Rundfunk

Der Rundfunk umfasst den Hörfunk (Radio), als auch das Fernsehen. Die Bundesrepublik Deutschland legt besonders viel Wert auf das Fernsehen, denn es ist eine der wichtigsten Grundlagen für die politische Meinungsbildung der Bevölkerung. Daher ist das dt. Rundfunksystem in umfassender Weise durch rechtliche Vorgaben geprägt.

Geschichte des Rundfunks

Erster regelmäßiger Hörfunkprogrammdienst –> 1923

  • Dachorganisation: Reichsrundfunkgesellschaft

  • Ein staatsunabhängiges Rundfunkwesen war geplant

  • Zuständigkeit: Reichspost –> Rundfunk durfte keiner politischen Partei dienen

1932 Überführung zum Staatsrundfunk

  • Ab 1933 wichtiges Propagandainstrument der nationalistischen Diktatur

  • Das Abhören ausländischer Sender wurde verboten –> bei Missachtung drohte die Todesstrafe

  • Nach dem Krieg wurden die Sender als Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet

Einführung des Privatrundfunks

  • Zunächst Unsicherheit über die Zulässigkeit privaten Rundfunks
    –> 1981: Entscheidung des BVerfG, legten Voraussetzungen für den privaten Rundfunk fest

  • Die Entscheidungen des BVerfG legten die Grundzüge des Rundfunksystems fest
    –> duale Rundfunkordnung

  • 1987: Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens zw. den Bundesländern

Funktion des Rundfunks in der Demokratie

Der Fernseh– und Hörrundfunk dient als eine besonders wichtige Informationsquelle der Bürger. (großer Verbreitungsgrad, vorrangige Stellung des Fernsehens, besondere Glaubwürdigkeit). Der Staat muss daher das Vorhandensein eines freien Rundfunks gewährleisten. Jedoch ist die Zukunft des öffentlichrechtlichen Rundfunks ungewiss.

Funktion des Rundfunks unter dem Grundgesetz

Die Rundfunkfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG geregelt. Es handelt sich neben der Freiheit der Presse und des Films um einen Aspekt der Medienfreiheit.

Unterschiede zwischen Medienfreiheit und Rundfunkfreiheit (in der selben Norm garantiert und unterliegen den selben Schranken)

  • Andersartige technische Ausgangslage

  • Presse: Pluralität der Angebote

  • Rundfunk: Prägung durch öffentlichrechtliche Anstalten (erst später Annäherung an das System der Presse, durch private Sender)  Stellung der öffentlichrechtlichen Sendern immer noch sehr stark

Das BVerfG hat eine Ausgestaltung des Rundfunkrechts vorgenommen, die ein Nebeneinander von öffentlichrechtlichen und privaten Sendern vorsieht, die jedoch beide von unterschiedlichen Rechtsregeln geprägt sind.

Begriff

Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physische, insbesondere elektromagnetische Wellen. Maßgeblich ist zum einen die Darbietung für einen unbestimmten Personenkreis und zum anderen der technische Verbreitungsweg. Durch die Verbreitung mittels physischer Wellen unterscheidet sich der Rundfunk von der grundsätzlich verkörperten Presse.
Presse- und Rundfunkfreiheit –> einheitliches Grundrecht der Medienfreiheit
Nach der europäischen Richtlinie ist Rundfunk ein linearer Informations– und Kommunikationsdienst.

Kriterien des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs:

  • Verbreitung an die Allgemeinheit (mehr als 500 potenzielle Nutzer)

  • Zum zeitgleichen Empfang bestimmt

  • Entlang eines Sendeplan

  • Bewegtes Bild oder Ton  keine rein textmäßige Präsentation

  • Verbreitung unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen

Rundfunkfreiheit

Die Rundfunkfreiheit ist in erster Linie eine „dienende“ Freiheit, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient.

