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Rundfunk
Der Rundfunk umfasst den Hörfunk (Radio), als auch das Fernsehen. Die Bundesrepublik Deutschland legt besonders viel Wert auf das Fernsehen, denn es ist eine der wichtigsten Grundlagen für die politische Meinungsbildung der Bevölkerung. Daher ist das dt. Rundfunksystem in umfassender Weise durch rechtliche Vorgaben geprägt.
Geschichte des Rundfunks
Erster regelmäßiger Hörfunkprogrammdienst –> 1923
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Dachorganisation: Reichsrundfunkgesellschaft
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Ein staatsunabhängiges Rundfunkwesen war geplant
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Zuständigkeit: Reichspost –> Rundfunk durfte keiner politischen Partei dienen
1932 Überführung zum Staatsrundfunk
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Ab 1933 wichtiges Propagandainstrument der nationalistischen Diktatur
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Das Abhören ausländischer Sender wurde verboten –> bei Missachtung drohte die Todesstrafe
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Nach dem Krieg wurden die Sender als Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet
Einführung des Privatrundfunks
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Zunächst Unsicherheit über die Zulässigkeit privaten Rundfunks
–> 1981: Entscheidung des BVerfG, legten Voraussetzungen für den privaten Rundfunk fest -
Die Entscheidungen des BVerfG legten die Grundzüge des Rundfunksystems fest
–> duale Rundfunkordnung -
1987: Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens zw. den Bundesländern
Funktion des Rundfunks in der Demokratie
Der Fernseh– und Hörrundfunk dient als eine besonders wichtige Informationsquelle der Bürger. (großer Verbreitungsgrad, vorrangige Stellung des Fernsehens, besondere Glaubwürdigkeit). Der Staat muss daher das Vorhandensein eines freien Rundfunks gewährleisten. Jedoch ist die Zukunft des öffentlichrechtlichen Rundfunks ungewiss.
Funktion des Rundfunks unter dem Grundgesetz
Die Rundfunkfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG geregelt. Es handelt sich neben der Freiheit der Presse und des Films um einen Aspekt der Medienfreiheit.
Unterschiede zwischen Medienfreiheit und Rundfunkfreiheit (in der selben Norm garantiert und unterliegen den selben Schranken)
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Andersartige technische Ausgangslage
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Presse: Pluralität der Angebote
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Rundfunk: Prägung durch öffentlichrechtliche Anstalten (erst später Annäherung an das System der Presse, durch private Sender) Stellung der öffentlichrechtlichen Sendern immer noch sehr stark
Das BVerfG hat eine Ausgestaltung des Rundfunkrechts vorgenommen, die ein Nebeneinander von öffentlichrechtlichen und privaten Sendern vorsieht, die jedoch beide von unterschiedlichen Rechtsregeln geprägt sind.
Begriff
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physische, insbesondere elektromagnetische Wellen. Maßgeblich ist zum einen die Darbietung für einen unbestimmten Personenkreis und zum anderen der technische Verbreitungsweg. Durch die Verbreitung mittels physischer Wellen unterscheidet sich der Rundfunk von der grundsätzlich verkörperten Presse.
Presse- und Rundfunkfreiheit –> einheitliches Grundrecht der Medienfreiheit
Nach der europäischen Richtlinie ist Rundfunk ein linearer Informations– und Kommunikationsdienst.
Kriterien des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs:
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Verbreitung an die Allgemeinheit (mehr als 500 potenzielle Nutzer)
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Zum zeitgleichen Empfang bestimmt
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Entlang eines Sendeplan
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Bewegtes Bild oder Ton keine rein textmäßige Präsentation
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Verbreitung unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen
Rundfunkfreiheit
Die Rundfunkfreiheit ist in erster Linie eine „dienende“ Freiheit, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient.
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Grundrechtsträgerschaft
a) Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten
Rundfunkanstalten sind ausnahmsweise grundrechtsfähig, wenn sie selbst unmittelbar
dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind.
Wichtig: Die Grundrechtsträgerschaft der Rundfunkanstalten bezieht sich lediglich auf die
Rundfunkfreiheit, nicht auch auf andere Grundrechte.
b) Private Rundfunksender
Die privaten Sender können sich auf die Rundfunkfreiheit berufen, wie auch auf die übrigen
Grundrechte, da sie nicht Teil des Staates sind. Allerdings ist die Rundfunkfreiheit anders
auszulegen, hier tritt der dienende Aspekt zurück und die individualrechtliche
Komponente tritt hervor.
c) Privatpersonen
Früher war der Anspruch privater Personen auf die Rundfunkfreiheit umstritten
(Sondersituation des Rundfunks, Knappheit der verfügbaren Frequenzen), doch durch die
technische Entwicklung hat das BVerfG die Veranstaltung von Privatrundfunk zugelassen.
Somit hat sich ein Verfassungswandel ergeben und Privatsender können sich auf die
Rundfunkfreiheit berufen.
d) Landesmedienanstalten
Staatliche Behörden <– –> stark ausgeprägte Eigenständigkeit
–> die Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit ist strittig (nur wenn die Aufsichtsfunktion
durch staatliche Eingriffe gefährdet wird)
e) Innere Rundfunkfreiheit
Hier stellt sich die Frage, ob sich ein einzelner Rundfunkjournalist gegenüber der
Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Zur Klärung muss man zw.
öffentlichrechtlichen und privaten Sendern unterscheiden.
