch ungeklärt. Handyverbote, Vorkonfigurationen und technische Schutzmöglichkeiten stehen bei dieser Disskusion im Mittelpunkt.

XVII. Das Recht in virtuellen Welten

“Virtuelle Welten sind nur scheinbar des Rechts enthoben.” (S.438)

Zwar stellen sich die unterschiedlichsten Rechtsfragen, doch die Anwendbarkeit der traditionellen Rechtsnormen sind teilweise höchst umstritten und noch nicht gerichtlich geklärt.

Da jedoch in virtuellen Welten Geschäfte wie in der realen Welt getätigt werde können, fragt sich, ob und welche zivilrechtlichen Vorschriften hierauf anwendbar sind.

Folgende Rechte sind in Virtuellen Welten geregelt:

a) Rechtsbeziehung zwischen Spieler und Anbieter:

  1. Vertrag in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel geschlossen

- enthält Elemente des Rechtskaufs und der Dienstleistung.

- Es sind die Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) anzuwenden

  1. Vertrag der innerhalb der realen Welt geschlossen wurde um Vorteile im Spiel zu haben.

- virtuelle Gegenstände nicht als Sachen anzusehen

Aber:

- Erwerb eines immateriellen Gegenstand –> Rechtskauf

- Vorschriften über Kauf von Sachen anwenden

- Werkvertrag

- Dienstvertrag

b) Verträge zwischen den Spielern

Kaufverträge innerhalb der virtuellen Welt können mangels Sachqualität der Ware nicht als Kaufverträge eingeordnet werden.

- Am Gegenstand kann kein Eigentum erworben werden

c) Persönlichkeitsrechte

Reale Personen oder Firmen können sich auch in virtuellen Welten, bei Herabwürdigung, auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Eine Gegendarstellung in der virtuellen Welt ist mangels gesetzlicher Grundlage im TMG nicht möglich. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Avatars ist nicht denkbar, das es sich um keine existierende Person handelt.

d) Immaterialgüterrecht

Markenrechtsinhaber können sich gegen eine unzulässige Verwendung ihrer eingetragenen Marke zur Wehr setzten. Auch in virtuellen Welten gilt uneingeschränkt das Urheberrecht.

e)Strafrecht

Ist ein tatbestandrelevantes Oper vorhanden?? Körperverletzung eines Avatars nicht zulässig!

Gewaltdarstellung und Pornographie an “menschenähnlichen Wesen” ist jedoch von Relevanz.

Eine Straftat ist auch die Manipulation eines Spiels, bei der der Spieler über die tatsächlichen Spielabläufe getäuscht wird.

Auch Betrug, bei dem der Spieler auch in der realen Welt eine Vermögensverminderung erfährt, muss mittels §263 StGB geprüft werden.

XVIII. Internationalisierung

Die weltumspannende Internationalität des Internets ist hier ein großes Problem.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen funktionieren zwar in der EU mittlerweile ganz gut, aber ein weltumspannendes System, das lückenlosen Schutz bietet ist vorerst nicht zu erwarten.

Darüber hinaus, sollen ganze Staaten vor Netzkriminalität geschützt werden. Ziel der Gegner ist es meist die Informationen zu zerstören oder zu ändern (mittels Viren, Trojaner, ect…). Hier wird weniger über Schutzmechanismen nachgedacht, als eher zusätzliche Datennetze als Gegenmaßnahme aufgebaut.

Kategorien:Uncategorized

Multimedia 2

Kapitel 12: Multimedia

XI. Telekommunikationsrecht

1.Entwicklung des Telekommunikationsrechts    

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bezieht sich auf den technischen Vorgang der Telekommunikation.

Das TKG erfasst den technischen Vorgang der Übermittlung von Daten, unabhängig von deren Inhalt. 
–> War vor dem TKG im Fernmeldegesetz geregelt

Aufgrund der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste durch das Europarecht, wurde das Monopolrecht der damaligen deutschen Bundespost abgebaut.

Mit dem Ende des staatlichen Post- und Telekommunikationsmonopols war eine Strukturierung dieses Bereiches erforderlich.

Für diese Übergangszeit wurde eine Regulierung eingeführt. à Re-Regulierung des Telekommunikationssektors

Damit diese Ziele erreicht werden können, legt Art.87 f GG einen Verfassungsauftrag zum Erlass eines Gesetzes fest, das mit dem TKG 1996 geschaffen wurde.
–> Zweck: Regulierung im Bereich Telekommunikation, den Wettbewerb und leistungsfähige Telekommunikations-Infrastruktur zu fördern. Also flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistung sowie Frequenzordnung. § 1 TKG und § 2 Abs. 2 TKG

Das TKG ist im Kern eine sektorspezifische Regulierung für den Bereich der Telekommunikation.

2004 wurde das TKG einer grundlegenden Revision unterzogen, da der Gesetzgeber die allgemeinen Wettbewerbsregelungen des Gesetzes für Wettbewerbseinschränkungen für nicht ausreichend hielt. Denn der Telekommunikationssektor muss wirksam Wettbewerb aufbauen.

2007 folgte erneut eine Änderung des Gesetzes, in der vor allem die Telekommunikations- und Kundenschutzordnung in das TKG integriert und reformiert wurden.

Was waren also die Beweggründe für die Änderungen? Ausschlaggebend für die Veränderungen war das Richtlinienpaket der EU 2002.  

Diese Richtlinien sind die neue Basis für das Telekommunikationsrecht:

 

1)  Rahmenrichtlinie = Richtlinie über gemeinsamen Rechtrahmen für elektrische Kommunikationsnetze und – dienste.

2)  Genehmigungsrichtlinie = Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste.

3)  Zugangsrichlinie = Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen, sowie deren Zusammenschaltung

4)  Universaldienstrichtlinie = Richtlinie über Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen.

5)  Datenschutzrichtlinie = Richtlinier über Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischer Kommunikation.

Diese überabeiteten Richtlinienentwürfe treten 2010 in Kraft.

Die europarechtlichen Vorgaben haben das Ziel, den Wettbewerb bei Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetzen und –diensten zu fördern. à Binnenmarkt

Das Telekommunikationsrecht beinhaltet die Notwendigkeit der Grundversorgung.

