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Vertragsrecht im Internet
Innerstaatliche Rechtsvorgänge
Verträge können auch im Internet geschlossen werden (E-Commerce) und die mittels E-Mail abgeschlossen werden sind rechtswirksam. Eine über Internet abgegebene, auf Zustandekommen eines Vertrags zielende Erklärung wird als Willenserklärung anerkannt, jedoch verbleibt das prozessuale Problem des Beweises. Die sog. Elektronische Signatur kann zu einer besseren Beweislage vor Gericht führen (§ 292 a ZPO). Den Willenserklärungen in E-Mails gleichzustellen sind die sog. Computererklärungen. Es handelt sich um geschäftliche Mitteilungen, welche maschinell generiert werden. Angewendet wird es vor allem dann, wenn die Entscheidung zum Abschluss eines Vertrags von der Beobachtung des Marktes abhängig ist, wie z.B. der Verkauf von Aktien beim Absinken des Kurses. Obwohl die konkrete Erklärung nicht vom Erklärenden abgegeben wurde, so beruht sie auf der von ihm durchgeführten Programmierung des Computers und ist somit auf seinen Willen rückführbar. Sog. Auftragsbestätigungen, die vom Computer des Verkäufers automatisch generiert wurden, sind qualifiziert als rechtlich bindende Annahmeerklärungen. Wer sich dieser Methode bedient, muss sich an diesen Erklärungen festhalten lassen. Dies gilt auch bei Progammierfehlern, die der Erklärende wie bei einem Motivirrtum nicht einmal anfechten kann.
Ein weiteres Problem beim Vertragsschluss im Internet ist die Frage des Zugangs von Willenserklärungen. Da es sich bei der elektronisch abgegebenen Willenserklärung nicht um eine Erklärung unter Anwesenden handelt, ist § 130 BGB maßgeblich, demzufolge eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht. Umstritten ist der Zeitpunkt, vor allem hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs, die dann gegeben ist, wenn vor oder zeitgleich mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht (§130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Diskussion geführt hat auch, wer die Beweislast trägt, wenn eine per E-Mail abgegebene Willenserklärung nicht beim Empfänger angelangt ist. Es gelten die allgemeinen Regeln der Beweislast. Wer sich auf den Zugang einer Willenserklärung beruft, muss den Zugang beweisen, wenn er auf Zahlung des Kaufpreises klagt.
Online-Auktionen
An einen Auktionator stellt das Gesetz besondere Anforderungen und erlegt ihm Pflichten auf (§ 34 GewO). Grund hierfür ist insbesondere die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von gestohlenen oder abhandengekommenen Sachen im Wege öffentlicher Versteigerung gem.
§ 935 Abs. 2 BGB. Eine Anwendung dieser Regeln auf Internet-Auktionen wäre nicht sachgerecht. Normalerweise kommt es lediglich zum Abschluss eines Vertrages, wobei sich der Kaufpreis aus dem Höchstgebot am Ende des festgelegten Auktionszeitraums ergibt. Aus diesem Grund besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus den Regelungen über Fernabsatzverträge in § 312 Abs. 1 BGB. Die Versteigerungsbedingungen des Veranstalters können den Vertragsschluss zwischen Einlieferer und Ersteigerer auch zusätzlich modifizieren, z.B. ein Mindestgebot festlegen. Eine weiter Form ist die „Reverse Auction“
(umgekehrte Versteigerung, Unterbieten). Dabei fällt der Preis der Ware in festgelegten zeitlichen Schritten, bis ein Teilnehmer der Auktion sein Interesse am Erwerb des Gegenstandes zu diesem Preis zu erkennen gibt.