Öffentlichrechtliche Sender –> Wahrung der Binnenpluralität des Rundfunks
Private Sender –> größere Meinungsvielfalt kann sich vorteilhaft für die
Rundfunklandschaft auswirken
2. Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
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Beschaffung von Informationen
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Produktion von Sendungen
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Verbreitung von Nachrichten und Meinungen
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Die Redaktionsarbeit ist gegen den staatlichen Eingriff gesichert
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Staatsfreiheit der Berichterstattung garantiert
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Umfasst auch Tatsachenmitteilungen und Werturteile
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Auswahl der Rundfunkmitarbeiter durch den Intendanten
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Es gibt keine negative Rundfunkfreiheit
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Öffentlichrechtliche Anstalten: die Rundfunkwerbung zählt nicht zur Rundfunkfreiheit
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Private Anstalten: die Rundfunkwerbung unterfällt der Rundfunkfreiheit
3. Institutionelle Garantie des Rundfunks
Das BVerfG entschied, dass die institutionelle Freiheit für den Rundfunk nicht weniger wichtig
ist als für die Presse, denn es handelt sich hierbei um ein mindestens gleich bedeutsames,
unentbehrliches Massenkommunikationsmittel und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.
Ausgestaltung des Rundfunkrechts durch das Bundesverfassungsgericht
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Grundlinien (abgeleitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. GG)
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Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit
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Staatsfreiheit des Rundfunks: Schutz vor staatlicher Beherrschung und Einflussnahme
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Grundversorgungsauftrag/ Funktionsauftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks: Programme für die Gesamtheit der Bevölkerung, informieren in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags, sichern die Meinungsvielfalt
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Bestand- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks: Sicherung des Bestandes und Verfügung über finanzielle Mittel
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Dynamische Grundversorgung
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Privatrundfunk nicht voraussetzungslos zulässig: Pluralität der Meinungen wahren, Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit, Gewährleistung der Grundversorgung, begrenzte Staatsaufsicht–>duale Rundfunkordnung
2. Fernsehentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Kernaussagen der Rundfunkurteile
(1) „Deutschland-Fernsehen-GmbH“Ein Bundesfernsehen wurde aus kompetenzrechtlichen
Gründen für verfassungswidrig erklärt und die Notwendigkeit der pluralen und
autonomen Binnenorganisation des Rundfunks wurde festgestellt.
(2) „Mehrwertsteuer“
Sie stellte die Grundrechtsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Anstalten fest.
(3) „FRAG-Urteil“
In dieser Entscheidung wurde die private Veranstaltung von Rundfunk ohne gesetzliche
Grundlage für unzulässig erklärt, was erschließen lässt, dass eine gesetzliche Regelung
erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung zufolge vor allem über die
Grundlinien der Rundfunkordnung zu entscheiden, wie z.B. ein Mindestmaß an inhaltlicher
Ausgewogenheit, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendung regeln, ….
(4) Grundversorgung „Niedersachsen“
Diese Entscheidung ging bereits von einer dualen Rundfunkordnung aus. Die
Grundversorgung ist die Sache der öffentlichrechtlichen Anstalten, solange diese wirksam
gesichert ist, ist es nicht erforderlich dieselben Anforderungen auch an private Anstalten zu
stellen. Dennoch muss der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die ein möglichst hohes Maß
gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk erreicht und sichert.
(5) Baden-Württemberg-Beschluss“
Bei dieser Entscheidung ging es um die Rechte der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
in Bezug auf Neue Medien. Das BVerfG stellte fest, dass die öffentlichrechtlichen Anstalten
nicht nur auf die Grundversorgung beschränkt sind.
(6) „Nordrhein-Westfalen“
Hier wurde die Bestand- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks
präzisiert, diese erstreckt sich auch auf Dienste mittels neuer Techniken, die künftig
Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können. Die Kontrollgremien sollen
der Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk dienen.
(7) „Hessen-3-Beschluss“
Diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Gebührenfinanzierung der öffentlichrechtlichen
Anstalten, diese wurden als gemäße Art der Finanzierung angesehen. Sie muss nach Art und
Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf die geschützte Programmautonomie nicht
gefährden. Eine Mischfinanzierung ist zulässig, solange die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
(8) Rundfunkgebühren-Urteil I
Das BVerfG betont den Grundsatz der Programmneutralität bei der staatlichen
Gebührenfestsetzung. Die Gebühr darf nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der
Medienpolitik eingesetzt werden. Abweichungen von der Gebührenfestsetzung der
Rundfunkanstalten sind daher begründungsbedürftig.
(9) Rundfunkgebühren II
Das BVerfG legt eine „Garantie funktionsgerechter Finanzierung“ fest. Abweichungsgründe
müssen nachprüfbar sein, damit kontrolliert werden kann, ob der Staat seine
Finanzierungsgewährleistungspflicht aus der Rundfunkfreiheit erfüllt.
Einzelheiten zu den öffentlichen Rundfunkanstalten
1.Programminhalt
In inhaltlicher Hinsicht besteht eine Ordnungsbefugnis des Staates. Es ist die Pflicht des Staates diese zu erstellen, was bedeutet er muss eine gesetzliche Ordnung schaffen, die sicherstellt, dass der Rundfunk den verfassungsrechtlichen vorausgesetzten Dienst leistet. Der Gesetzgeber hat die Leitgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleistet. Inhalte und Formen der Sendungen sind grundsätzlich der Entscheidung durch die Rundfunkanstalten vorbehalten, der Gesetzgeber darf allerdings ein Programmgerüst vorgeben. Durch die Rundfunkfreiheit ist es den öffentlichrechtlichen Anstalten erlaubt, Programme außerhalb der Grundversorgung zu veranstalten.
2. Aufsicht
Die öffentlichrechtlichen Anstalten unterliegen einer staatlichen Rechtsaufsicht, die jedoch aufgrund der Rundfunkfreiheit begrenzt ist.