  1. Grundrechtsträgerschaft

    a) Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten

    Rundfunkanstalten sind ausnahmsweise grundrechtsfähig, wenn sie selbst unmittelbar
    dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind.
    Wichtig: Die Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkanstalten bezieht sich lediglich auf die
    Rundfunkfreiheit, nicht auch auf andere Grundrechte.

b) Private Rundfunksender
Die privaten Sender können sich auf die Rundfunkfreiheit berufen, wie auch auf die übrigen
Grundrechte, da sie nicht Teil des Staates sind. Allerdings ist die Rundfunkfreiheit anders
auszulegen, hier tritt der dienende Aspekt zurück und die individualrechtliche
Komponente tritt hervor.

c) Privatpersonen
Früher war der Anspruch privater Personen auf die Rundfunkfreiheit umstritten
(Sondersituation des Rundfunks, Knappheit der verfügbaren Frequenzen), doch durch die
technische Entwicklung hat das BVerfG die Veranstaltung von Privatrundfunk zugelassen.
Somit hat sich ein Verfassungswandel ergeben und Privatsender können sich auf die
Rundfunkfreiheit berufen.

d) Landesmedienanstalten
Staatliche Behörden <–  –> stark ausgeprägte Eigenständigkeit
–> die Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit ist strittig (nur wenn die Aufsichtsfunktion
durch staatliche Eingriffe gefährdet wird)

e) Innere Rundfunkfreiheit
Hier stellt sich die Frage, ob sich ein einzelner Rundfunkjournalist gegenüber der
Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Zur Klärung muss man zw.
öffentlichrechtlichen und privaten Sendern unterscheiden.
Öffentlichrechtliche Sender –> Wahrung der Binnenpluralität des Rundfunks
Private Sender –> größere Meinungsvielfalt kann sich vorteilhaft für die
Rundfunklandschaft auswirken

2. Schutzbereich der Rundfunkfreiheit

  • Beschaffung von Informationen

  • Produktion von Sendungen

  • Verbreitung von Nachrichten und Meinungen

  • Die Redaktionsarbeit ist gegen den staatlichen Eingriff gesichert

  • Staatsfreiheit der Berichterstattung garantiert

  • Umfasst auch Tatsachenmitteilungen und Werturteile

  • Auswahl der Rundfunkmitarbeiter durch den Intendanten

  • Es gibt keine negative Rundfunkfreiheit

  • Öffentlichrechtliche Anstalten: die Rundfunkwerbung zählt nicht zur Rundfunkfreiheit

  • Private Anstalten: die Rundfunkwerbung unterfällt der Rundfunkfreiheit

3. Institutionelle Garantie des Rundfunks

Das BVerfG entschied, dass die institutionelle Freiheit für den Rundfunk nicht weniger wichtig
ist als für die Presse, denn es handelt sich hierbei um ein mindestens gleich bedeutsames,
unentbehrliches Massenkommunikationsmittel und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.

Ausgestaltung des Rundfunkrechts durch das Bundesverfassungsgericht

  1. Grundlinien (abgeleitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG)

  • Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit

  • Staatsfreiheit des Rundfunks: Schutz vor staatlicher Beherrschung und Einflussnahme

  • Grundversorgungsauftrag/ Funktionsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks: Programme für die Gesamtheit der Bevölkerung, informieren in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags, sichern die Meinungsvielfalt

  • Bestand- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks: Sicherung des Bestandes und Verfügung über finanzielle Mittel

  • Dynamische Grundversorgung

  • Privatrundfunk nicht voraussetzungslos zulässig: Pluralität der Meinungen wahren, Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit, Gewährleistung der Grundversorgung, begrenzte Staatsaufsicht–>duale Rundfunkordnung

2.    Fernsehentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Kernaussagen der Rundfunkurteile
(1)   „Deutschland-Fernsehen-GmbH“Ein Bundesfernsehen wurde aus kompetenzrechtlichen
Gründen für verfassungswidrig erklärt und die Notwendigkeit der pluralen und
autonomen Binnenorganisation des Rundfunks wurde festgestellt.

(2)  „Mehrwertsteuer“
Sie stellte die Grundrechtsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Anstalten fest.

(3)  „FRAG-Urteil“
In dieser Entscheidung wurde die private Veranstaltung von Rundfunk ohne gesetzliche
Grundlage für unzulässig erklärt, was erschließen lässt, dass eine gesetzliche Regelung
erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung zufolge vor allem über die
Grundlinien der Rundfunkordnung zu entscheiden, wie z.B. ein Mindestmaß an inhaltlicher
Ausgewogenheit, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendung regeln, ….