Ein Vertragsschluss auch weit unterhalb des Marktpreises wird als rechtsverbindlich behandelt. Bei dem im Internet genannten Versteigerungsgebot handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Der Verbraucher hat bei Internet-Auktionen ein Widerrufsrecht (BGH NJW 2005, S. 53 ff. „eBay-Auktionen“ à E 84). Wettbewerbswidrig wurde zunächst die Vorgehensweise von Online-Anbietern beurteilt, Konsumenten für eine bestimmte Art von Produkten zu sammeln, um durch größerer Stückzahlen einen Mengenrabatt zu erzielen (sog. Powershopping). Mittlerweile wird das Powershopping als grundsätzlich zulässig gesehen. Umstritten war der Einsatz von sog. Sniper-Software. Hierbei handelt es sich um Dienste, die regelmäßig automatisiert, das notwendige Höchstgebot abgeben.
Beweisbarkeit von Vertragsschlüssen
Das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ausgeräumt werden. Bestreitet ein Käufer, eine Bestellung getätigt zu haben, so muss der Verkäufer die Bestellung beweisen. Elektronische Dokumente haben aber nicht denselben Beweiswert wie eine schriftliche Urkunde.
Elektronische Willenserklärungen
Willenserklärungen , die der Schriftform bedürfen, können nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn letztere nicht durch spezielle Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dabei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur versehen. Allerdings wird in einigen Vorschriften des Privatrechts die Verwendung der elektronischen Form anstelle der konventionellen Schriftform ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Bürgschaftserklärung.
Als weitere Formschrift wurde in § 126b BGB die Textform eingeführt. Es bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist, wodurch dem Bedürfnis vereinfachter Kommunikationsformen im modernen Wirtschaftsleben Rechnung getragen wird.
Geltung allgemeiner zivilrechtlicher Regelungen
Die rechtlichen Regelungen des BGB für das Zustandekommen von Verträgen gelten ohne weiteres. Zudem sind die richterrechtlich geschaffenen Institute und Rechtsgrundsätze ohne weiteres auf Geschäfte im E-Commerce anwendbar. Eine elektronisch abgegebene Willenserklärung kann nach der Regelung des § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.
Es ergeben sich aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten rechtlich anders zu wertende Geschäftsabläufe als früher. Z.B. wird man hinsichtlich des Zugangs einer Willenserklärung, die mittels E-Mail erfolgt, strenger sein, als beim Zugang mit der Post. Die von einem Computer abgegebene Willenserklärung kann zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss führen. Nicht unproblematisch ist die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in elektronisch abgeschlossene Verträge. Nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss der Verwender ausdrücklich auf die Einbeziehung von AGB in den Vertrag hinweisen. AGB werden aber nur dann in einen elektronisch abgeschlossenen Vertrag einbezogen, wenn der Verwender sichergestellt hat, dass der Vertragspartner den Hinweis auf die AGB auch tatsächlich wahrnehmen konnte.
Verbraucherschutz
Im Rahmen der europarechtlichen Entwicklung sind zunehmend verbraucherschützende Vorschriften im Bezug auf neue mediale Möglichkeiten in das BGB eingefügt worden. Ursprünglich handelte es sich um das Fernabsatzgesetz. Die Einführung des § 312e BGB dient im Wesentlichen der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie. Spezielle Informationstypen sind in der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht von 2002 (BGB-InfoV) enthalten. Die Regelungen finden dann Anwendung, wenn eine Vertrag ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über sog. „Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen worden ist. Fernkommunikationsmittel sind solche Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (§ 312 Abs. 2 BGB). Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Abs. 1 BGB). Das sind beispielsweise Telefon, Fax oder Brief, aber auch Rundfunk, E-Mail und Telemedien. Das Gesetz greift immer nur, wenn es sich um einen abgeschlossenen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelt. Die in den §§ 312c, 312d BGB geregelten Informationspflichten werden in der oben genannten BGB-InfoV näher bestimmt. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung klar und verständlich mitteilen. Dem Verbraucher steht nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht gem. § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt worden ist. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt nicht vor der Erfüllung der Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger. Ausnahmen sind in besonderen Fällen vorgesehen.
Besondere Informationspflichten ergeben sich für den Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312 e BGB. Der Vertragsschluss muss über den Einsatz eines elektronischen Mediums erfolgen.