3. Rundfunkfinanzierung
a) Mischfinanzierung
Die öffentlichrechtlichen Anstalten werden durch Rundfunkgebühren finanziert. Da die Grundversorgung von den öffentlichen Anstalten sichergestellt werden muss, ist der Staat dazu verpflichtet, ihren Bestand zu sichern, was auch die Gewährleistung ausreichender finanzieller Mittel mit einschließt. Die Rundfunkgebühren werden von den Radio- und Fernsehteilnehmer selbst finanziert. Zusätzlich haben die öffentlichrechtlichen Anstalten die Möglichkeit durch Vergabe von Sendezeit Werbeeinnahmen zu erzielen. Da die Finanzierung auf diesen zwei Grundlagen beruht, nennt man diese auch Mischfinanzierung.
b) Rechtsnatur der Rundfunkgebühren
Laut der Theorie ist eine Gebühr eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung. Die Rundfunkgebühr ist jedoch keine Gegenleistung für den Empfang von Fernsehsendungen und auch nicht für die Befugnis, eine Empfangseinrichtung zu benutzen. Die Gebühr ist nämlich auch dann fällig, wenn ein Rundfunkgerät lediglich zum Empfang bereitgehalten wird. Daher kann man darauf schließen, dass die Rundfunkgebühr, keine Gebühr im eigentlichen Sinne ist. Näher liegt es, die Rundfunkgebühr als Beitrag anzusehen, denn Beiträge werden zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben, die dem Pflichtigen einen besonderen Vorteil bieten. Das BVerfG bezeichnet die Rundfunkgebühr als Entgelt für das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks.
c)Verhältnis der Rundfunkgebühren zu anderen Finanzierungsquellen
Die Hauptfinanzierungsquelle der öffentlichrechtlichen Anstalten muss die Rundfunkgebühr sein. Als zweite Einnahmequelle dienen Werbeeinnahmen.
d) Wettbewerb zwischen Anstalten und Anbietern
Außerhalb des Grundversorgungsbereichs besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den öffentlichrechtlichen und den privaten Anbietern. Der Wettbewerb soll die Meinungsvielfalt stärken und erweitern und das inländische Gesamtangebot anregen und beleben.
e) Umfang staatlicher Finanzierungspflicht
Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Anstalten ist die Pflicht des Staates zur Sicherstellung der Grundversorgung, was bedeutet es sind lediglich diejenigen Programme vom Staat zu ermöglichen, deren Veranstaltungen zur Wahrnehmung der spezifischen Funktionen des öffentlichrechtlichen Rundfunks erforderlich sind. Zudem sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von den Rundfunkanstalten zu beachten.
f) Verfahren der Gebührenfestsetzung
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Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf bei der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten unabhängige Kommission) an
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Die KEF prüft die Bedarfsmeldung nach den Vorgaben des §3 RFinSTV (Rundfunkauftrag)
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Der Finanzbedarf ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sowie Rationalisierungs– und Kooperationsmöglichkeiten zu ermitteln
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Nach der Prüfung der Bedarfsmeldung schlägt die KEF den Landesparlamenten die Höhe der Rundfunkgebühr vor
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Die Landesparlamente entscheiden in Form eines Gesetzes über die Gebührenhöhe
g) Verfahren des Gebühreneinzugs
Die Rundfunkgebühren werden durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingezogen. Der Einzug sowie die Frage, wann eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, regelt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Gem. §§5 Abs. 3, 12 ABS. 2 RGebStV sind auch für internetfähige Geräte, wie beispielsweise PCs und Handys, unter bestimmten Umständen Rundfunkgebühren zu zahlen.
h) Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten
Die Rundfunkgebühren stehen grundsätzlich den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Aufgrund des Finanzausgleichs zwischen den Rundfunkanstalten, erhalten kleinere Rundfunkanstalten von den finanzstärkeren Ausgleichszahlungen, die ihnen ermöglichen sollen, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.
Einzelheiten der privaten Rundfunkveranstalter
Voraussetzungen
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Pluralität der Meinungen
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Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung
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Gewährleistung der Grundversorgung
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Bestehen einer begrenzten Staatsaufsicht
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Gleichheitsgemäße Regelung des Zugangs Privater
Chancengleichheit politischer Parteien im Rundfunk
Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien wird verletzt, wenn bei der Einräumung von Sendezeiten anlässlich einer Bundestagswahl eine Partei nicht berücksichtigt wird.
Zulässig ist jedoch eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien bei der Zuweisung der Sendezeiten –> Prinzip der abgestuften Chancengleichheit
Rundfunkstaatsvertrag
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Die Kompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften im Rundfunkbereich liegt bei den Bundesländern (Art.70 GG)
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weitere gesetzliche Regelungen in Form von Staatsverträgen, wie den RstV
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enthält Normen für die öffentlichrechtlichen und den privaten Rundfunk
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ergänzt die Landesrundfunk- und Landesmediengesetze der Bundesländer
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wird regelmäßig aktuellen medienpolitischen Entwicklungen angepasst
von B & B
Periodische Presse, Buch
Periodische Presse
Das Presserecht bezieht sich auf alle Arten von Druckwerken. Zum einen erfasst es die periodischen Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Zeitungen und Zeitschriften. Auch andere Druckerzeugnisse wie Bücher etc. sind im Presserecht enthalten.
Begriffsabgrenzung
Der landesgesetzliche Pressebegriff bezieht die Presse auf alle Arten von Druckwerken. Druckwerke sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines anderen Massenvervielfältigungsverfahrens hergestellt wurde.
Von dem Pressegesetz werden weitere Vervielfältigungen mit in den Begriff des Druckwerks einbezogen, wie die Mitteilung von Nachrichtenagenturen. Nicht der Inhalt ist von Bedeutung, sondern die Massenvervielfältigung. Das Druckwerk muss einem größeren Personenkreis zugänglich sein.
Presse unter dem Grundgesetz
Trotz landesrechtlicher Vollregelung der Presse ist es doch sehr stark bundesrechtlich geprägt. Als aller erstes steht die Pressefreiheit des Art 5 Abs.1 Satz 2 GG.