(4)   Grundversorgung „Niedersachsen“
Diese Entscheidung ging bereits von einer dualen Rundfunkordnung aus. Die
Grundversorgung ist die Sache der öffentlichrechtlichen Anstalten, solange diese wirksam
gesichert ist, ist es nicht erforderlich dieselben Anforderungen auch an private Anstalten zu
stellen. Dennoch muss der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die ein möglichst hohes Maß
gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk erreicht und sichert.

(5)    Baden-Württemberg-Beschluss“
Bei dieser Entscheidung ging es um die Rechte der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
in Bezug auf Neue Medien. Das BVerfG stellte fest, dass die öffentlichrechtlichen Anstalten
nicht nur auf die Grundversorgung beschränkt sind.

(6)   „Nordrhein-Westfalen“
Hier wurde die Bestand- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks
präzisiert, diese erstreckt sich auch auf Dienste mittels neuer Techniken, die künftig
Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können. Die Kontrollgremien sollen
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.

(7)  „Hessen-3-Beschluss“
Diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Gebührenfinanzierung der öffentlichrechtlichen
Anstalten, diese wurden als gemäße Art der Finanzierung angesehen. Sie muss nach Art und
Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf die geschützte Programmautonomie nicht
gefährden. Eine Mischfinanzierung ist zulässig, solange die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.

(8)    Rundfunkgebühren-Urteil I
Das BVerfG betont den Grundsatz der Programmneutralität bei der staatlichen
Gebührenfestsetzung. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der
Medienpolitik eingesetzt werden. Abweichungen von der Gebührenfestsetzung der
Rundfunkanstalten sind daher begründungsbedürftig.

(9)    Rundfunkgebühren II
Das BVerfG legt eine „Garantie funktionsgerechter Finanzierung“ fest. Abweichungsgründe
müssen nachprüfbar sein, damit kontrolliert werden kann, ob der Staat seine
Finanzierungsgewährleistungspflicht aus der Rundfunkfreiheit erfüllt.

Einzelheiten zu den öffentlichen Rundfunkanstalten

1.Programminhalt

In inhaltlicher Hinsicht besteht eine Ordnungsbefugnis des Staates. Es ist die Pflicht des Staates diese zu erstellen, was bedeutet er muss eine gesetzliche Ordnung schaffen, die sicherstellt, dass der Rundfunk den verfassungsrechtlichen vorausgesetzten Dienst leistet. Der Gesetzgeber hat die Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet. Inhalte und Formen der Sendungen sind grundsätzlich der Entscheidung durch die Rundfunkanstalten vorbehalten, der Gesetzgeber darf allerdings ein Programmgerüst vorgeben. Durch die Rundfunkfreiheit ist es den öffentlichrechtlichen Anstalten erlaubt, Programme außerhalb der Grundversorgung zu veranstalten.

2. Aufsicht

Die öffentlichrechtlichen Anstalten unterliegen einer staatlichen Rechtsaufsicht, die jedoch aufgrund der Rundfunkfreiheit begrenzt ist.

3. Rundfunkfinanzierung

a) Mischfinanzierung

Die öffentlichrechtlichen Anstalten werden durch Rundfunkgebühren finanziert. Da die Grundversorgung von den öffentlichen Anstalten sichergestellt werden muss, ist der Staat dazu verpflichtet, ihren Bestand zu sichern, was auch die Gewährleistung ausreichender finanzieller Mittel mit einschließt. Die Rundfunkgebühren werden von den Radio- und Fernsehteilnehmer selbst finanziert. Zusätzlich haben die öffentlichrechtlichen Anstalten die Möglichkeit durch Vergabe von Sendezeit Werbeeinnahmen zu erzielen. Da die Finanzierung auf diesen zwei Grundlagen beruht, nennt man diese auch Mischfinanzierung.

b) Rechtsnatur der Rundfunkgebühren

Laut der Theorie ist eine Gebühr eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung. Die Rundfunkgebühr ist jedoch keine Gegenleistung für den Empfang von Fernsehsendungen und auch nicht für die Befugnis, eine Empfangseinrichtung zu benutzen. Die Gebühr ist nämlich auch dann fällig, wenn ein Rundfunkgerät lediglich zum Empfang bereitgehalten wird. Daher kann man darauf schließen, dass die Rundfunkgebühr, keine Gebühr im eigentlichen Sinne ist. Näher liegt es, die Rundfunkgebühr als Beitrag anzusehen, denn Beiträge werden zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben, die dem Pflichtigen einen besonderen Vorteil bieten. Das BVerfG bezeichnet die Rundfunkgebühr als Entgelt für das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks.