Informationspflichten:
- Einzelheiten und Zweck des Vertrags: § 312c Abs. 1 BGB
- Widerrufs- und Rückgaberecht: § 312d BGB
- Ausnahmen: § 312d Abs. 4 BGB
- Besondere Informationspflichten: 312e BGB
Internationales Privatrecht
Das Internationale Privatrecht ist nationales Rechtsanwendungsrecht, d.h. es handelt sich um innerstaatliches Recht, das im Falle der internationalen Zuständigkeit einheimischer Gerichte in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Bei einem auf elektronischem Weg geschlossenen Vertrag besteht grundsätzlich eine Rechtswahlmöglichkeit der Vertragsparteien, d.h. die Vertragsparteien können ihren Vertrag einvernehmlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen.
Haben die Vertragspartner sich nicht ausdrücklich auf eine Rechtsordnung geeinigt, so muss das Vertragsstatut auf eine andere Weise ermittelt werden. Das Vertragsstatut ist die Rechtsordnung, deren Rechtsregeln die vertraglichen Beziehungen entscheiden sollen. Ist ein Vertragsstatut nicht festgelegt worden, so kann es konkludent vereinbart worden sein. Gerichtsstand, Währung etc. können Indiz dafür sein.
Die Notbremse der IPR ist die Ordre-public-Klausel des Art. 6 EGBGB. Sie greift dann, wenn die Anwendung einer Norm zu einem Ergebnis führt, das wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht. Besondere Vorschriften gelten innerhalb der EU. Die
Rom I-Verordnung, regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Das Kollisionsrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse wird durch die Rom II-Verordnung geregelt.
Außervertragliches Schuldrecht
Das IPR ist auch bei zivilrechtlichen Haftungsanfragen im grenzüberschreitenden Bereich heranzuziehen. Von einem ausländischen Server begangene Rechtsverletzungen kann Ansprüche nach deutschem Deliktsrecht nach sich ziehen, wenn der Schaden im Inland eingetreten ist. Innerhalb der EU gilt die Rom II-Verordnung, die in Deutschland die autonomen Kollisionsregeln der Art. 38-46 EGBGB verdrängt.
Steuerrecht
Steuerrechtlich nicht problematisch sind die sog. Offline-Geschäfte, bei denen zumindest die Lieferung der Ware auf herkömmlichen Wegen erfolgt. Sie werden steuerrechtlich nicht anders behandelt als Versandhandelsgeschäfte.
Online-Geschäfte werden ohne Zwischenschaltung eines anderen Mediums direkt über das Internet abgewickelt. Es ist zu unterscheiden ob sie ihren Sitz im Inland haben oder Einkünfte im Inland erzielen, aber ihren Sitz im Ausland haben. Die im Inland ansässigen Personen sind mit ihrem Gesamten Einkommen in Deutschland einkommenssteuerpflichtig (§§ 8 f. AO). Die im Ausland ansässigen Personen sind nur beschränkt steuerpflichtig. Problematisch ist es bei der Zuordnung der Homepage und der ohne Anwesenheit von Personal tätigen Server. E-Commerce entzieht sich insoweit dem staatlichen Zugriff, da wenn eine Firma die nötigen Informationen nicht bereitstellt, es unmöglich ist, sie steuerrechtlich zu belangen.
Recht der Domains
1. Vergabe der Domains
Domainnamen stellen die eindeutige Zuordnung eines im Internet verwendeten Namens zu einem bestimmten Rechner dar. Konflikte ergeben sich, wenn mehrere Firmen ein und denselben Domainnamen für sich sichert, um dessen Gebrauch später der Firma, die den entsprechenden Namen führt, gegen Entgelt zu überlassen. Dies wird „Namens-Piraterie“ oder „Domain-grabbing“ genannt. Die für Deutschland gültigen Domainnamen werden von einer Genossenschaft, der DENIC eG mit Sitz in Frankfurt vergeben.