Was ist neu?

-      Wegfall der Lizenzierungspflicht (Ersetzt durch Meldepflicht § 6 Abs. 1 TKG)

-      Keine behördliche Kontrollmöglichkeit, sondern staatliche Missbrauchsaufsicht

Lediglich für die Nutzung von Frequenzen, Nummern und Wegerechten besteht Genehmigungspflicht.

2.Begrifflichkeiten und Anwendungsbereich des TKG

Das TKG nimmt differenzierte Regulierung verschiedener Dienste vor. Art und Umfang hängen so vom konkreten Dienst ab. Es folgen nun zentrale Begrifflichkeiten, die vom TKG untersucht werden:

a)  Grundbegriffe:

  •  Zentraler Begriff des TKG: Telekommunikation
  •  Def. Telekommunikation: technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen
  •  Schwerpunkt der TKG- Regulierung sind Telekommunikationsnetze (Telefonnetze, Breitbandkabelnetz, sämtliche Mobilfunknetze, Satellitennetze)
  •  Telekommunikationsdienste: i.d.R. gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. (Bsp.: Festznetz-/ Mobiltelefonie und Datenverbindungen)
  •  Telekommunikationsgestützte Dienste: Bspw. Kurzwahldienste, Premium-Dienste, Erwerb von Klingeltönen. (Hier: Schnittstelle zum Telemediengesetz)

 

b)  Einordnung von Diensten, Voice over IP

  •  Ob es sich bei Angeboten bzw. Diensten um Telekommunikationsdienste handelt, ist wesentlich um zu klären, ob der Dienst unter Regelung des Telemediengesetzes (TMG) oder des TKG fällt.
  •  TKG = findet Anwendung für Telekommunikationsdienste, also für Dienste des Signaltransports.
  •  TMG = wird angewendet auf Information bzw. Inhalt
  •  Soweit ein Angebot aus zwei Diensten besteht (Transport und Inhalt) sind TKG und TMG nebeneinander anwendbar.
  • Voice over IP = Internet- Telefonie; es handelt sich dabei um Telekommunikation, außerdem ist VoIP ein Telekommunikationsdienst
  •  Daher = Regulierung durch das TKG und nicht des TMG, da es sich hier um Signaltransport und nicht um einen Inhaltsdienst handelt.

 

3.Bundesnetzagentur – Regulierungsbehörde für Kommunikation

Ursprünglich war die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) die zuständige staatliche Behörde, um die Vorschriften des TKG umzusetzen. 2005 wurde der Zuständigkeitsbereich dieser Behörde vom Gesetzgeber erweitert. Seither trägt die Behörde den Namen Bundesnetzagentur. (BNA)

Homepage der BNA, die ihren Sitz in Bonn hat:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1911/DE/Home/home_node.html

 

 

4.Verfahren der Marktregulierung

Das Ziel des TKG, durch eine sektorspezifische Regulierung die Rahmenbedingungen der Telekommunikation so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funktionsfähiger Wettbewerb entstehen kann, erfordert Regelungen auf den entsprechenden Märkten.

Daher hat die BNA auf der Grundlage einer Marktdefinition (§10TKG) eine Marktanalyse (§11 TKG) durchzuführen.

Für eine Regulierung kommen Märkte in Betracht, die längerfristig zu nicht wirksamen Wettbewerb tendieren. Hier reicht die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht aus um dem Marktversagen entgegenzuwirken. (§10 Abs. 2 Satz 1 TKG)

Bei der Marktanalyse prüft die BNA, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.

Ein wirksamer Wettbewerb besteht dann nicht, wenn die Anwendungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um dem Marktversagen oder aber wettbewerbswidrigen Verhalten entgegenzuwirken.

Auf der Grundlage der Marktanalyse kann die BNA Regulierungsverfügungen erlassen:

-      Regulierungsverfügungen sind Verwaltungsakte

-      Damit können dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes spezielle Verpflichtungen auferlegt werden.

Die BNA hat immer dann eine Marktdefinition und Marktanalyse zu überprüfen, wenn sich die Marktgegebenheiten ändern oder wenn neue Märkte entstehen.

5.Instrumente der Marktregulierung

a)  Zugangsregulierung

  • Zwangsweise Gewährleistung des Zugangs
  • Konkret sind die Zugangsverpflichtungen der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, in §21 TKG geregelt.
  • Die BNA kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netz mit denen von Betreibern anderer öffentlicher TK-Netze zusammenzuschalten. (§18 Abs. 1 TKG)
  •  Ist einem Betreiber einer Telekommunikationsnetzes eine solche Zugangsverpflichtung auferlegt worden, so hat er gegenüber einem Unternehmen, das diese Leistung nachfragt, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

 

b)  Entgeltregulierung

  •  Zentraler Bestandteil der sektorspezifischen Regulierung
  •  Wird dort angewandt, wo der Preis- und Wettbewerbsmechanismus nicht oder sehr eingeschränkt funktioniert.
  •  Ersatzinstrument für funktionsfähigen Wettbewerb, ohne diesen vollständig zu ersetzen.
  •  Dem Konsistenzgebot zufolge hatte die BNA darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit aufeinander abgestimmt sind. (§27 Abs. 2 Satz 1 TKG)
  •  Entgelte unterliegen grundsätzlich einer Genehmigung durch die BNA.

 

c)   Weitere Instrumente: Missbrauchsaufsicht

  • Ein Missbrauch wird dann angenommen, wenn  andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
  •  Die BNA kann im Falle eines Missbrauchs dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Außerdem können Verträge für ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden.
  •  Wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine solche Verfügung der BNA handelt, kann die BNA den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. (§43 Abs. 4 TKG)
  •  Der Mehrerlös ist an BNA abzuführen.

 

6.Kundenschutz

 Der Fokus dieser Regulierung liegt auf sogenannten Service-Diensten. Ursache dafür war der Missbrauch mit Service-Dienstrufnummern und den sog. Dialern. Die allgemeinen Kundenschutzvorschriften der §§ 43 a. ff TKG beruhen auf Vorgaben der Universaldienstrichtlinie der EU.

a)  Kundenschutz

Die gesetzlichen Regelungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:

Gruppe1: Regelungen der §§ 43a. ff TKG gelten für jedes Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmern und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.