Funktion der Presse
Die Presse hat die Funktion bei der Bildung der öffentlichen Meinung mitzuhelfen. Sie hat eine sehr große Bedeutung in der Demokratie. Die Bürger sollen sich unbeeinflusst vom Staat ihre Meinung bilden können. Deshalb sollen in der Presse unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck kommen und das Pressewesen soll vom staatlichen Einfluss freigehalten werden.
Pressefreiheit
Das Grundrecht der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. GG schützt die individualrechtliche als auch die institutionelle Seite der Presse. Pressefreiheit ist daher ein Recht des Einzelnen, Pressetätigkeit ohne staatliche Einflussnahme ausüben zu dürfen.
1. Grundrechtlicher Pressebegriff
Der Begriff der Presse ist hinsichtlich des grundsätzlichen Schutzbereichs weit zu fassen. Er beinhaltet alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmte Druckerzeugnisse. Geschützt sind zum einen periodische Druckwerke, wie Zeitungen und Zeitschriften, aber auch Bücher und sonstige Druckerzeugnisse, wie zum Beispiel Werbebroschüren. Videofilme sind nicht vom verfassungsrechtlichen Pressebegriff umfasst. Diese sind der spezielleren Filmfreiheit zuzuordnen.
Der Inhalt der Informationen ist für den verfassungsrechtlichen Pressebegriff unerheblich. Geschützt sind neben Meinungsäußerungen auch reine Tatsachenmitteilungen. Jede Art von Presse, das heißt seriös, als auch die Regenbogenpresse genießt den Schutz der Pressefreiheit.
Entscheidend ist auch, dass eine an die Allgemeinheit gerichtete Vervielfältigung vorliegt à unbestimmter Personenkreis vorliegt
2. Pressefreiheit als Individualrechtsgarantie
Freiheit der publizistischen Tätigkeit. Freiheit der Gründung von Presseunternehmen. Die verfassungsrechtliche Vorgaben werden von den Pressegesetzen umgesetzt: Der Zugang zu einer Presstätigkeit ist nach den Landespressegesetzen frei.
3. Träger der Pressefreiheit
Grundrechtträger sind alle die im Pressewesen tätig sind. Grundrechtsträger kann auch sein der noch nicht pressemäßig tätig ist, jedoch ein Presseunternehmen zu gründen beabsichtigt.
Die Pressefreiheit schützt grundsätzlich alle für Presseveröffentlichungen erforderliche Tätigkeiten. Dies geht von der Informationsbeschaffung bis hin zur Verbreitung der Nachricht oder Meinungen.
Problematisch ist ob Online Zeitungen sich auf die Pressefreiheit berufen können.
4. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
Jede Meinungsäußerung, auch wenn sie in einem Druckerzeugnis ist, wird als Meinungsfreiheit erfasst. Die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung ist durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist demgegenüber berührt, wenn es um die im Pressewesen tätige Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, S.1,11).
5. Einzelrechte (aus der Pressefreiheit ausgeformt (BVerfG))
a. Redaktionsgeheimnis
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Als Redaktionsgeheimnis wird die Freiheit der Presse umschrieben, ohne staatliche Einflussnahme Informationen zu sammeln.
b. Informantenschutz
Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten.
c. Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten
Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen Journalisten etwas unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurde.
d. Schutz von Hilfstätigkeiten
Die Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf unmittelbar inhaltsbezogene Pressetätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsvertretung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen.
e. Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen
Die rechtswidrige Beschaffung von Informationen ist nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.
f. Tendenzschutz
Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst die Freiheit, die Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. Die Zeitung darf selbst Meinungen vertreten.
g. Negative Pressefreiheit
Unerwünschtes kann die Presse nicht veröffentlichen, z.B. einen unliebsamen Leserbrief
h. Anzeigenteil
Das Presseorgan will mit den Anzeigen keine eigene Meinung vertreten. Dieser Anzeigenteil wird auch von der Pressefreiheit erfasst.
i. Beachtung des Gleichheitssatzes bei Fördermaßnahmen
Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs zu vermeiden.
j. Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen
Rechte gegenüber Privaten. Hierzu zählt das Zugangsrecht zu öffentlichen, jedoch von Privaten organisierten Veranstaltungen.
k. Innere Pressefreiheit
6. Einrichtungsgarantie der Pressefreiheit
7. Schranken der Pressefreiheit (kann nur durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden, nicht durch Polizei –> „Polizeifestigkeit“ des Presserechts)
a. Allgemeine Gesetze
b. Wechselwirkung
c. Abwägung mit anderen Grundrechte
Einfachgesetzliche Rechte der Presse
1. Auskunftsanspruch
Es ist bisher umstritten, ob es ein Auskunfts- oder Informationsanspruch von der Presse gegenüber Behörden aus der Verfassung selbst ergibt.
Die Presse hat einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung auf die Informationen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen und derer, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit haben. Der Anspruch gilt jedoch nicht gegenüber Bundesbehörden. Es ist geregelt, dass die Presse zuverlässig über die Vorgänge in Staat und Verwaltung informiert werden muss.
Bei Auskünften ist es wichtig, dass es keine Bevorzugung gibt. Gibt es eine Kapazitätsgrenze muss der Zugang durch den Gleichheitssatz vergeben sein. Den Auskunftsanspruch können nur Presseangehörige geltend machen.
Die Auskunftserteilung muss wahrheitsgemäß und vollständig sein und darf nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Die Behörden müssen ihre Informationen nicht eigenständig veröffentlichen. Gibt sie allerdings Informationen muss wieder der Gleichbegünstigungsanpruch berücksichtigt werden.
Der Anspruch kann jedoch auch eingeschränkt werden, durch…
… die Behörde selber (Behörde wägt ab)
… ein Gesetz (Behörde muss in jedem Fall verweigern)
Verweigert eine Behörde Auskunft zu erteilen, kann der Presseangehörige beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilen lassen. Das Problem hierbei ist, dass diese Auskunft dann meist zu spät erfolgt. Lösung hierfür ist eine einstweilige Anordnung.