Die Vergabe erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Es wird nicht geprüft, ob durch die Domainvergabe Rechte Dritter verletzt werden, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig feststellbar ist. Der Namensinhaber hat keinen Anspruch auf die Sperrung des Namens für eine künftige Eintragung (BGH ZUM 2004, S. 561 ff.). Das zweite Schutzpaket bezieht sich auf den Schutz von Domains gegen eine Verwendung durch Dritte, da auch eine Domain einen Namensbestandteil aufweisen kann.
2. Schutz von und gegen Domains
Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht des § 12 BGB berufen.
Es ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG). Zudem ist auch Schadensersatz möglich, der Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat, kann der Namensschutz des § 12 BGB beansprucht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzungshandlung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattgefunden hat. Das Markengesetz kann nur bei Sachverhalten im geschäftlichen Verkehr zur Anwendung gelangen. § 12 BGB schützt neben den Namen natürlicher Personen auch Namen juristischer Personen, insbesondere von Firmen. Selbst öffentlichrechtliche Körperschaften sind gegen eine unbefugte Nutzung ihres Namens durch Dritte geschützt. Bei einer unzulässigen Verwendung eines Namens bestehen ebenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
3. Recht der Gleichnamigen
a) Kollision einer Firmenbezeichnung mit einem Städtenamen
Aus der Entscheidung „heidelberg.de“, bei der sich die Stadt Heidelberg gegen eine Firma durchgesetzt hat, lässt sich nicht herleiten, dass Gemeinden bei einer Kollision Gleichnamiger stets obsiegen. Nur bei überragender Bedeutung des Gemeindenamens muss der Grundsatz der Priorität zugunsten der Gemeinde und zulasten der Firma zurücktreten.
b) Bürgerlicher Name gegen Städtename
Das Prioritätsprinzip hat, in solchen Sachverhaltenskonstellationen gegenüber der Bedeutung einer Domain für die Allgemeinheit, zurückzutreten.
c) Firmenbezeichnung gegen bürgerlicher Name
Wegweisend für die Konstellation ist die Entscheidung „krupp.de“. Geklagt hatte die Firma Krupp gegen einen gleichnamigen Einzelkaufmann wegen Verletzung ihres Namensrechts § 12 BGB. Das OLG bestätigte den namensrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, um das berühmte Firmenschlagwort gegen Verwässerung zu schützen.
d) Firmenbezeichnung gegen Firmenbezeichnung
Gleichnamige Firmenbezeichnungen können weiterhin benutzt werden, wenn keine Firma überragende Berühmtheit für sich beanspruchen kann. Das Recht der Gleichnamigen verlangt generell die Verwendung eines Verwechslungen vermeidenden Zusatzes durch den Prioritätsjüngeren.
e) Aliasname gegen bürgerlichen Namen
Namensanmaßung à Verletzung die Rechte des Namensträgers (§ 12 BGB)
4. Gattungsdomains
Die Verwendung von Gattungsdomains führt dazu, dass allgemein gebräuchliche Begriffe im Wettbewerb, zumindest was die Verwendung von Domains anbetrifft, monopolisiert werden (Bsp. „last-minute“). Da es sich nicht um eine Markeneintragung handelt, greift das Kriterium der Freihaltebedürftigkeit des Markengesetzes nicht ein.
5. Domainpfändung
Möglich ist die Pfändung von Domains im Rahmen der Zwangsvollstreckung.Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.
6. Internationales Domainrecht
Problematisch ist hinsichtlich des Rechts der Domainnamens das internationale Recht. Im Markenrecht gilt das Schutzlandprinzip, d.h. es ist die Rechtsordnung des Landes anwendbar, für das Schutz beansprucht wird. Die Benutzung einer Marke in Deutschland richtet sich daher grundsätzlich nach deutschem Markenrecht. Jedoch können im Internet Angebote in jedem Land der Welt abgerufen werden. Ein internationaler Schutz von Markenrechten kann sich aus dem Madrider Markenabkommen (MMA) ergeben. Bei Beantragung einer International Registrierten Marke (IR-Marke) kann der Markeninhaber den Schutz seiner Heimatmarke auf einen oder mehrere Vertragsstaaten ausdehnen lassen.
Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Domainrechts:
- Namen: § 12 BGB
- Marken: § 14 MarkenG
- Unternehmenskennzeichen: § 15 MarkenG
XIV. Urheberrecht
Das Urheberrecht im Internet bezieht sich auf die allgemeinen Vorschriften des Urheberrechtgesetztes.
Dennoch kann man zwischen dem urheberrechtlichen Schutz von Werken (2) im Internet und dem Schutz von Werken gegen die Verwendung im Internet (1) unterscheiden.
1.
An sich, können die meisten Regeln aus dem UhrG übernommen werden. Bei ein paar Sonderfällen wird es im Bezug zu Multimedia jedoch ein bisschen “schwammig”.
Verstoß:
Vervielfältigung eines Werkes (steht nur dem Urheber selbst zu!) wird verletzt wenn:
- ein Werk gespeichert wird (“und sei es auch nur im Arbeitsspeicher” (S.427))
- ein Werk up- oder downgeloudet wird (Hauptproblem: Tauschbörsen)
- ein Werk Ausgedruckt oder auf CD, DVD… (Hardcopy) gespeichert wird.
Einschränkung des “Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung”:
- öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung nur mit Einverständnis des Urhebers
- Veröffentlichung von Filmwerken, vor der regulären Auwswertung von zwei Jahren, nur mit Einverständis des Urhebers und mit angemessener Vergütung
Einschränkung der Verfielfältigung zum privaten Gebrauch:
- nur wenn eine nicht offensichtlich rechtswiedrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
- Unzulässig ist daher das Kopieren von Musik, Filmen und Computersoftware, wenn diese üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten werden.
Vorgehen in der Praxis:
Um an die IP-Adresse des Nutzers zu gelangen, stellt der Rechteinhaber Strafanzeige gegen Unbekannt. Daraufhin verlangt die Staatanwaltschaft die Daten vom Provider. Der Rechteinhaber verlangt Akteneinsicht und kann so die Identität des Rechtsverletzers ermitteln.
ABER: Staatanwalschaften verneinen die Akteneinsicht bei nicht berechtigtem Interesse und geben diese meist nur bei Urheberrechtsverletzungen frei.
Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht wir in Multimediadiensten vom Urheber bestimmt. So kann dieser über die Nennung seines Namens o.a. bestimmen. Unzumutbar ist diese Namensnennungsrecht jedoch, wenn die Allgemeinheit an der Nennung vieler Beteiligten eines Werkes keine Interesse hat.
Verletzt wird das Namensnennungsrecht wenn bei Hyperlinks nicht ausdrücklich auf den Urheber des Werkes hingewiesen wird. (Zu diesen Werken können neben Büchern auch Webpages gehören, wenn eine gestige Schöpfung mit ihr erfüllt wird.)
Vor allem der Schutz des Urhebers gegen Entstellung seines Werkes ist in Multimedialer sicht ein wichtiger Aspekt, da aufgrund der technischen Möglichkeiten beispielsweise Manipulationen in Fotos vereinfacht werden.
Neben dem eigentlichen Urheberrecht gibt es die sogenannten Leistungsschutzrechte, die sich vor allem durch kürzere Schutzfristen von den Urheberrechten unterscheiden.
Bei verwendung Folgender Dinge, die Urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind, sind sie zu beachten:
- wissenschaftlliche Ausgabe von Werken
- Lichtbildern
- auszuübnde Künstler
- Tonträgerhersteller
- Sendeunterhehmen
- Filmhersteller
2.
“Werden Werke i.S.d. §2 UrhG ins Netz gestellt, so sind diese urheberrechtlich wie ein gedruckter Text geschützt” (S.430)
Websites müssen dabei jedoch den Voraussetzungen des Werkbegriffes (§2 Abs.1 UrhG, “Schöpfungshöhe”) entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so werden dennoch die literarischen Texte und Lichtbilder dieser Seite durch das Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht geschützt.