Gruppe 2: Die Regelungen der §§ 66a. ff TKG sind darüber hinaus gehende spezielle Schutzvorschriften für Inanspruchnahme von bestimmten Diensten bzw. Rufnummern.

b)  Allgemeine Vorschriften aus dem TKG

  •  Information bei Vertragsschluss
  •  Einzelverbindungsnachweis des Teilnehmers
  •  Rechnungslegung durch Beanstandungsrecht
  •  Billwarning , kostenloser Entgelthinweis
  •  Kurzfristiges Kündigungsrecht
  •  Deutliche Informationen über wesentliche Vetragsbestandteile

 

c)   Sondervorschriften für Service-Dienste (TKG)

Charakteristisch für Service-Dienstrufnummern ist die Übermittlung weiterer Dienstleistungen wie Klingeltöne und Bilder neben reiner Transportdienstleistungen.

  •  TKG verlangt Preisangabe und Preisansage
  •  Preisanzeigepflicht bei Kurzwahldatendiensten
  •  Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste
  • Bei Kurzwahlsprachdiensten: Pflicht zur Verbindungstrennung nach 60 Minuten
  •  Dialer werden bei BNA registriert
  •  Ping-Calls (Lockanrufe) sind verboten
  • Auskunftsanspruch

 

7.Rundfunkübertragung

Ein eigenständiger Teil des TKG befasst sich mit der Rundfunkübertragung.

Zwar liegt das Rundfunkrecht im Kompetenzbereich der Länder, doch beruft sich der Bund auf seine Kompetenzen im Bereich der Telekommunikation gem. Art 73 Nr. 7 GG, sowie im Bereich des Wirtschaftsrechts gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Ziel: Regulierung der Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationssektors.

8. Frequenzordnung

Zu der Frequenzordnung gehört die Frequenzbereichszuwendung, die Aufstellung des Frequenznutzungsplans, die Frequenzzuteilung und die Überwachung der Frequenznutzung (§ 52 Abs. 1TKG). Mit Hilfe der Frequenzbereichszuweisung kann die Frequenzzuteilung erfolgen. Es handelt sich dabei um die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. (§ 55Abs. 1 Satz 2 TKG). Fequenzen dürfen nicht beliebig, sondern nur zweckgebunden erfolgen. Wenn Frequenzen nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind dann passiert die Zuteilung durch ein Vergabeverfahren. Am 10. Mai 1999 entschied die Bundesnetzagentur, die UMTS-Mobilfunklizenzen durch ein Versteigerungsverfahren zu vergeben.

Durch § 62 TKG ist klargestellt, dass ein Frequenzhandel zulässig ist. Unternehmen können mit Frequenzen handeln, soweit die Bundesnetzagentur den entsprechenden Frequenzbereich zum Handel freigegeben hat. Wenn eine zugeteilte Frequenz länger als ein Jahr ungenutzt bleibt, so kann die Frequenzzuteilung widerrufen werden.

9. Universaldienstleistungen

Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist. Alle Endnutzer haben zu einem erschwinglichen Preis Zugang, d.h. es ist als eine Art Grundversorgung der Öffentlichkeit anzusehen.

Universaldienstleistungen sind: Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz, Telefonauskunftsdienst und eine flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonen und der Möglichkeit unentgeltlicher Notrufe.

10. Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit

a)Persönlichkeitsrechtsschutz

Es gibt das Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnis. Jeder Dienstanbieter ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet (§ Abs. 2 TKG). Von besonderer Bedeutung für den Schutz von Persönlichkeitsrechten ist das Verbot des Missbrauchs von Sendeanlagen.

§ § 91 ff. TKG regelt den Schutz personenbezogener Daten. Es gibt eine datenschutzrechtliche Regelung über Standortdaten in § 98 TKG, die die Einwilligung des Nutzers benötigen. 

Seit 2009 ist ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen (§ 102 Abs.2 TKG) in Kraft getreten, das mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- Euro sanktioniert ist.

b)Telekommunikationsgeheimnisgeheimnis

In Art. 10 Abs. 1 GG dem  Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, ist das Grundrecht der „Kommunikationsgeheimnisse“ verankert. Die Kommunikation zwischen den Bürgern soll von staatlicher Kenntnisnahme grundsätzlich freigehalten werden. Über den Inhalt der Kommunikation hinaus werden die Identifizierung der an der Kommunikation Beteiligten sowie Zeitpunkt und Dauer des Kommunikationsvorgangs geschützt.

c) Überwachung der Telekommunikation

Die Telekommunikations-Überwachungsordnung (TKÜV) besagt, dass Telekommunikation nur auf Grundlage gesetzlicher Normen überwacht werden darf.

d) Vorratsspeicherung

Es gibt Speicherungspflichten für Dienstanbieter und Provider. Es besteht eine Speicherpflicht von sechs Monaten. Diese Pflicht gilt für Anbieter von Telefondiensten, Mobiltelefondiensten und Internettelefonie. Gespeichert werden müssen Rufnummern des Anrufenden und Angerufenem, Beginn und Ende der Verbindung, genutzter Verbindungsdienst usw. (§ 113a TKG). Bei Verfolgung von Strafdaten und zur Abwehr von Gefahr müssen diese Daten an die zuständige Behörde weitergegeben werden.

X. Elektronische Signatur

 1. Rechtliche Regelung der elektronischen Signatur

Bei Verträgen, die online geschlossen werden, müssen zweierlei Dinge gewährleistet sein. Die elektronischen Willenserklärungen müssen von dem stammen, der als Erzeuger erscheint und sie dürfen nicht gefälscht oder verfälscht sein.

2. Grundlagen des Signaturgesetzes

Die elektronische Signatur ist ein Verfahren zur Verschlüsselung von Daten  durch den Absender und der Entschlüsselung durch den Empfänger.

Es werden in § 2SigG drei Formen von Signaturen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau unterschieden:

  1. elektronische Signatur:
  2. fortgeschrittene elektronische Signaturen
  3. qualifizierte elektronische Signaturen

3. Voraussetzung des Signaturverfahrens

Für die Zuordnung des Signaturschlüssels zu natürlichen Personen sind Zertifizierungsdienstanbieter zuständig.