2. Beschlagnahmeverbot
Da das Zeugnisverweigerungsrecht nicht ausreicht kommt das Beschlagnahmeverbot hinzu. -
Es gibt:
- Beschlagnahme zur Beweissicherung
- zu einem späteren Zeitpunkt abgeordneten Verfall oder Entziehung.
Die Beschlagnahmung kann nur von einem Richter angeordnet werden.
Vor einer Beschlagnahmung geschützt sind Informationen, die ein Journalist vertraulich erhalten hat und Druckwerke, wenn daraus negative Folgen entstehen.
Ausnahmen des Beschlagnahmeverbots: Beteiligung des Journalisten an Begünstigung, Hehlerei oder Strafvereitelung oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die aus einer Straftat stammen.
3. Schutz gegen Durchsuchungen
Durchsuchungen nur möglich, wenn keine andere Möglichkeiten bestehen. Unzulässig sind Durchsuchungen bei denen lediglich die Person eines Informanten zu ermitteln.
4. Strafrechtliche Regelung der Einziehung
Entzogen und gegeben falls unbrauchbar gemacht werden können nur Schriften mit strafbarem Inhalt. Beispiele: Verbreitung von pornographischen Inhalten.
Eingezogen werden diese Schriften, wenn mindestens eins verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt war. Mit der Entziehung werden auch alle Vorrichtungen wie Druckplatten… unbrauchbar gemacht. Einziehbar sind nur alle strafbaren Stücke, die sich in den Händen der Personen, die daran beteiligt waren, befindet, die die öffentlich ausliegen oder noch nicht dem Empfänger zugekommen sind. Das Eigentum geht dann an den Staat über. Da es ein tiefer Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
5. Zugang zu öffentlichen Versammlungen
Bei öffentlichen Versammlungen von Privatrechtssubjekten in geschlossenen Räumen darf die Presse nicht ausgeschlossen werden, da die Allgemeinheit auch über diese Versammlungen informiert werden will.
Presserechtliche Pflichten
1. Journalistische Sorgfaltspflicht
Die wahrheitsgemäße Berichterstattung muss um den Ehrenschutz des Betroffenen Willen erfolgen und damit sich eine öffentliche Meinung richtig bilden kann. Alle Nachrichten und Behauptungen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden und dürfen nicht entstellt oder unterschlagen werden. Die Allgemeinheit hat keinen Anspruch auf wahrheitsgemäße Berichterstattung und kann diese somit nicht einklagen. Allerdings kann die unwahre Berichterstattung auch Folgen mit sich ziehen wie Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche. Der Journalist kann sich nur auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berufen, wenn er die journalistische Sorgfaltspflicht beachtet hat.
Besondere Vorsicht, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Bei Persönlichkeitsrecht betreffenden Meldungen muss solange auf die Veröffentlichung verzichtet werden, bis diese beweisbar sind. Allerdings kann die Presse Informationen veröffentlichen, deren Wahrheitsgehalt noch nicht bewiesen ist, wenn sie alle möglichen Ermittlungen unternommen hat.
2. Impressumpflicht
Durch die Impressumpflicht wird Klarheit über den für den Inhalt Verantwortlichen gegeben. Es müssen Name oder Firma, Anschrift der Druckerei und Verleger angegeben werden. Weitere Angaben bei Selbstverlag und bei periodischen Druckwerken. Diese Pflicht ermöglicht es auch, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, diese einzuklagen und bei strafbarem Inhalt Einziehungen oder Beschlagnahmungen vorzunehmen.
3. Pflicht zur Offenlegung
Es soll kenntlich gemacht werden, wer an einem Presseunternehmen wirtschaftlich beteiligt ist, damit ist dann die Informationsfreiheit geschützt. Wird dagegen verstoßen ist das eine Ordnungswidrigkeit.
4. Qualifikation des verantwortlichen Redakteurs
Für einen Redakteur gelten folgende Voraussetzungen: ständige Aufenthalt innerhalb des Grundgesetzes, Fähigkeit, öffentliches Amt zu bekleiden, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, unbeschränkte strafgerichtliche Verfolgung (keine Abgeordneten).
5. Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Diese müssen als Anzeigen kenntlich gemacht werden, da der redaktionelle Teil als objektiv und unabhängig gilt (Trennungsgebot). Somit kann der Verbraucher geschützt und eine Neutralität gewährleistet werden. Unzulässig sind redaktionell gestaltete Werbungen und Anzeigen, bei denen der Werbecharakter dem Durchschnittsleser verborgen bleibt.
6. Ablieferung von Pflichtexemplaren
Es besteht auch eine Ablieferungspflicht von Pflichtexemplaren für Zeitungsverleger.
Buch
1. Verfassungsrechtliche Lage
Der Art. 5 Abs.1 GG bezieht sich nicht nur auf die periodische Presse, sondern auch auf Bücher. Somit ist die Niederschrift und die Herstellung von Büchern von der Pressefreiheit umfasst und es kommt für diese geltenden Schranken zur Anwendung z.B. der Jugendschutz.
2. Spezialfragen bei Büchern
2.1 Verlagsrecht
Der Autor stellt die Ideen und der Verleger die technische Seite und er trägt das finanzielle Risiko.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen beiden Parteien, kann das Verlagsrecht herangezogen werden. Das Verlagsrecht regelt die Beziehung zwischen Verleger und Autor. Es ist ein dispositives Recht, d.h., dass es hinter dem abgeschlossenen Vertrag der beiden Parteien zurücktritt.
2.2 Verlagsvertrag
Der Verlagsvertrag regelt die Rechten und Pflichten des Verlegers und des Autors.