Da Datenbanken von “hoher wirtschaftlicher Bedeutung sind”, geht der Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetzt auf die EU-Datenbankrichtlinien zurück. Somit ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken.
Verzichten Urheber auf ihre Wahrnehmung des Urheberrechtes, so wird dies meist in eimen Lizenzvertrag geregelt. Hierzu gehören auch die “Creative Commons”.
Ein Pressespiegel dient dazu den Mitarbeiten eine Übersicht über die Darstellung des Betriebs in der Pressen zu ermöglichen. Hierbei dürfen Artikel aus den verschiedenen Presseorganen, die einen Zusammenhang zur Firma herstellen, zusammengetragen werden. In elektronischer Form sind solche Pressespiegel zulässig, wenn sie intern und nicht kommerziell angeboten werden. Werden die Artikel vom Verleger bereits im Internet veröffentlicht, ist ein elektronisches Hinführen zu diesen Artikeln (auch ohne Firmenzusammenhang) keine Urheberrechtsverletzung.
Problematisch ist die Rechtsverfolgung, das das Internet nicht an Ländergrenzen halt macht.
Wird jedoch eine Urheberrechtsverletzung im Inland gegenüber einer inländisch, natürlichen oder juristischen Person gerichtlich untersagt, so darf die unterlegene Partei einen entsprechenden Inhalt nicht mehr ins Internet stellen, von welchem Land der Welt auch immer.
Wird der Inhalt vom Gebiet eines anderen Staates ohne Urheberrechts online gestellt und der Verletzer nicht im Inland gerichtlich greifbar, so können Urheberrechtsverletzungen nicht verhindert werden.
Nach deutschem Internationelen Privatrecht (IPR) richten sich Urheberrechtsverletzungen nach dem Tatortprinzip (Recht am Ort der unerlaubten Handlung). Tatort ist bei Urheberrechtsverletzunen der Handlungsort (Ort, an dem die unerlaubte Hanldung begangen wurde). Auch am Erfolgsort (Ort, an dem die Folgen der unerlaubten Handlung eintreten) kann das Recht angewand werden.
XV. Wettbewerbbsrecht
Wettbewerbshandlungen im Internet werden am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemessen.
Problematisch wird dies wieder durch die Interntationalität des Mediums.
Wettbewerbsverstöße werden nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) behandelt.
Tatort ist hier sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, kann der Verletzte das für ihn günstigere Recht wählen.
Zu einer Verletzung des Urheber- bzw. Markenrechts kann es kommen, wenn:
- Unternehmenskennzeichen für die eigenen Zwecke genutz werden (Framing)
- Verlinkungen auf fremde Homepages nicht offensichtlich sind (Herkunfsttäuschung)
- fremde Marken als Metatag genutzt werden
- Suchmaschinen mittels Gattungs- oder Branchenbegriffen, ohne direkten Bezug, beeinflusst werden
- Werbung gegen das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung verstößt
- mittels “Datenmüll” eine Domaine oder E-Mail-Adresse blockiert wird (Trashing)
- massenhafte und unaufgeforderte Werbemails versendet werden (Spamming, im nationalen Recht als unzumutbare Belästigung angesiedelt)
Im rechtlich nicht geklärten Bereich wird sich an gesellschaftlichen Benimmregeln orientiert. Diese Regeln werden als Nethics bezeichnet und haben keine Rechtswirkung, werden aber bei der Auslegung von Generalklauseln mit hernagezogen.
XVI. Jugendschutz
Die Regelung des Jugendschutzes finden sich für Telemedien im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und für Trägermedien im Jugendschutzgesetz. Im zweiten ist die Regelung vom Internet insofern relevant, da das Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen von Trägermedien dem elektronischen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglich machen gleichgestellt ist.
Der Schwerpunkt liegt jedoch im JMStV, der die Telemedien erfasst.