4. Anzeigepflicht der Zertifizierungsdienstanbieter

Für den Betrieb von Zertifizierungsdiensten ist keine Genehmigung vorgeschrieben. Die Tätigkeit als Zertifizierungsdienstanbieter ist jedoch anzeigepflichtig. Erfüllt ein Zertifizierungsdienstanbieter die ihm aus dem Signaturgesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann die zuständige Behörde die Akkreditierung widerrufen.

5. Erteilung von qualifizierten Zertifikaten

Übersicht über das Verfahren der Signaturschlüsselerteilung:

Bundeswirtschaftsminister (hat Weisungsbefugnis)–>Bundesnetzagentur (zertifiziert, akkreditiert bzw. überwacht)–> Zertifizierungsdienstanbieter (generieren Signaturschlüssel, erteilen Zeitstempel etc.)–>Signaturschlüsselinhaber

Kategorien:Uncategorized

Multimedia 1

Juli 4, 2010 2 Kommentare

I Grundlagen

Das Multimediarecht ist der schwierigste Teil des Medienrechts. Dies liegt unter anderem an der Unklarheit über den Gehalt der verschiedenen Begriffe wie „Neue Medien“ oder „Multimedia“ sowie an den noch nicht vollständig ausgeformten Rechtsgrundlagen. Da das Recht meist als Reaktion auf die technischen Möglichkeiten herausbildet befindet es sich unweigerlich in einem unvollständigen Zustand, da sich die Technik immer weiter entwickelt. Die Entstehung eines neuen Rechtsbereiches ist dem entsprechend von besonderem Interesse und lohnt intensive Beschäftigung.

Die Unterscheidung zwischen „Neuen Medien“ und Multimedia liegt hauptsächlich in den technischen Besonderheiten. Bei den „Neuen Medien“ handelt es sich so zu sagen um einen Übergang zwischen „Monomedia“, wie Presse, Rundfunk und Film, und „Multimedia“ wo sich die Möglichkeit bietet Texte und Grafiken oder bewegte Bilder und Töne in einem Medium zu kombinieren.

Charakteristisch für den Multimediabereich ist die Verwendung von Computertechnik. Die Digitalisierung, als Grundlage der Computertechnik, ist die Umwandlung aller Informationen, wie beispielsweise Texte, Musik, Sprache oder Bilder, in einen Binärcode. In dieser Weise umgewandelt können die Informationen ohne Qualitätsverlust übermittelt werden. Die Digitalisierung ermöglicht eine gleiche Behandlung aller Arten von Informationen, wobei dies Zweifel erweckt, ob die herkömmliche Abgrenzung der Medien heute noch haltbar ist. Ein weiterer Vorteil der Digitalisierung ist die platzsparende Speicherung von Daten und deren computermäßigen Verarbeitung. Diese Verarbeitung ist durch die Vernetzung des Internets für nahezu jedermann nutzbar geworden. Diese Vernetzung, die sowohl die Ausbreitung eines Mediums zu vielen Empfängern ermöglicht sowie einen Austausch von Informationen zulässt, ist eine weitere Besonderheit des Multimediabereiches. Neben dem Internet gibt es jedoch auch noch weitere solcher Datennetze, wie beispielsweise das Intranet.
Die Datennetze erleichtern erstens die Kommunikation und den Datenaustausch, zweitens ermöglicht sie es, dass ein Anbieter viele potenzielle Nutzer auf einmal erreicht. Angebote von Waren oder Informationen können schnell und aktuell vom Nutzer abgerufen werden. Auch können Filme oder Musiktitel online übermittelt werden. Drittens besteht die Möglichkeit des offenen Austausches zwischen beliebigen Teilnehmern in Chatforen. Da mehrere der genannten Formen des Austausches miteinander kombiniert werden können wird Multimedia auch als die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung verschiedener Medien bzw. deren Verknüpfung umschrieben. Da allenfalls zwischen verschiedenen Arten von Angeboten unterschieden wird, auf welche unterschiedliche Regeln angewandt werden ist eine einheitliche Regelung längerfristig unumgänglich. Alle bisher genannten Formen der Medien werden in Zukunft zusammen wachsen („Konvergenz der Medien“), wodurch all diese Medien über einen einheitlichen Bildschirm genutzt werden können. Trotz dieser technischen Änderungen  werden sich alle rechtlichen Entwicklungen auf den bisherigen Grundlagen des Medienrechts stützen, welche auf dem Recht der „klassischen“ Medien aufbaut. Auch wenn das Internet viele Möglichkeiten eröffnet stellt es doch Grenzen dar, wie beispielsweise bei den Versuchen staatliche Wahlen über das Internet abzuwickeln („online-voting“/ „e-democracy“). Eine dieser Hürden wäre insbesondere die Problematik hinsichtlich der Geheimheit, wie auch der Allgemeinheit und auch der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Gegenwärtig sind Versuche aussichtsreicher, die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung zu erleichtern, wozu Art. 91c GG die Grundlage bietet, wie auch den Austausch der europäischen Verwaltung untereinander („European Administrative Space“).

II Technische Entwicklung des Internet

Ursprünglich wurde das Internet in den USA für militärische Zwecke entwickelt. Hierbei war das Ziel die Nachrichtenübermittlung zu ermöglichen auch wenn die Übertragungswege durch Gegner zerstört wurden, wobei die Nachrichten ohne weiteres Zutun des Absenders automatisch von Vermittlungsrechner zu Vermittlungsrechner geleitet werden sollten, bis der Zielrechner erreicht wurde, selbst wenn die direkte Verbindung unterbrochen sein sollte. Übernommen und weiter ausgebaut wurde diese Technik letztlich auch von den Wissenschaftlern, wonach auch die Wirtschaft Nutzungswünsche äußerte, welche sich auf das Interesse der Allgemeinheit an Informationen und an Unterhaltung stützen konnten.