Im Unterschied zum Urheberrecht und zum Verlagsrecht (absolutes Recht) gilt der Verlagsvertrag nur zwischen den beiden und nicht gegenüber Dritten (relatives Recht). Das Verlagsrecht wird auf die Form der Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Übertragung des Verlagsrechts auf einen Verleger, dann ist der Autor nicht mehr zur Verbreitung und Vervielfältigung berechtigt.
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes und erlischt mit der Beendigung des Vertrauensverhältnisses.
Verweigert der Verleger eine weitere Auflage zu drucken, kann der Autor nach einer abgelaufenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, wenn die alte Auflage vergriffen ist.
Der Verlag muss nach Zugang des Werkes das Manuskript für den Druck einrichten. Dazu gehört auch die Korrektur von offensichtlichen Fehlern, jedoch keine inhaltlichen Veränderungen, sofern keine Einwilligung gegeben wurde. Bei einem bereits gesetzten Manuskript sind jegliche Korrekturen unzulässig.
Entspricht das Manuskript nicht den Vorstellungen des Verlegers, kann er vom Vertrag zurücktreten (Rücktrittsrecht des Verlegers §31 VerlG).
Der Autor hat das Recht einen ersten Abzug zu bekommen und diesen zu korrigieren. Die Kosten der Korrektur werden meist vertraglich geregelt. Nicht, wenn die Fehler sich aus der fehlerhaften Bearbeitung des Verlags ergeben.
Zum Druck berechtigt ist der Verlag nur durch die Imprimatur.
Die Form der Vervielfältigung ist im Verlagsgesetz geregelt. Das Papier, die Schriftart und der Einband müssen gemäß dem Buch gewählt werden.
Das Honorar des Autors kann im Verlagsvertrag vereinbart sein, grundsätzlich muss der Autor am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden. Dies ergibt sich aus §15ff UrhG.
Freiexemplare an den Autor werden auch im Verlagsvertrag geregelt. Bei wirtschaftlich erfolgreichen Werken wird dem Autor ein Autorenrabatt gewährleistet. Des Weiteren können in einem Verlagsvertrag Nebenrechte übergeben werden z.B. Übersetzung in andere Sprachen
Es gibt drei Möglichkeiten für die Restbestände eines Werkes:
- Aufkauf durch Autor bevor
- Verramschen (Preis runter setzen)
- Makulieren (Vernichtung des Buches durch Einstampfung)
Der Verlagsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden, allerdings müssen noch offene Verpflichtungen eingehalten werden.
Der Verleger hat ein Rücktrittsrecht, wenn das Werk verspätet oder in vertragswidriger Beschaffenheit abgeliefert wird.
Der Autor hat ein Rücktrittsrecht bei gewandelter Überzeugung (§35 VerlG), also wenn er nicht mehr zu seinem Werk steht oder bei Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts.
2.3 Lizenzvertrag
Ist eine Wiedergabeerlaubnis des Werkes durch den Berechtigten (Autor oder Verlag).
Ausschließliche Lizenz: Rechte aus einem Verlagsvertrag, der ihn berechtigt die Veröffentlichung eines Werkes für eine bestimmte Zeit an einen anderen Verlag zu übergeben.
Einfache Lizenz: Für eine Wiedergabeerlaubnis für eine zusätzliche Veröffentlichung, Verfilmung, Sendung im Fernsehen oder Rundfunk.
2.4 Herausgebervertrag
Es gibt ein oder mehrere Herausgeber bei Sammelwerken mit Beiträgen unterschiedlicher Autoren. Aufgabe des Herausgebers ist die Konzeption des Buches. Der Herausgebervertrag richtet sich nach den Regeln des Verlagsvertrags. Bei einer fortlaufenden Reihe wird dies über die Fortsetzungsklausel geregelt.
2.5 Buchpreisbindungen
Preisbindung für Verlagserzeugnisse werden zwischen Verleger und Buchhändlern getroffen. Die Buchhändler werden verpflichtet einen bestimmten Endkaufpreis nicht zu unterschreiten. Es soll den Erhalt eines breiten Buchangebots sichern und eine große Anzahl von Verkaufsstellen sollen gefördert werden. Ein weiterer Punkt wäre die Quersubventionierung weniger populärer Werkausgaben.
Die Verleger haben die Pflicht einen Preis einschließlich Umsatzsteuer festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Auch Preisänderungen werden veröffentlicht gemacht.
Ausnahmen sind die grenzüberschreitenden Verkäufe und die Autorenexemplare.
Die Preisbindung wird im Regelfall nach Ablauf von 18 Monaten aufgehoben, außer, dass Buch würde mit dem Erreichen eines bestimmte Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verlieren (z.B. Buch: „Die aktuelle Sommermode“). Bei Zuwiderhandlung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
verfasst von Jessica und Melanie
Wettbewerbsrecht und Europarecht
Wettbewerbsrecht
1 Konkurrenz und Wettbewerb
- Zwischen gleichen bzw. unterschiedlichen Medien
- Wettbewerb ist eine grundlegende Voraussetzung für die unabhängige Meinungsbildung der Bevölkerung
- kann zu einem unlauteren Wettbewerb führen
- Der Wettbewerb zwischen den Medien ist unabdingbar
– >Es besteht die Notwendigkeit unlauteren Wettbewerb zu verhindern und durch medienrechtliche Vorgaben den Wettbewerb zu erhalten.
2 Werbung und Sponsoring
Bei der Finanzierung der Medien gibt es medienspezifische Schranken die sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben ergeben:
- inhaltlicher Hinsicht (z.B. Tabakwerbeverbot)
- Methode der Werbung (z.B. unterschwellige Werbung)
- Zielgruppe (z.B. Verbot von Werbung in Kindersendungen)
- zeitliche Beschränkung (Werbezeitbeschränkung im Fernsehen)
Virtuelle Werbung
Virtuelle Werbung nennt man Werbung, die mittels digitaler Technik nur für den Zuschauer auf dem Bildschirm sichtbar ist. Bei Fußballübertragungen kann mit dieser Technik die im Stadion vorhandene Bandenwerbung (virtuelle billboards) durch eine andere Werbung ersetzt oder ein Logo auf dem Rasen eingeblendet werden.