c)Verhältnis der Rundfunkgebühren zu anderen Finanzierungsquellen

Die Hauptfinanzierungsquelle der öffentlichrechtlichen Anstalten muss die Rundfunkgebühr sein. Als zweite Einnahmequelle dienen Werbeeinnahmen.

d) Wettbewerb zwischen Anstalten und Anbietern

Außerhalb des Grundversorgungsbereichs besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den öffentlichrechtlichen und den privaten Anbietern. Der Wettbewerb soll die Meinungsvielfalt stärken und erweitern und das inländische Gesamtangebot anregen und beleben.

e) Umfang staatlicher Finanzierungspflicht

Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Anstalten ist die Pflicht des Staates zur Sicherstellung der Grundversorgung, was bedeutet es sind lediglich diejenigen Programme vom Staat zu ermöglichen, deren Veranstaltungen zur Wahrnehmung der spezifischen Funktionen des öffentlichrechtlichen Rundfunks erforderlich sind. Zudem sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von den Rundfunkanstalten zu beachten.

f) Verfahren der Gebührenfestsetzung

  1. Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf bei der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten  unabhängige Kommission) an

  2. Die KEF prüft die Bedarfsmeldung nach den Vorgaben des §3 RFinSTV (Rundfunkauftrag)

  3. Der Finanzbedarf ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie Rationalisierungs– und Kooperationsmöglichkeiten zu ermitteln

  4. Nach der Prüfung der Bedarfsmeldung schlägt die KEF den Landesparlamenten die Höhe der Rundfunkgebühr vor

  5. Die Landesparlamente entscheiden in Form eines Gesetzes über die Gebührenhöhe

g) Verfahren des Gebühreneinzugs

Die Rundfunkgebühren werden durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen. Der Einzug sowie die Frage, wann eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, regelt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Gem. §§5 Abs. 3, 12 ABS. 2 RGebStV sind auch für internetfähige Geräte, wie beispielsweise PCs und Handys, unter bestimmten Umständen Rundfunkgebühren zu zahlen.

h) Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten

Die Rundfunkgebühren stehen grundsätzlich den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Aufgrund des Finanzausgleichs zwischen den Rundfunkanstalten, erhalten kleinere Rundfunkanstalten von den finanzstärkeren Ausgleichszahlungen, die ihnen ermöglichen sollen, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.

Einzelheiten der privaten Rundfunkveranstalter

Voraussetzungen

  1. Pluralität der Meinungen

  2. Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung

  3. Gewährleistung der Grundversorgung

  4. Bestehen einer begrenzten Staatsaufsicht

  5. Gleichheitsgemäße Regelung des Zugangs Privater

Chancengleichheit politischer Parteien im Rundfunk

Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien wird verletzt, wenn bei der Einräumung von Sendezeiten anlässlich einer Bundestagswahl eine Partei nicht berücksichtigt wird.

Zulässig ist jedoch eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien bei der Zuweisung der Sendezeiten –> Prinzip der abgestuften Chancengleichheit

Rundfunkstaatsvertrag

  • Die Kompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften im Rundfunkbereich liegt bei den Bundesländern (Art.70 GG)

  • weitere gesetzliche Regelungen in Form von Staatsverträgen, wie den RstV

  • enthält Normen für die öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk

  • ergänzt die Landesrundfunk- und Landesmediengesetze der Bundesländer

  • wird regelmäßig aktuellen medienpolitischen Entwicklungen angepasst

von B & B

Kategorien:Uncategorized
  1. Juni 22, 2010 um 1:13 nachmittags | #1

    Sieht alles andere als schön aus. Wenn ich jedoch auf “Bearbeiten” geh, zeigt er es mir völlig normal an…
    Wem´s zu unschön zum Lesen ist: http://www.brittbloggtmit.wordpress.com
    da steht´s normal…

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