III Funktion des Internet

Auch im Multimediarecht muss die Frage nach der Funktion eines Mediensektors gestellt werden. Die Antwort auf diese Frage zeigt mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten. Die Grundlegende Funktion von Presse und Rundfunk, durch unabhängige und plurale Information den Bürgern eine Grundlage für die politische Meinungsbildung zu bieten und damit die Demokratie zu stärken, trifft generell auch auf das Internet zu. Ein erster gravierender Unterschied besteht darin, dass die überwiegend nationale Ausrichtung der „klassischen“ Medien im Bereich von Multimedia stark zugunsten internationaler Angebote zurücktritt. Hierdurch soll der internationale Austausch und die Völkerverständigung gefördert werden. Der individuelle Austausch von Informationen birgt jedoch nicht nur Vor- sondern auch Nachteile, wie zum Beispiel die nahezu, aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, unmögliche Kontrolle des Informationsinhaltes. Dies führt einerseits dazu, dass der Schutz vor politischem Extremismus, der Jugendschutz und der Urheberschutz nicht gewährleistet werden können, andererseits stärkt diese Unzugänglichkeit für staatliche Kontrollen auch die Demokratie.

IV. Grundrechtliche Vorgaben

Auch wenn die Neuen Medien im Grundgesetz bisher nicht ausdrücklich erwähnt werden ist es dich teilweise in den Verfassungen der Bundesländer anders, soweit sie neben Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit die „anderen Medien“ aufführen. Dennoch sind die „Neuen Medien“ nicht ohne grundrechtlichen Schutz. Hierbei kommt es auf die verschiedenen Betätigungsweisen innerhalb des Internets an, welche jeweils unterschiedlichen Grundrechten zugeordnet werden können. Somit ist die „elektronische Presse“ ebenso im Schutzbereich der PRESSEFREIHEIT umfasst, als auch der Rundfunk im Internet durch die RUNDFUNKFREIHEIT geschützt wird. Die  MEINUNGSFREIHEIT greift bei der Äußerung einer Meinung außerhalb dieser institutionellen Formen der Informationsübermittlung, sowie auch die INFORMATIONSFREIHEIT auf das Internet übertragen werden kann. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) schützt nach Art. 10 Abs. 1 GG die elektronische Post. Da die Medien immer mehr zusammenwachsen sollte aus den, bisher deutlich voneinander getrennten, Grundrechten der PESSE-, RUNDFUNK- und FILMFREIHEIT ein einheitlicheres Grundrecht der MEDIENFREIHEIT entwickelt werden.

V. Rechtliche Entwicklung

Die rasche Entwicklung der Telemedien in den 90er Jahren machte eine rechtliche Regelung, vor allem für die Anbieter, erforderlich. Hierbei musste die Unsicherheit hinsichtlich der rundfunkrechtlichen Zulassung von Telemedienanbietern ausgeschaltet werden. Auch mussten die Rechtsverhältnisse zwischen den Benutzern von Netzen festgelegt werden, wobei die Klärung der Haftungsfrage für mögliche Investoren vorrangig war. Einerseits schien lange Zeit eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll, wobei die Bundesländer jedoch keine weitere Einschränkung ihrer Kompetenzen hinnehmen wollten. Der Bund berief sich auf seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 73 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation und verwies auf die konkurrierende Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft in Art. 74 Nr. 11 GG. Auch die Materien des gewerblichen Rechtschutzes sowie des Urheberrechts (Art. 73 Nr. 9 GG) sind weitere ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes. Doch auch konkurrierende Zuständigkeiten bestehen, wie beispielsweise für das Strafrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und für die öffentliche Fürsorge, welche auch den Jugendschutz umfasst, in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Die Länder beriefen sich im Gegensatz zum Bund darauf, dass diesem keine ausdrückliche Kompetenz für die Medien eingeräumt sei und daher grundsätzlich Länderzuständigkeit gem. Art. 70 GG zur Anwendung komme. 1996 kam es letztendlich zu einem Kompromiss: die Aufgaben wurden geteilt. Die an die Allgemeinheit gerichteten Dienste wurden Ländersache und die Dienste für die Individualkommunikation werden vom Bund im TELEMEDIENGESETZ (TDG) geregelt. Die Länder normierten Vorschriften für an die Allgemeinheit gerichtete „rundfunkähnliche Dienste“ in einem MEDIENDIENSTE-STAATSVERTRAG (MDStV) wobei sie an ihre rundfunkrechtlichen Bestimmungen anknüpften.

Diese Aufteilung wurde von Anfang an in der Literatur als unglücklich angesehen, da sie weder durch technische Unterschiede bedingt, noch durch das Europarecht vorgegeben werden. Auch in Der Praxis wurde diese Abgrenzung als unnötig kompliziert empfunden, da sich aus der Unterscheidung kaum abweichende Rechtsfolgen ergaben, da die Normen beider Regelungswerke übereinstimmten. Nachdem die Kompetenzen hinsichtlich des Jugendschutzes erfolgreich zwischen Bund und Ländern neu verteilt wurden wurde auch die Forderung nach einer Neuregelung des Multimediarechts immer lauter. Somit wurde 2007 das TELEMEDIENGESETZ (TMG) erlassen ohne inhaltlich wesentlich Neues zu schaffen. Doch auch weiterhin ist dies keine einheitliche Regelung, da inhaltliche Anforderungen der Telemedien weiterhin von den Ländern im STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK- UND TELEMEDIEN mitgeregelt werden.

VI. Einfluss von E- Commerce- Richtlinien auf das deutsche Recht

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, kurz auch E- Commerce- Richtlinie genannt (ABl. 2000, Nr. 178, S. 1) sollte ein Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellte (Art. 1 Abs. 1 RL). In Art. 3 dieser Richtlinie findet man die „Aufforderung“, dass alle Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstanbieter erbracht werden, den in diesem Staat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Staat nicht einschränken. Dies ist im HERKUNFTSLANDPRINZIP des Europarechts verankert.  Dieses Prinzip ist aus dem Grundgesetz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander. Ebenso ist es Grundlage der Warenverkehrsfreiheit. Die Richtlinie weitet über audiovisuelle Mediendienste dieses Prinzip auf audiovisuelle Mediendienste aus, wobei Ausnahmen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (u.a. Jugendschutz) sowie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und zum Schutz der Verbraucher zulässig sind (Art. 3 Abs. 4 RL). Konkret haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Aufnahme und die Ausübung von Diensten der Informationsgesellschaft NICHT ZULASSUNGSPFLICHTIG ist und keiner Einschränkung gleicher Wirkung unterliegt (Art. 4 Abs. 1 RL).

