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Wettbewerbsrecht und Europarecht

Wettbewerbsrecht

1 Konkurrenz und Wettbewerb
- Zwischen gleichen bzw. unterschiedlichen Medien
- Wettbewerb ist eine grundlegende Voraussetzung für die unabhängige Meinungsbildung der Bevölkerung
- kann zu einem unlauteren Wettbewerb führen
- Der Wettbewerb zwischen den Medien ist unabdingbar
– >Es besteht die Notwendigkeit unlauteren Wettbewerb zu verhindern und durch medienrechtliche Vorgaben den Wettbewerb zu erhalten.

2  Werbung und Sponsoring
Bei der Finanzierung der Medien gibt es medienspezifische Schranken die sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben ergeben:
- inhaltlicher Hinsicht (z.B. Tabakwerbeverbot)
- Methode der Werbung (z.B. unterschwellige Werbung)
- Zielgruppe (z.B. Verbot von Werbung in Kindersendungen)
- zeitliche Beschränkung (Werbezeitbeschränkung im Fernsehen)

Virtuelle Werbung
Virtuelle Werbung nennt man Werbung, die mittels digitaler Technik nur für den Zuschauer auf dem Bildschirm sichtbar ist. Bei Fußballübertragungen kann mit dieser Technik die im Stadion vorhandene Bandenwerbung (virtuelle billboards) durch eine andere Werbung ersetzt oder ein Logo auf dem Rasen eingeblendet werden.

Erklärung zu virtuellen Werbung der FIFA für die WM 2010

Eine weitere Werbeform, die sich den herkömmlichen Vorschriften entzieht ist das Product Placement. Hier werden beispielsweise bestimmte Autotypen in Kinofilmen oder auch in Computerspielen werbewirksam hervorgehoben. Dies wird geduldet wenn der Auftraggeber im Vor- oder Abspann genannt wird. Zudem kann ein Schutz gegen bestimmte Formen der Werbung oder gegen eine unausweichliche Werbung aus der negativen Informationsfreiheit abgeleitet werden.

3  Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

a) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Es schütz das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb und das Marktverhalten soll kontrolliert werden. Es werden geschäftliche Handlungen, also Geschäfte einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines Fremden Unternehmens kontrolliert.

b) Schwarze Liste
Bestimmte geschäftliche Handlungen gelten als unlaut, ohne das es auf eine Prüfung im Einzelfall kommt. Durch die schwarze Liste ist der Verbraucherschutz gestärkt, der Verbraucher hat jedoch weiterhin keine eigenen Rechte aus dem UWG.

c) Unlautere geschäftliche Handlungen sind,…
…wenn die Entscheidungsfreiheit beispielsweise durch ausüben von Druck beeinflusst wird
…wenn es zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit kommt
…wenn der Werbecharakter verschleiert wird (Schleichwerbung)
…wenn Verkaufsförderungsmaßnahmen den Kunden in unzulässiger Weise beeinflussen
…wenn ein Mitbewerber verunglimpft wird (Meinungsäußerungen)
…wenn Tatsachen verbreitet werden, die nicht erweislich wahr sind, und die dem Unternehmen schaden können (Anschwärzung)
…wenn eine fremde Leistung nachgeahmt wird
…wenn ein Mitbewerber gezielt behindert wird

d) Irreführende Werbung
Unlauter ist die so genannte irreführende Werbung. Unter diesen Aspekt fallen Merkmale wie, geschäftliche Verhältnisse, Befähigungen oder Auszeichnungen, herabsetzende Vergleiche und das Verschweigen von Tatsachen.

e) Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, jedoch in bestimmten Fällen, welche im Gesetz aufgeführt werden unlaut.

Beispiel: Wird für ein Haarshampoo geworben mit den Ergebnissen eines Testes (Stiftung Warentest) handelt es sich um vergleichbare Werbung. Diese ist erlaubt da es sich um eine neutrale Institution handelt. Es müssen jedoch alle Ergebnisse des Tests veröffentlicht werden und das Datum des Testes muss zu erkennen sein.

f) Unzumutbare Belästigung
Hier geht es vor allem um die Direktwerbung mittels Telefon, Fax, E-Mail/SMS. Wenn in unzumutbarer Weise (Aufdrängung) belästigt wird, ist dies unlaut. Beispiele sind das Einwerfen von Werbeprospekten in Briefkästen mit der Aufschrift: „Keine Werbung!“ oder Werbung bei der der Absender verschleiert wird.

g) Rechtsfolgen
Beseitigung (Entfernung der Störung)
Unterlassung (Verhinderung von künftigen Verletzungshandlungen)
Schadensersatz – Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden.

