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Periodische Presse, Buch

Periodische Presse

Das Presserecht bezieht sich auf alle Arten von Druckwerken. Zum einen erfasst es die periodischen Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften. Auch andere Druckerzeugnisse wie Bücher etc. sind im Presserecht enthalten.

Begriffsabgrenzung

Der landesgesetzliche Pressebegriff bezieht die Presse auf alle Arten von Druckwerken. Druckwerke sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines anderen Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellt wurde.

Von dem Pressegesetz werden weitere Vervielfältigungen mit in den Begriff des Druckwerks einbezogen, wie die Mitteilung von Nachrichtenagenturen. Nicht der Inhalt ist von Bedeutung, sondern die Massenvervielfältigung. Das Druckwerk muss einem größeren Personenkreis zugänglich sein.

Presse unter dem Grundgesetz

Trotz landesrechtlicher Vollregelung der Presse ist es doch sehr stark bundesrechtlich geprägt. Als aller erstes steht die Pressefreiheit des Art 5 Abs.1 Satz 2 GG.

Funktion der Presse­­­

Die Presse hat die Funktion bei der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuhelfen. Sie hat eine sehr große Bedeutung in der Demokratie. Die Bürger sollen sich unbeeinflusst vom Staat ihre Meinung bilden können. Deshalb sollen in der Presse unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck kommen und das Pressewesen soll vom staatlichen Einfluss freigehalten werden.

Pressefreiheit

Pressefreiheit

Das Grundrecht der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG schützt die individualrechtliche als auch die institutionelle Seite der Presse. Pressefreiheit ist daher ein Recht des Einzelnen, Pressetätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben zu dürfen.

1. Grundrechtlicher Pressebegriff

Der Begriff der Presse ist hinsichtlich des grundsätzlichen Schutzbereichs weit zu fassen. Er beinhaltet alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse. Geschützt sind zum einen periodische Druckwerke, wie Zeitungen und Zeitschriften, aber auch Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Werbebroschüren. Videofilme sind nicht vom verfassungsrechtlichen Pressebegriff umfasst. Diese sind der spezielleren Filmfreiheit zuzuordnen.

Der Inhalt der Informationen ist für den verfassungsrechtlichen Pressebegriff unerheblich. Geschützt sind neben Meinungsäußerungen auch reine Tatsachenmitteilungen. Jede Art von Presse, das heißt seriös, als auch die Regenbogenpresse genießt den Schutz der Pressefreiheit.

Entscheidend ist auch, dass eine an die Allgemeinheit gerichtete Vervielfältigung vorliegt à unbestimmter Personenkreis vorliegt

2. Pressefreiheit als Individualrechtsgarantie

Freiheit der publizistischen Tätigkeit. Freiheit der Gründung von Presseunternehmen. Die verfassungsrechtliche Vorgaben werden von den Pressegesetzen umgesetzt: Der Zugang zu einer Presstätigkeit ist nach den Landespressegesetzen frei.

3. Träger der Pressefreiheit

Grundrechtträger sind alle die im Pressewesen tätig sind. Grundrechtsträger kann auch sein der noch nicht pressemäßig tätig ist, jedoch ein Presseunternehmen zu gründen beabsichtigt.
Die Pressefreiheit schützt grundsätzlich alle für Presseveröffentlichungen erforderliche Tätigkeiten. Dies geht von der Informationsbeschaffung bis hin zur Verbreitung der Nachricht oder Meinungen.
Problematisch ist ob Online Zeitungen sich auf die Pressefreiheit berufen können.

Pressefreiheit

4. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Jede Meinungsäußerung, auch wenn sie in einem Druckerzeugnis ist, wird als Meinungsfreiheit erfasst. Die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung ist durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist demgegenüber berührt, wenn es um die im Pressewesen tätige Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, S.1,11).

5. Einzelrechte (aus der Pressefreiheit ausgeformt (BVerfG))

a. Redaktionsgeheimnis

Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Als Redaktionsgeheimnis wird die Freiheit der Presse umschrieben, ohne staatliche Einflussnahme Informationen zu sammeln.

b. Informantenschutz
Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten.

c. Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten
Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen Journalisten etwas unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurde.

d. Schutz von Hilfstätigkeiten
Die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsvertretung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen.

e. Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen

Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen ist nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.

f. Tendenzschutz

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst die Freiheit, die Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. Die Zeitung darf selbst Meinungen vertreten.

g. Negative Pressefreiheit
Unerwünschtes kann die Presse nicht veröffentlichen, z.B. einen unliebsamen Leserbrief

h. Anzeigenteil
Das Presseorgan will mit den Anzeigen keine eigene Meinung vertreten. Dieser Anzeigenteil wird auch von der Pressefreiheit erfasst.

i. Beachtung des Gleichheitssatzes bei Fördermaßnahmen

Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs zu vermeiden.

j. Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen

Rechte gegenüber Privaten. Hierzu zählt das Zugangsrecht zu öffentlichen, jedoch von Privaten organisierten Veranstaltungen.

k. Innere Pressefreiheit

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt, dass niemand dazu gezwungen werden darf, einen Artikel unter seinem Namen zu veröffentlichen, der nicht mit seiner Überzeugung im Einklang steht.