Telemedien unterstehen gemeinsam mit dem Rundfunk einer einheitlichen Kontrolle durch die Landesmedienanstalten, ergänzt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Dem JMStV ist, insbesondere in Sachen Internet, die “jugendschutz.net”, eine gemeinsame Stelle aller Länder mit Sitz in Mainz, zur Seite gestellt. Ihre Befugnisse sind jedoch wenig effektiv, sie darf lediglich den Provider bzw. Anbieter auf einen jugendrechtlichen Verstoß aufmerksam machen.
(Das langwierige Prüfungsverfahren beider Einrichtungen ist im Kapitel Jugendschutz dargestellt)
Eine neue Herausforderung für den Jugendschutz ist die Verbreitung gewalthaltiger und pornographischer Videoclips auf Mobiltelefonen. Hier sind die (jugendschutz)rechtlichen Beurteilungen noch ungeklärt. Handyverbote, Vorkonfigurationen und technische Schutzmöglichkeiten stehen bei dieser Disskusion im Mittelpunkt.
XVII. Das Recht in virtuellen Welten
“Virtuelle Welten sind nur scheinbar des Rechts enthoben.” (S.438)
Zwar stellen sich die unterschiedlichsten Rechtsfragen, doch die Anwendbarkeit der traditionellen Rechtsnormen sind teilweise höchst umstritten und noch nicht gerichtlich geklärt.
Da jedoch in virtuellen Welten Geschäfte wie in der realen Welt getätigt werde können, fragt sich, ob und welche zivilrechtlichen Vorschriften hierauf anwendbar sind.
Folgende Rechte sind in Virtuellen Welten geregelt:
a) Rechtsbeziehung zwischen Spieler und Anbieter:
- Vertrag in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel geschlossen
- enthält Elemente des Rechtskaufs und der Dienstleistung.
- Es sind die Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR) anzuwenden
- Vertrag der innerhalb der realen Welt geschlossen wurde um Vorteile im Spiel zu haben.
- virtuelle Gegenstände nicht als Sachen anzusehen
Aber:
- Erwerb eines immateriellen Gegenstand –> Rechtskauf
- Vorschriften über Kauf von Sachen anwenden
- Werkvertrag
- Dienstvertrag
b) Verträge zwischen den Spielern
Kaufverträge innerhalb der virtuellen Welt können mangels Sachqualität der Ware nicht als Kaufverträge eingeordnet werden.
- Am Gegenstand kann kein Eigentum erworben werden
c) Persönlichkeitsrechte
Reale Personen oder Firmen können sich auch in virtuellen Welten, bei Herabwürdigung, auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Eine Gegendarstellung in der virtuellen Welt ist mangels gesetzlicher Grundlage im TMG nicht möglich. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Avatars ist nicht denkbar, das es sich um keine existierende Person handelt.
d) Immaterialgüterrecht
Markenrechtsinhaber können sich gegen eine unzulässige Verwendung ihrer eingetragenen Marke zur Wehr setzten. Auch in virtuellen Welten gilt uneingeschränkt das Urheberrecht.
e)Strafrecht
Ist ein tatbestandrelevantes Oper vorhanden?? Körperverletzung eines Avatars nicht zulässig!
Gewaltdarstellung und Pornographie an “menschenähnlichen Wesen” ist jedoch von Relevanz.
Eine Straftat ist auch die Manipulation eines Spiels, bei der der Spieler über die tatsächlichen Spielabläufe getäuscht wird.
Auch Betrug, bei dem der Spieler auch in der realen Welt eine Vermögensverminderung erfährt, muss mittels §263 StGB geprüft werden.
XVIII. Internationalisierung
Die weltumspannende Internationalität des Internets ist hier ein großes Problem.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen funktionieren zwar in der EU mittlerweile ganz gut, aber ein weltumspannendes System, das lückenlosen Schutz bietet ist vorerst nicht zu erwarten.
Darüber hinaus, sollen ganze Staaten vor Netzkriminalität geschützt werden. Ziel der Gegner ist es meist die Informationen zu zerstören oder zu ändern (mittels Viren, Trojaner, ect…). Hier wird weniger über Schutzmechanismen nachgedacht, als eher zusätzliche Datennetze als Gegenmaßnahme aufgebaut.







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