4. Kartellrecht
Verboten sind Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprache, Zusammenschluss mehrerer Unternehmen und durch Abstimmungen zwischen selbständigen Unternehmen. Eine Sonderregelung gilt für Zeitungen und Zeitschriften bei der Preisbildung. Zusätzlich gibt es eine Ergänzung durch die europarechtlichen Regelungen. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen sind untersagt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen oder eine Verfälschung des gemeinsamen Marktes auftreten kann.

Europarecht (ER)

Durch das ER sind einige für das Medienrecht bedeutsame Materien geregelt. Es gibt jedoch keine umfassende europ. Medienordung wegen dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung. D.h. Die EU darf nur in den Materien tätig werden, in denen ihr vertraglich Kompetenzen eingeräumt worden sind (Art. 5 EUV).

1 Schutz der Medien durch europäische Grundrechte
Durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein eigenständiger Grundrechtsschutz entwickelt worden. Dieser wurde aus den Gemeinsamkeiten von nationalen Grundrechten und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitet.Wichtig für die Medien ist die Garantie der freien Meinungsäußerung in Art. 10 Abs. 1 EMRK.Durch diese Norm werden das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Information, sowie die Mitteilung von Nachrichten oder Ideen von den Vertragsstaaten garantiert. Diese Meinungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK müssen Schranken von einem Gesetz vorgesehen sein. In Deutschland steht die EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und somit unterhalb des GG.
Seit Dez. 2009 ist im Europarecht der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) maßgeblich -> Vertrag von Lissabon.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist darin eingebunden. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta hat jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiter zu geben.

2 Grundfreiheiten des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
Im Rechtsraum werden die Medien durch die europ. Grundfreiheiten geschützt. Diese sind:

a)   Warenverkehrsfreiheit
Verbietet Beschränkungen insbesondere bei Import- und Export von Waren zw. den Mitgliedsstaaten. Auch verkörperte Medien (Presseerzeugnisse, Bücher, DVDs…). Art. 28ff AEUV.

b)   Dienstleistungsfreiheit
Nicht verkörperte Arbeitsergebnisse, die grenzüberschreitend angeboten werden, unterfallen der Dienstleistungsfreiheit. Art. 56ff AEUV. Auch Rundfunk gehört dazu.

c)   Freizügigkeit, Kapitalverkehrsfreiheit
Die Möglichkeit – Medienproduzierende Unternehmen, die in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden sollen – ist in erster Linie durch die Niederlassungsfreiheit geschützt.

Art. 49ff AEUV. Die dazu erforderlichen Investitionen werden durch die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht. Art. 63ff AEUV. Arbeitnehmer sind durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt. Art. 45ff AEUV.

d)   Wettbewerbsrecht
Neben den Grundfreiheiten des EGV können weitere vertragsrechtliche Regelungen auf den Medienbereich anwendbar sein. Probleme ergeben sich dabei aus der kulturellen Komponente der Medien hinsichtlich des Wettbewerbsrechts. Denn die deutschen Rundfunkgebühren sind mit dem Beihilferecht, innerhalb der Wettbewerbsvorschriften der Union, nur fraglich vereinbar.

3 Kultur im Europarecht
„Kultur“ ist mit Art 167 AEUV ein Vertragsbestandteil geworden. Mit dem „Kulturartikel“  eistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten. Ziel ist keine Einheitskultur, sondern das wahren von nationaler und regionaler Vielfalt. Dabei hat die Union unterstützende und ergänzende Funktionen.

4 Rundfunk
Laut Europ. Gerichtshof ist die Ausstrahlung grenzüberschreitender Fernsehprogramme seit 1974 als Dienstleistung qualifiziert.
Product-Placement ist grundsätzlich unzulässig, jedoch für bestimmte Sendungen zulässig. z.B in Kinofilmen, Sendungen der leichten Unterhaltung u. a. Die Mitgliedstaaten können dies in ihrem Land untersagen. Sie könne sich jedoch nicht gegen ein entsprechendes Angebot aus dem Ausland wehren. Weil sie aufgrund des Herkunftslandprinzips nicht ihre Rechtsvorstellung den anderen Mitgliedsstaaten aufzwingen dürfen. In Kindersendungen darf es kein Produkt-Placement geben. Mit Herkunftsland- beziehungsweise Ursprungslandprinzip bezeichnet man mehrere Prinzipien, die die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem Gemeinsamen Markt wie etwa der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Verkehr regeln. Dabei finden die Regeln des Herkunftslandes Anwendung.