6. Einrichtungsgarantie der Pressefreiheit


auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse ist geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG). Garantiert das Institut „Freie Presse“.

7. Schranken der Pressefreiheit (kann nur durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden, nicht durch Polizei –> „Polizeifestigkeit“ des Presserechts)


a. Allgemeine Gesetze

b. Wechselwirkung

c. Abwägung mit anderen Grundrechte


Einfachgesetzliche Rechte der Presse

1. Auskunftsanspruch

Es ist bisher umstritten, ob es ein Auskunfts- oder Informationsanspruch von der Presse gegenüber Behörden aus der Verfassung selbst ergibt.
Die Presse hat einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung auf die Informationen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen und derer, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit haben. Der Anspruch gilt jedoch nicht gegenüber Bundesbehörden. Es ist geregelt, dass die Presse zuverlässig über die Vorgänge in Staat und Verwaltung informiert werden muss.
Bei Auskünften ist es wichtig, dass es keine Bevorzugung gibt. Gibt es eine Kapazitätsgrenze muss der Zugang durch den Gleichheitssatz vergeben sein. Den Auskunftsanspruch können nur Presseangehörige geltend machen.
Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß und vollständig sein und darf nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Die Behörden müssen ihre Informationen nicht eigenständig veröffentlichen. Gibt sie allerdings Informationen muss wieder der Gleichbegünstigungsanpruch berücksichtigt werden.
Der Anspruch kann jedoch auch eingeschränkt werden, durch…
… die Behörde selber (Behörde wägt ab)
… ein Gesetz (Behörde muss in jedem Fall verweigern)
Verweigert eine Behörde Auskunft zu erteilen, kann der Presseangehörige beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilen lassen. Das Problem hierbei ist, dass diese Auskunft dann meist zu spät erfolgt. Lösung hierfür ist eine einstweilige Anordnung.

2. Beschlagnahmeverbot

Da das Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausreicht kommt das Beschlagnahmeverbot hinzu. -
Es  gibt:
- Beschlagnahme zur Beweissicherung
- zu einem späteren Zeitpunkt abgeordneten Verfall oder Entziehung.
Die Beschlagnahmung kann nur von einem Richter angeordnet werden.
Vor einer Beschlagnahmung geschützt sind Informationen, die ein Journalist vertraulich erhalten hat und Druckwerke, wenn daraus negative Folgen entstehen.
Ausnahmen des Beschlagnahmeverbots: Beteiligung des Journalisten an Begünstigung, Hehlerei oder Strafvereitelung oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus einer Straftat stammen.

3. Schutz gegen Durchsuchungen

Durchsuchungen nur möglich, wenn keine andere Möglichkeiten bestehen. Unzulässig sind Durchsuchungen bei denen lediglich die Person eines Informanten zu ermitteln.

4. Strafrechtliche Regelung der Einziehung

Entzogen und gegeben falls unbrauchbar gemacht werden können nur Schriften mit strafbarem Inhalt. Beispiele: Verbreitung von pornographischen Inhalten.
Eingezogen werden diese Schriften, wenn mindestens eins verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt war. Mit der Entziehung werden auch alle Vorrichtungen wie Druckplatten… unbrauchbar gemacht. Einziehbar sind nur alle strafbaren Stücke, die sich in den Händen der Personen, die daran beteiligt waren, befindet, die die öffentlich ausliegen oder noch nicht dem Empfänger zugekommen sind. Das Eigentum geht dann an den Staat über. Da es ein tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

5. Zugang zu öffentlichen Versammlungen

Bei  öffentlichen Versammlungen von Privatrechtssubjekten in geschlossenen Räumen darf die Presse nicht ausgeschlossen werden, da die Allgemeinheit auch über diese Versammlungen informiert werden will.