Für kommerzielle Kommunikation bestehen besondere Anforderungen, da diese klar als solche zu erkennen sein und die natürliche und juristische Person identifizieren lassen müssen, die den Auftrag zur kommerziellen Kommunikation erteilt hat ( Art. 6 RL). Auch nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation muss als solche eindeutig erkennbar sein (Art. 7 RL), d.h. Werbung darf nicht als Mail eines Bekannten getarnt sein. Auf elektronischem Wege müssen auch Verträge abgeschlossen werden dürfen(Art. 9 RL),  wobei für bestimmte Verträge, wie beispielsweise Immobilien- oder Bürgschaftsverträge, Ausnahmen vorgesehen werden.

Von besonderer Bedeutung sind die Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler. Laut den Verantwortlichkeitsregelungen für Zugangsvermittler sind reine „Durchleiter“, also Dienstanbieter die Informationen nur weiterleiten, sowie Host- Provider, welche die von Nutzern eingegebenen Informationen in dessen Auftrag speichern (sog. Hosting), nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhalte verantwortlich. Host- Provider sind nur dann von der Verantwortlichkeit befreit, wenn sie tatsächlich keine Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen hat. Anderenfalls hat er unverzüglich tätig zu werden um den Zugang zu diesen Informationen zu verhindern (Art. 14 Abs. 1 RL). Allen Dienstanbietern soll keine allgemeine Überwachungspflicht durch die Mitgliedstaaten auferlegt werden (Art. 15 Abs. 1 RL).

VII. Telemediengesetz

1. Kompetenzielle Neuverteilung von Tele- und Mediendiensten
Grundidee des Telemediengesetzes ist das Aufgeben der Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten. Diese beiden Begriffe sollen durch den Begriff „Telemedien“ ersetzt werden. Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde zu diesem Zweck aufgehoben. Die Aspekte, die den Mediendiensten zugesprochen wurden, werden nun vom Bund im Telemediengesetz geregelt. Dabei kann sich der Bund auf das Recht der Wirtschaft in Art.74 Abs.1 Nr.11 GG berufen.  Inhaltliche Anforderungen der Mediendienste wurden dabei in den frühen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien aufgenommen.

2. Begriff der Telemedien
Der Begriff gilt grundsätzlich für alle Informations- und Kommunikationsdienste. Ausgenommen werden dabei Telekommunikationsdienste nach TKG sowie Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

3. Anwendungsbereich des TMG
Bezüglich der besonderen Anforderungen, die sich auf den Inhalt von Telemedien beziehen, verweist das TMG auf den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien.

4. Herkunftslandprinzip
Die Umsetzung des vorgegebenen Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie findet in §3 TMG statt. Deutsche Diensteanbieter unterliegen dem deutschen Recht auch dann, wenn die Telemedien für ein anderes EU-Land vorgesehen sind (andersherum genauso). Ausnahmen sind: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz. Kartell- und Urheberrecht dürfen nicht überspielt werden!

5. Zulassungs- und Anmeldefreiheit
Nach §4 TMG sind Telemedien anmelde- und zulassungsfrei. Vorschriften aus anderen Gesetzen, wie z.B. die Zulassungspflicht für die Veranstaltung von Rundfunk (§20 Abs.2 RstV.), müssen stets berücksichtigt werden.

6. Informationspflichten der Anbieter
Das TMG unterscheidet zwei Arten von Informationspflichten:
1.) allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter (§5 TMG)
2.) besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§6 TMG)
Solange jemand Telemedien nicht geschäftsmäßig anbietet, muss er/sie auch keiner Informationspflicht nachgehen.

7. Verantwortlichkeit der Anbieter
Lediglich die Haftung der Dienstanbieter wird im Multimediarecht geregelt. Die Haftungsregelungen im TGM begründen keine eigenständige Haftung.
Die Haftungsregelungen des TGM sind quasi ein Filter. Dieser kann in bestimmten Fällen allgemeine Gesetze ausschließen.
Die Haftung im TMG sieht folgendermaßen aus:

a) Eigene Informationen
Der Dienstanbieter ist für eigene Informationen uneingeschränkt nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 7 Abs. 1 TMG). Die Dienstanbieter sind aber nicht für die Überwachung oder die Kontrolle nach Rechtswidrigkeiten verantwortlich (§ 7 TMG).

b) Durchleitung von Informationen/Zugangsvermittlung
Die Dienstanbieter sind für die Übermittlung oder für den entstandenen Zugang für die Nutzung fremder Informationen verantwortlich (§ 8 TMG). Auch eine kurzzeitige Zwischenspeicherung wird nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst.

c) Zwischenspeicherung/Caching
§ 9 TMG befasst sich mit der Form einer Zwischenspeicherung, die über die reine Durchleitung hinausgeht (Caching, Proxy-Server). Nach den Bedingungen, die in § 9 TMG festgelegt sind, ist der Dienstanbieter nicht verantwortlich. Im Falle des Falles muss er lediglich die Sperrverpflichtung (§ 9 Nr. 5 TMG) einhalten. Der Dienstanbieter ist durch diese Verpflichtung jedoch verantwortlich für den Inhalt.

d) Speicherung/Hosting
Für eine rein technische Speicherung von fremden Informationen ist der Dienstanbieter nicht verantwortlich (§ 10 TMG), sofern er keine Kenntnis davon hat, dass etwas rechtswidrig abgelaufen ist. Unmittelbar nach der Inkenntnisnahme muss er den Inhalt sperren bzw. entfernen!