5 Europarat
In Europa sind für den Rundfunk die gleichzeitigen Aktivitäten des Europarates zu beachten, der die EMRK ausgearbeitet hat. Neben der Deklaration über Meinungs- und Informationsfreiheit des Europarats von 1982 ist vor allem auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (5.Mai 1989) von Bedeutung. Nach der grundlegenden Vorschrift hat jeder Staat die Einhaltung der Konventionen für die Sendungen sicherzustellen, die von seinem Gebiet ausgehen. (Art. 3,5 EMRK). Empfang und Weitersendung in anderen Vertragsstaaten sind dann frei. Der Empfangsstaat kann die Weiterverbreitung lediglich bei schweren und offensichtlichen Verstößen gegen die Konvention aussetzen.

6 Europäische Fernsehprogramme
Ein Europ. Fernsehprogramm ist immer wieder im Gespräch. Der Versuch Europa-TV zu initialisieren scheiterte. Problem ist vor allem, dass die Werbewirtschaft die Einschaltquote für solche Sender als zu niedrig ansieht.

7 Film
Die europ. Filmindustrie steckt in einer Krise. Dieser versucht die Eu durch das Projekt MEDIA 2007 (2007-2013) mit 755 Mio. Herr zu werden. MEDIA 2007 ist ein Programm der Europäischen Union zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft. Hauptförderungsgegenstand ist die Filmprojektentwicklung sowie der Verleih und Vertrieb europäischer Filme außerhalb ihres Herkunftslandes. Das MEDIA-Programm ist in allen Mitgliedsländern aktiv, wobei auch nicht-EU-Mitglieder aufgenommen werden, wie etwa die Schweiz.

8 Buch
Europarechtlich werden Bücher als Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit behandelt. Die Buchpreisbindung wurde aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Frage gestellt. Da die einzelnen Mitgliedsstaaten berechtigt sind, ihre eigene Kulturpolitik zu betreiben, gibt es in manchen Mitgliedsstaaten eine Buchpreisbindung und in anderen nicht. So ist der Buchpreis in folgenden Ländern gesetzlich geregelt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien.

9 Urheberrecht
A) Entwicklung des europ. Urheberrechts
In jüngerer Zeit ist der grenzüberschreitende Schutz geistigen Eigentums augenscheinlich geworden. Es wurde bemerkt, dass urheberrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen können. Ein national segmentiertes Urheberrecht stellt für diese Freiheiten ein Hindernis dar. Seit Mitte der 70er wird versucht das Urheberrecht zu „harmonisieren“. Das stieß auf Probleme, da das kontinentaleuropäische Urheberrecht dem System des Copyrights gegenübersteht.

B) Rechtsprechung des EuGH
Die dynamische Entwicklung urheberrechtlicher Bestimmungen ist auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen. Er ordnet das Urheberrecht dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum zu (Art. 36 AEUV).

C) Rechtsakte
Hier eine kurze Liste zu Rechtsakten aus dem europäischen Raum bezüglich des Urheberrechts:

-   Vermiet- und Verleihrecht

-   Satellitenrundfunk und Kabelweiterverarbeitung

-   Schutzdauer-Richtlinie

-   Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

-   InfoSoc-Richtlinie

-   Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

D) Urheberpersönlichkeitsrecht
Eine „Harmonisierung“ des Urheberpersönlichkeitsrechts zwischen den Mitgliedstaaten fand bisher nicht statt. Besonders in Bezug auf die Schutzdauer des Urheberpersönlichkeitsrechts sind große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.

Völkerrechtliche Regelungen

Die Medien wurden bisher hauptsächlich im Bereich des Rundfunkrechts und Urheberrechts durch völkerrechtliche Regelungen beeinflusst.

1 Allgemeine völkerrechtliche Abkommen
1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Diese enthält jedermanns Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Freiheit einschließt, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in jeder beliebigen Form sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben (Art. 19 Abs. 2 AEMR). Dies hat keine unmittelbare innerstaatliche Rechtswirkung. Ein Verstoß gegen diese Rechte wäre jedoch völkerrechtswidrig.