Presserechtliche Pflichten

1. Journalistische Sorgfaltspflicht

Die wahrheitsgemäße Berichterstattung muss um den Ehrenschutz des Betroffenen Willen erfolgen und damit sich eine öffentliche Meinung richtig bilden kann. Alle Nachrichten und Behauptungen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden und dürfen nicht entstellt oder unterschlagen werden. Die Allgemeinheit hat keinen Anspruch auf wahrheitsgemäße Berichterstattung und kann diese somit nicht einklagen. Allerdings kann die unwahre Berichterstattung auch Folgen mit sich ziehen wie Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche. Der Journalist kann sich nur auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berufen, wenn er die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet hat.
Besondere Vorsicht, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Bei Persönlichkeitsrecht betreffenden Meldungen muss solange auf die Veröffentlichung verzichtet werden, bis diese beweisbar sind. Allerdings kann die Presse Informationen veröffentlichen, deren Wahrheitsgehalt noch nicht bewiesen ist, wenn sie alle möglichen Ermittlungen unternommen hat.

2. Impressumpflicht

Durch die Impressumpflicht wird Klarheit über den für den Inhalt Verantwortlichen gegeben. Es müssen Name oder Firma, Anschrift der Druckerei und Verleger angegeben werden. Weitere Angaben bei Selbstverlag und bei periodischen Druckwerken. Diese Pflicht ermöglicht es auch, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, diese einzuklagen und bei strafbarem Inhalt Einziehungen oder Beschlagnahmungen vorzunehmen.

3. Pflicht zur Offenlegung

Es soll kenntlich gemacht werden, wer an einem Presseunternehmen wirtschaftlich beteiligt ist, damit ist dann die Informationsfreiheit geschützt. Wird dagegen verstoßen ist das eine Ordnungswidrigkeit.

4. Qualifikation des verantwortlichen Redakteurs

Für einen Redakteur gelten folgende Voraussetzungen: ständige Aufenthalt innerhalb des Grundgesetzes, Fähigkeit, öffentliches Amt zu bekleiden, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, unbeschränkte strafgerichtliche Verfolgung (keine Abgeordneten).

5. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Diese müssen als Anzeigen kenntlich gemacht werden, da der redaktionelle Teil als objektiv und unabhängig gilt (Trennungsgebot). Somit kann der Verbraucher geschützt und eine Neutralität gewährleistet werden. Unzulässig sind redaktionell gestaltete Werbungen und Anzeigen, bei denen der Werbecharakter dem Durchschnittsleser verborgen bleibt.

6. Ablieferung von Pflichtexemplaren

Es besteht auch eine Ablieferungspflicht von Pflichtexemplaren für Zeitungsverleger.

Storyboard Presse

Buch

1. Verfassungsrechtliche Lage

Der Art. 5 Abs.1 GG bezieht sich nicht nur auf die periodische Presse, sondern auch auf Bücher. Somit ist die Niederschrift und die Herstellung von Büchern von der Pressefreiheit umfasst und es kommt für diese geltenden Schranken zur Anwendung z.B. der Jugendschutz.

2. Spezialfragen bei Büchern

2.1 Verlagsrecht
Der Autor stellt die Ideen und der Verleger die technische Seite und er trägt das finanzielle Risiko.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Parteien, kann das Verlagsrecht herangezogen werden. Das Verlagsrecht regelt die Beziehung zwischen Verleger und Autor. Es ist ein dispositives Recht, d.h., dass es hinter dem abgeschlossenen Vertrag der beiden Parteien zurücktritt.

Verlagsvertrag_Verlagsrecht

2.2 Verlagsvertrag
Der Verlagsvertrag regelt die Rechten und Pflichten des Verlegers und des Autors.

Im Unterschied zum Urheberrecht und zum Verlagsrecht (absolutes Recht) gilt der Verlagsvertrag nur zwischen den beiden und nicht gegenüber Dritten (relatives Recht). Das Verlagsrecht wird auf die Form der Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Übertragung des Verlagsrechts auf einen Verleger, dann ist der Autor nicht mehr zur Verbreitung und Vervielfältigung berechtigt.
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes und erlischt mit der Beendigung des Vertrauensverhältnisses.