Eine tabellarische Übersicht zu der Haftung nach dem TMG:

Verantwortungsbereich für die Dienteanbieter Normen Rechtsfolge
Eigene Information

(Content-Provider)

§ 7 I TMG Nach allg. Gesetzen verantwortlich
Durchgang/Zugangsvermittlung

(Access-Provider)

§ 8 TMG nicht verantwortlich, wenn…

-          Übermittlung nicht veranlasst wurde

-          Adressaten nicht ausgewählt,

-          Informationen nich ausgewählt oder verändert wurden

Zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung

(Caching)

§ 9 TMG Nicht verantwortlich, wenn…

-          Informationen nicht verändert und

-          Technologiestandards beachtet wurden

Aber Sperrverpflichtung, wenn Kenntnis von Entfernung oder Sperrung durch Dritte

Speicherung von fremden Informationen

(Service-Provider)

§ 10 TMG Keine Verantwortung, wenn

-          Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit

Aber Pflicht zur unverzüglichen Entfernung oder Sperrung ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit

e) weitere Haftungsfragen
Eine wichtige Frage, die sich immer wieder stellt ist, ob auch Hyperlinks oder Suchmaschinen eine Regelung im TGM verankert ist. Diese Frage ist mit nein zu beantworten. Gegebenenfalls kann mit den § 7 und 8, welche die Zugangsvermittlung und die Zueigenmachung eines fremden Inhalts beinhalten, argumentiert werden.  Weiterhin ist auch die Haftung für sogenannte Push-Dienste nicht im TMG geregelt. Das Problem hierbei stellt die Komponente der automatischen Übermittlung von Informationen dar.
f) Störerhaftung
Eine weitere Haftung im Internet ist die Störerhaftung analog § 1004 BGB. Diese Anspruchsgrundlage wurde und wird vor allem bei Markenrechtsverletzungen angewendet.

Anspruchsvoraussetzungen sind:
1. Keine Haftung des Störers als Täter oder Teilnehmer eines deliktischen Anspruchs.
2. Störer hat willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen
3. Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten durch Störer.
Rechtsfolge: Unterlassung und Prüfungspflichten

8. Datenschutz
a) Datenschutzvorschriften im TMG
- gelten sowohl für öffentliche, als auch für nichtöffentliche Stellen
- die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung von personenbezogenen Daten für Telemedien steht unter Erlaubnisvorbehalt.
- Einwilligung darf vom Nutzer nicht erzwungen werden
- der Nutzer hat Unterrichtungs- und Auskunftsrechte
- im TGM gilt der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit
- der Dienstanbieter ist zur Löschung und zur Sperrung nach Ablauf eines Zugriffs seitens der Nutzer verpflichtet
- weiterhin gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Er besagt, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie unverzichtbar sind.
- grundsätzlich soll eine Ausforschung der Daten durch Dritte vermieden werden

VIII. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)

1. Ablösung des Mediendienste- Staatsvertrags durch den Rundfunkstaatsvertrag
Im Bundesgesetz TELEMEDIENGESETZ sind die Telemedien primär geregelt, allerdings wird dieses Gesetz durch landesrechtliche Bestimmungen ergänzt, die inhaltsspezifische Anforderungen an die Telemedien stellen. Hierbei geht es insbesondere um die Anforderung an journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Diese Vorschriften werden in den  §§ 54 ff. RStV  in den Rundfunkstaatsvertrag integriert, welcher seither STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG) heißt.

2. Abgrenzung von Rundfunk und Telemedien

Da besagt Abgrenzung sehr schwierig ist und sich für Dienstanbieter somit die Frage nach einer Zulassung stellt erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen. Einer solchen Zulassung bedürfen alle Angebote, welche sich als lineare Informations- und Kommunikationsdienste darstellen, wobei die Frage der Art ihrer Verbreitung (Funkwellen, Satellit, Internet etc) unerheblich ist. Ausgenommen dieser Regelung sind Hörfunkprogramme, welche ausschließlich über das Internet verbreitet werden und gem. § 20b RStV keine Zulassung benötigen. Diese Abgrenzung wird von der zuständigen Landesmedienanstalt, bzw. von der ZAK (bei bundesweiten Angeboten) vorgenommen. Das Programm des Anbieters wird entweder durch feststellenden Verwaltungsakt dem Rundfunk zugeordnet (§20 Abs. 2 Satz 2 RStV) oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV wird ausgestellt.

3. Zulassungs- und Anmeldefreiheit

Obwohl das Telemediengesetz eine entsprechende Regelung enthält wird in § 54 Abs. 1 RStV die Zulassungs- und Anmeldefreiheit erwähnt. Die Regelung im Telemediengesetz ist allerdings als Klarstellung gegenüber linearen Informations- und Kommunikationsdiensten zu verstehen, welche zulassungsbedürftig sind. Sollte eine solche Zulassungsbedürftigkeit festgestellt werden muss der Anbieter innerhalb von drei Monaten nach deren Bekanntgabe entweder einen entsprechenden Zulassungsantrag stellen, oder seinen Dienst entsprechend ändern. Auch weiterhin erhalten die Anbieter durch § 20 Abs. 2 RStV das Recht, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen ANTRAG AUF RUNDFUNKRECHTLICHE UNBEDENKLICHKEIT zu stellen.

4. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote

Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten müssen, gem. § 54 Abs. 2 RStV, den anerkannten „journalistischen Grundsätzen“ entsprechen, was solch ein Angebot jedoch ist wird im RStV allerdings nicht definiert. Erfasst sind über die elektronische Presse hinaus alle Angebote, die eine gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben. Nicht erfasst sind lediglich reine Datenübermittlung von Messergebnissen etc. In allen anderen Fällen kann es Interessen Betroffener an einer Richtigstellung oder an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geben. Auch muss die journalistische Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachrichten gewährt sein. Bei Wiedergaben von Meinungsumfragen muss angegeben sein, ob diese repräsentativ sind (§ 54 Abs. 3 RStV). Bei Missachtung dieser Sorgfaltspflicht kann es durch zivilrechtliche Ansprüche Betroffener von Unterlassungs-  über Widerrufs- bis hin zu Schadensersatzklagen kommen.