2 Rundfunk
Völkerrechtlich darf Rundfunk in das Territorium eines anderen Staates nur mit dessen Zustimmung ausgestrahlt werden. Die technische Entwicklung hat diesen Grundsatz praktisch hinfällig werden lassen („Overspill“). Im Gebiet der EU ist er aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit in sein Gegenteil verkehrt worden.

3 Urheberrecht
Urheberrechte sind grundsätzlich nur in dem Staat geschützt, der sie normiert hat (Territorialität- oder Schutzlandprinzip). Mittlerweile sind Urheber durch internationale Konventionen geschützt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass geistige Güter noch leichter als Waren die Grenzen überschreiten können.

A)  Berner Übereinkunft
Die am 5. Dezember 1887  in Kraft getretene Berner Übereinkunft begründete zum ersten Mal die Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Nationen.

B)  Welturheberrechtsabkommen (WUA)
Das WUA sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. Das WUA schafft keinen sog. Verbandsschutz. Es verpflichtet die vertragsschließenden Staaten lediglich, im eigenen Gebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen, dem Urheber jedes anderen Unterzeichnerstaates Urheberschutz zu gewähren.

C)  Rom-Abkommen
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Der kurz auch „Künstlerschutzabkommen“ genannte Völkervertrag statuiert die grundsätzliche Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern, Herstellen von Tonträgern und Sendeunternehmen in jedem der vertragsschließenden Staaten.

Des Weiteren gibt es noch folgende Abkommen:

D)  TRIPS-Abkommen der WTO

E)  GATS-Abkommen

F)   WIPO-Verträge

G)  Schutz der „kulturellen Vielfalt“

Hier gilt es die „Charta zur kulturellen Vielfalt“ des Europarats sowie die „Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt“ der UNESCO zu nennen. Diese beide Abkommen beziehen sich teilweise auf Medien. In einem Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung der UNESCO über die kulturelle Vielfalt, wird wo alle (?) auf die Förderung des freien, allgemeinen Zugangs zu allen Informationen im öffentliche Bereich über das globale Netzwerk hingewiesen (Zielsetzung 10) sowie auf die Überbrückung der digitalen Kluft gegenüber den Entwicklungsländern (Nr. 11 der Zielsetzung).

4 Kriegsberichtererstattung
Das III. Genfer abkommen vom 12. April 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen enthält als Grundregel des Art. 13, dass Kriegsgefangenen jederzeit Menschlich zu behandeln sind. Ihr Leben und ihre Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden und sie haben darüber hinaus auch Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre (Art. 14). Daraus kann einiges für das Medienrecht abgeleitet werden. Gefangene dürfen nicht in demütigender Haltung vorgeführt werden. Sie dürfen nur dann im TV gezeigt werden, wenn sie eingewilligt haben. Im Rahmen der Kriegsberichterstattung dürfen z.B. Die Übergabe von ganzen Einheiten gezeigt werden. Für die Durchsetzung sind die Verbandsstaaten der Genfer Konvention verantwortlich, nicht die einzelnen Journalisten.

  1. Januar 25, 2011 um 2:51 pm | #1

    Danke für diese sehr übersichtliche Darstellung. Kannst Du mir vielleicht sagen, weshalb in letzter Zeit in Fernsehsendungen darauf hingewiesen wird, dass die Sendung Product Placement enthält? Ist das eine europarechtliche Vorgabe ?

    LG

  2. Januar 25, 2011 um 3:16 pm | #2

    Hallo Robert,

    schön, dass auch so lange nach Seminarabschluss ab und an noch Leute hier vorbeischauen.

    Die Regelungen zur Kennzeichnung von Product Placement finden sich im Rundfunkstaatsvertrag (z.B. §7, 7 RStV). Hiermit werden Teile der “Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste” in nationales Recht umgesetzt.

    Ausnahmen gelten laut RStV für Sendungen und Serien, die nicht vom Rundfunkveranstalter selbst produziert wurden. Allerdings habe ich auch in letzter Zeit bemerkt, dass selbst vor US-Serien ein Hinweis auf eventuelle Produktplazierungen kommt. Ich vermute dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme der Sender. Eine neue Regelung ist mir bisher nicht bekannt.

    Hoffe es hilft weiter.

    VG

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