Erklärung zu virtuellen Werbung der FIFA für die WM 2010
Eine weitere Werbeform, die sich den herkömmlichen Vorschriften entzieht ist das Product Placement. Hier werden beispielsweise bestimmte Autotypen in Kinofilmen oder auch in Computerspielen werbewirksam hervorgehoben. Dies wird geduldet wenn der Auftraggeber im Vor- oder Abspann genannt wird. Zudem kann ein Schutz gegen bestimmte Formen der Werbung oder gegen eine unausweichliche Werbung aus der negativen Informationsfreiheit abgeleitet werden.
3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
a) Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Es schütz das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb und das Marktverhalten soll kontrolliert werden. Es werden geschäftliche Handlungen, also Geschäfte einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines Fremden Unternehmens kontrolliert.
b) Schwarze Liste
Bestimmte geschäftliche Handlungen gelten als unlaut, ohne das es auf eine Prüfung im Einzelfall kommt. Durch die schwarze Liste ist der Verbraucherschutz gestärkt, der Verbraucher hat jedoch weiterhin keine eigenen Rechte aus dem UWG.
c) Unlautere geschäftliche Handlungen sind,…
…wenn die Entscheidungsfreiheit beispielsweise durch ausüben von Druck beeinflusst wird
…wenn es zur Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit kommt
…wenn der Werbecharakter verschleiert wird (Schleichwerbung)
…wenn Verkaufsförderungsmaßnahmen den Kunden in unzulässiger Weise beeinflussen
…wenn ein Mitbewerber verunglimpft wird (Meinungsäußerungen)
…wenn Tatsachen verbreitet werden, die nicht erweislich wahr sind, und die dem Unternehmen schaden können (Anschwärzung)
…wenn eine fremde Leistung nachgeahmt wird
…wenn ein Mitbewerber gezielt behindert wird
d) Irreführende Werbung
Unlauter ist die so genannte irreführende Werbung. Unter diesen Aspekt fallen Merkmale wie, geschäftliche Verhältnisse, Befähigungen oder Auszeichnungen, herabsetzende Vergleiche und das Verschweigen von Tatsachen.
e) Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, jedoch in bestimmten Fällen, welche im Gesetz aufgeführt werden unlaut.
Beispiel: Wird für ein Haarshampoo geworben mit den Ergebnissen eines Testes (Stiftung Warentest) handelt es sich um vergleichbare Werbung. Diese ist erlaubt da es sich um eine neutrale Institution handelt. Es müssen jedoch alle Ergebnisse des Tests veröffentlicht werden und das Datum des Testes muss zu erkennen sein.
f) Unzumutbare Belästigung
Hier geht es vor allem um die Direktwerbung mittels Telefon, Fax, E-Mail/SMS. Wenn in unzumutbarer Weise (Aufdrängung) belästigt wird, ist dies unlaut. Beispiele sind das Einwerfen von Werbeprospekten in Briefkästen mit der Aufschrift: „Keine Werbung!“ oder Werbung bei der der Absender verschleiert wird.
g) Rechtsfolgen
Beseitigung (Entfernung der Störung)
Unterlassung (Verhinderung von künftigen Verletzungshandlungen)
Schadensersatz – Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden.
4. Kartellrecht
Verboten sind Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprache, Zusammenschluss mehrerer Unternehmen und durch Abstimmungen zwischen selbständigen Unternehmen. Eine Sonderregelung gilt für Zeitungen und Zeitschriften bei der Preisbildung. Zusätzlich gibt es eine Ergänzung durch die europarechtlichen Regelungen. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen sind untersagt, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen oder eine Verfälschung des gemeinsamen Marktes auftreten kann.
Europarecht (ER)
Durch das ER sind einige für das Medienrecht bedeutsame Materien geregelt. Es gibt jedoch keine umfassende europ. Medienordung wegen dem Prinzip der begrenzten Ermächtigung. D.h. Die EU darf nur in den Materien tätig werden, in denen ihr vertraglich Kompetenzen eingeräumt worden sind (Art. 5 EUV).
1 Schutz der Medien durch europäische Grundrechte
Durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist ein eigenständiger Grundrechtsschutz entwickelt worden. Dieser wurde aus den Gemeinsamkeiten von nationalen Grundrechten und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleitet.Wichtig für die Medien ist die Garantie der freien Meinungsäußerung in Art. 10 Abs. 1 EMRK.Durch diese Norm werden das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Information, sowie die Mitteilung von Nachrichten oder Ideen von den Vertragsstaaten garantiert. Diese Meinungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK müssen Schranken von einem Gesetz vorgesehen sein. In Deutschland steht die EMRK im Rang eines einfachen Bundesgesetzes und somit unterhalb des GG.
Seit Dez. 2009 ist im Europarecht der „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) maßgeblich -> Vertrag von Lissabon.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist darin eingebunden. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta hat jeder Mensch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiter zu geben.
2 Grundfreiheiten des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
Im Rechtsraum werden die Medien durch die europ. Grundfreiheiten geschützt. Diese sind:
a) Warenverkehrsfreiheit
Verbietet Beschränkungen insbesondere bei Import- und Export von Waren zw. den Mitgliedsstaaten. Auch verkörperte Medien (Presseerzeugnisse, Bücher, DVDs…). Art. 28ff AEUV.
b) Dienstleistungsfreiheit
Nicht verkörperte Arbeitsergebnisse, die grenzüberschreitend angeboten werden, unterfallen der Dienstleistungsfreiheit. Art. 56ff AEUV. Auch Rundfunk gehört dazu.
c) Freizügigkeit, Kapitalverkehrsfreiheit
Die Möglichkeit – Medienproduzierende Unternehmen, die in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden sollen – ist in erster Linie durch die Niederlassungsfreiheit geschützt.