5. Informationspflichten (§ 55 RStV)

Drei Arten von Angeboten sind zu unterscheiden: Anbieter von Telemedien die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen haben überhaupt keine Informationspflichten, was neu ist gegenüber dem Mediendienste- Staatsvertrag, der diese Ausnahme in § 10 Abs. 1 nicht nannte. Ebenso müssen Name und Anschrift, sowie auch bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten in leicht erkennbarer Weise genannt werden. Besondere Informationspflichten kommen auch für Anbieter von Telemedien mit journalistisch- redaktionell gestalteten Angeboten hinzu. Nach §§ 5 f. TMG müssen diese zusätzlich einen Verantwortlichen nennen, der den Anforderungen an einen Redakteur i.S.d. Pressegesetzes entspricht.

6. Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch von Rundfunkanbietern in § 9a RStV wird für Anbieter von Telemedien in § 55 Abs. 3 RStV für entsprechend anwendbar erklärt. Da diese Verweisung sehr versteckt ist und im Zusammenhang mit den Informationspflichten erwähnt wird, soll hier noch mal ausdrücklich auf diesen Auskunftsanspruch hingewiesen werden.

7. Gegendarstellung

In § 56 RStV wird die Pflicht zur Aufnahme von Gegendarstellungen in das Angebot von Telemedienanbietern normiert. Hierin heißt es, dass die Gegendarstellung an gleicher Stelle, in gleicher Größe und ebenso lang dargestellt werden muss wie das ursprüngliche Angebot. Dies ist jedoch der einzige § im RStV und im TMG, welches sich auf die Gegendarstellung bezieht. Die Pflicht zur Gegendarstellung ist jedoch nur auf pressemäßige journalistisch- redaktionelle Angebote bezogen. Somit könnte beispielsweise ein Firmenangehöriger, dessen Leistung auf der Homepage des Unternehmens falsch dargestellt wird lediglich auf Unterlassung oder auf Schadensersatz klagen.

8. Datenschutz

Hierbei sind die einschlägigen Normen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Eine gesonderte Vorschrift gewährt denjenigen einen Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern, die personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten (§ 57 Abs. 2 RStV). Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs besteht für Angebote von Presseunternehmen, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserats unterliegen, wodurch ausdrücklich auch in diesem Bereich Bezug auf die Selbstregulierung der Medien genommen wird.

9. Werbung und Sponsoring

In § 58 RStV sind klare Vorschriften zu Werbung und Sponsoring in den journalistisch- redaktionell gestalteten Telemedien definiert, welche unter anderem besagen, dass Werbung klar als solche erkennbar sein und vom übrigen Inhalt klar getrennt sein muss. In § 58 Abs. 1 RStV wird auch gesagt, dass keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden dürfen.

10. Aufsicht

Diese Aufsicht, oder Überwachung, unterliegt, nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, zuständigen Kontrollbehörden, sowie einer, durch Landesrecht bestimmten, Aufsichtsbehörde, welche für die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien zuständig ist (§ 59 Abs. 2 RStV). Laut § 59 Abs. 3 RStV können diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Normen des sechsten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrags die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese gegenüber dem Anbieter zu beseitigen, sowie die Angebote untersagen und als ULTIMA RADIO deren Sperrung anordnen. Sofern Sperrungsverfügungen nicht gegenüber dem Verantwortlichen durchführbar sind können diese sich auch gegen den Dienstanbieter von fremden Inhalten richten (§ 59 Abs. 4 RStV).

11. Telemedienangebot im öffentlichen Rundfunk

Neben TMG und §§ 54 ff RStV regeln für den öffentlichen Rundfunk die §§ 11d, f RStV das Telemedienangebot.

12. Jugendschutz

Hierbei sind hauptsächlich die Vorschriften des Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, der diesen Bereich insgesamt in § 2 Abs. 1 JMStV abdeckt, da weder der Abschnitt über Telemedien noch der RStV Regelungen in diesem Bereich beinhaltet. Eine Übernahme des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags in den Rundfunkstaatsvertrag würde, nach der Zusammenführung des Rundfunks und der dem Rundfunk „vergleichbaren Telemedien“, d.h. der Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (so in § 50 RStV), deutlich zur Übersichtlichkeit des Medienrechts betragen. Spätestens dann sollte der „RUNDFUNKSTAATSVERTRAG“ in „MEDIENSTAATSVERTRAG“ umbenannt werden, was eine sinnvolle Konsequenz aus der Konvergenz der Medien wäre.

13. Wertung

Das Telemediengesetz macht die frühere Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten entbehrlich, was ein großer Vorteil bei der Rechtsanwendung ist und zu einer Vergrößerung der Rechtssicherheit führt. Jedoch können immer noch unterschiedliche Rechtsgrundlagen auf einen Dienst anwendbar sein.

DIE HAFTUNG FÜR EIN JOURNALISTISCH- REDAKTIONELLES ANGEBOT ERGIBT SICH AUS DEM TMG, DIE INHALTLICHE ANFORDERUNG AUS DEM RStV.

Rechtliche Prüfung von Angeboten im Internet:

Telekommunikation Telemedien Rundfunk
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem technischen Vorgang des Ausshens, Übermittelns und Empfangens von Signalen

–> TKG

Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation und nicht Rundfunk sind ( § 1 TMG)

–> TMG (wirtschaftliche Aspekte

Zusätzlich zu prüfen:

Bund
- RStV (§ 54) hinsichtlich inhaltlicher meinungsbildender Aspekte (insbesondere für journalistisch-redaktionelle Angebote)

Länder
- weitere Informationspflichten
- Gegendarstellung
- Datenschutz
- Werbung, Sponsoring

Rundfunk ist ein linearer und Informations- und Kommunikationsdienst. Er ist für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfangen bestimmter Veranstaltungen und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang einer Sendeplans… verantwortlich ( § 2 RStV)

–> RStV

Informationspflichten im Internet

1. Ausschließlich persönlich- familiäre Angebote

–> keine Informationspflicht

2. Nicht geschäftsmäßige Telemedien

–> Name und Anschrift (§ 55 RStV)

3. Geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien

–> Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Registereintragungen etc. (§ 5 TMG)

4. Kommerzielle Kommunikation

–> besondere Informationspflichten, ensbes. Erkennbarkeit und Identifizierbarkeit (§ 6 TMG)

5. Journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote

–> zusätzlich zu den Pflichtangaben nach §§ 5, 6 TMG; Nennung eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift (§ 55 Abs. 2 RStV)

Kategorien:Multimedia
Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.