Verweigert der Verleger eine weitere Auflage zu drucken, kann der Autor nach einer abgelaufenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, wenn die alte Auflage vergriffen ist.
Der Verlag muss nach Zugang des Werkes das Manuskript für den Druck einrichten. Dazu gehört auch die Korrektur von offensichtlichen Fehlern, jedoch keine inhaltlichen Veränderungen, sofern keine Einwilligung gegeben wurde. Bei einem bereits gesetzten Manuskript sind jegliche Korrekturen unzulässig.
Entspricht das Manuskript nicht den Vorstellungen des Verlegers, kann er vom Vertrag zurücktreten (Rücktrittsrecht des Verlegers §31 VerlG).
Der Autor hat das Recht einen ersten Abzug zu bekommen und diesen zu korrigieren. Die Kosten der Korrektur werden meist vertraglich geregelt. Nicht, wenn die Fehler sich aus der fehlerhaften Bearbeitung des Verlags ergeben.
Zum Druck berechtigt ist der Verlag nur durch die Imprimatur.

Die Form der Vervielfältigung ist im Verlagsgesetz geregelt. Das Papier, die Schriftart und der Einband müssen gemäß dem Buch gewählt werden.

Das Honorar des Autors kann im Verlagsvertrag vereinbart sein, grundsätzlich muss der Autor am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden. Dies ergibt sich aus §15ff UrhG.

Freiexemplare an den Autor werden auch im Verlagsvertrag geregelt. Bei wirtschaftlich erfolgreichen Werken wird dem Autor ein Autorenrabatt gewährleistet.  Des Weiteren können in einem Verlagsvertrag Nebenrechte übergeben werden z.B. Übersetzung in andere Sprachen

Es gibt drei Möglichkeiten für die Restbestände eines Werkes:

- Aufkauf durch Autor bevor

- Verramschen (Preis runter setzen)

- Makulieren (Vernichtung des Buches durch Einstampfung)

Der Verlagsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, allerdings müssen noch offene Verpflichtungen eingehalten werden.
Der Verleger hat ein Rücktrittsrecht, wenn das Werk verspätet oder in vertragswidriger Beschaffenheit abgeliefert wird.
Der Autor hat ein Rücktrittsrecht bei gewandelter Überzeugung (§35 VerlG), also wenn er nicht mehr zu seinem Werk steht oder bei Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts.

2.3 Lizenzvertrag
Ist eine Wiedergabeerlaubnis des Werkes durch den Berechtigten (Autor oder Verlag).
Ausschließliche Lizenz: Rechte aus einem Verlagsvertrag, der ihn berechtigt die Veröffentlichung eines Werkes für eine bestimmte Zeit an einen anderen Verlag zu übergeben.
Einfache Lizenz: Für eine Wiedergabeerlaubnis für eine zusätzliche Veröffentlichung, Verfilmung, Sendung im Fernsehen oder Rundfunk.

2.4 Herausgebervertrag
Es gibt ein oder mehrere Herausgeber bei Sammelwerken mit Beiträgen unterschiedlicher Autoren. Aufgabe des Herausgebers ist die Konzeption des Buches. Der Herausgebervertrag richtet sich nach den Regeln des Verlagsvertrags. Bei einer fortlaufenden Reihe wird dies über die  Fortsetzungsklausel geregelt.

2.5 Buchpreisbindungen
Preisbindung für Verlagserzeugnisse werden zwischen Verleger und Buchhändlern getroffen. Die Buchhändler werden verpflichtet einen bestimmten Endkaufpreis nicht zu unterschreiten. Es soll den Erhalt eines breiten Buchangebots sichern und eine große Anzahl von Verkaufsstellen sollen gefördert werden. Ein weiterer Punkt wäre die Quersubventionierung weniger populärer Werkausgaben.
Die Verleger haben die Pflicht einen Preis einschließlich Umsatzsteuer festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Auch Preisänderungen werden veröffentlicht gemacht.
Ausnahmen sind die grenzüberschreitenden Verkäufe und die Autorenexemplare.
Die Preisbindung wird im Regelfall nach Ablauf von 18 Monaten aufgehoben, außer, dass Buch würde mit dem Erreichen eines bestimmte Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren (z.B. Buch: „Die aktuelle Sommermode“). Bei Zuwiderhandlung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

verfasst von Jessica und Melanie

Kategorien:Presse
  1. Juni 15, 2010 um 1:28 pm | #1

    Hallo,

    eine ausführliche Darstellung. Allerdings kam es bei der Pressefreiheit wohl zu einem Copy&Paste-Fehler. Hier wiederholen sich einige Kapitel. Könnte man das noch ändern.

    Ansonsten finde ich vor allem die “Pflicht zur Offenbarung” lustig :) Ist eher eine Pflicht zur Offenlegung ;)

    VG,
    Crossyard

  2. melaniewoehrle
    Juni 15, 2010 um 1:58 pm | #2

    Hallo,

    vielen dank für das Feedback. Wir haben es nun verbessert :-)

    VG,
    Melanie und Jessica

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