Art. 49ff AEUV. Die dazu erforderlichen Investitionen werden durch die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht. Art. 63ff AEUV. Arbeitnehmer sind durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt. Art. 45ff AEUV.
d) Wettbewerbsrecht
Neben den Grundfreiheiten des EGV können weitere vertragsrechtliche Regelungen auf den Medienbereich anwendbar sein. Probleme ergeben sich dabei aus der kulturellen Komponente der Medien hinsichtlich des Wettbewerbsrechts. Denn die deutschen Rundfunkgebühren sind mit dem Beihilferecht, innerhalb der Wettbewerbsvorschriften der Union, nur fraglich vereinbar.
3 Kultur im Europarecht
„Kultur“ ist mit Art 167 AEUV ein Vertragsbestandteil geworden. Mit dem „Kulturartikel“ eistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten. Ziel ist keine Einheitskultur, sondern das wahren von nationaler und regionaler Vielfalt. Dabei hat die Union unterstützende und ergänzende Funktionen.
4 Rundfunk
Laut Europ. Gerichtshof ist die Ausstrahlung grenzüberschreitender Fernsehprogramme seit 1974 als Dienstleistung qualifiziert.
Product-Placement ist grundsätzlich unzulässig, jedoch für bestimmte Sendungen zulässig. z.B in Kinofilmen, Sendungen der leichten Unterhaltung u. a. Die Mitgliedstaaten können dies in ihrem Land untersagen. Sie könne sich jedoch nicht gegen ein entsprechendes Angebot aus dem Ausland wehren. Weil sie aufgrund des Herkunftslandprinzips nicht ihre Rechtsvorstellung den anderen Mitgliedsstaaten aufzwingen dürfen. In Kindersendungen darf es kein Produkt-Placement geben. Mit Herkunftsland- beziehungsweise Ursprungslandprinzip bezeichnet man mehrere Prinzipien, die die Rechtsstellung von Waren- und Dienstleistungsanbietern in einem Gemeinsamen Markt wie etwa der Europäischen Union im grenzüberschreitenden Verkehr regeln. Dabei finden die Regeln des Herkunftslandes Anwendung.
5 Europarat
In Europa sind für den Rundfunk die gleichzeitigen Aktivitäten des Europarates zu beachten, der die EMRK ausgearbeitet hat. Neben der Deklaration über Meinungs- und Informationsfreiheit des Europarats von 1982 ist vor allem auch das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (5.Mai 1989) von Bedeutung. Nach der grundlegenden Vorschrift hat jeder Staat die Einhaltung der Konventionen für die Sendungen sicherzustellen, die von seinem Gebiet ausgehen. (Art. 3,5 EMRK). Empfang und Weitersendung in anderen Vertragsstaaten sind dann frei. Der Empfangsstaat kann die Weiterverbreitung lediglich bei schweren und offensichtlichen Verstößen gegen die Konvention aussetzen.
6 Europäische Fernsehprogramme
Ein Europ. Fernsehprogramm ist immer wieder im Gespräch. Der Versuch Europa-TV zu initialisieren scheiterte. Problem ist vor allem, dass die Werbewirtschaft die Einschaltquote für solche Sender als zu niedrig ansieht.
7 Film
Die europ. Filmindustrie steckt in einer Krise. Dieser versucht die Eu durch das Projekt MEDIA 2007 (2007-2013) mit 755 Mio. Herr zu werden. MEDIA 2007 ist ein Programm der Europäischen Union zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft. Hauptförderungsgegenstand ist die Filmprojektentwicklung sowie der Verleih und Vertrieb europäischer Filme außerhalb ihres Herkunftslandes. Das MEDIA-Programm ist in allen Mitgliedsländern aktiv, wobei auch nicht-EU-Mitglieder aufgenommen werden, wie etwa die Schweiz.
8 Buch
Europarechtlich werden Bücher als Waren im Sinne der Warenverkehrsfreiheit behandelt. Die Buchpreisbindung wurde aus wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Frage gestellt. Da die einzelnen Mitgliedsstaaten berechtigt sind, ihre eigene Kulturpolitik zu betreiben, gibt es in manchen Mitgliedsstaaten eine Buchpreisbindung und in anderen nicht. So ist der Buchpreis in folgenden Ländern gesetzlich geregelt: Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien.
9 Urheberrecht
A) Entwicklung des europ. Urheberrechts
In jüngerer Zeit ist der grenzüberschreitende Schutz geistigen Eigentums augenscheinlich geworden. Es wurde bemerkt, dass urheberrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigen können. Ein national segmentiertes Urheberrecht stellt für diese Freiheiten ein Hindernis dar. Seit Mitte der 70er wird versucht das Urheberrecht zu „harmonisieren“. Das stieß auf Probleme, da das kontinentaleuropäische Urheberrecht dem System des Copyrights gegenübersteht.
B) Rechtsprechung des EuGH
Die dynamische Entwicklung urheberrechtlicher Bestimmungen ist auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen. Er ordnet das Urheberrecht dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum zu (Art. 36 AEUV).
C) Rechtsakte
Hier eine kurze Liste zu Rechtsakten aus dem europäischen Raum bezüglich des Urheberrechts:
- Vermiet- und Verleihrecht
- Satellitenrundfunk und Kabelweiterverarbeitung
- Schutzdauer-Richtlinie
- Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
- InfoSoc-Richtlinie
- Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
D) Urheberpersönlichkeitsrecht
Eine „Harmonisierung“ des Urheberpersönlichkeitsrechts zwischen den Mitgliedstaaten fand bisher nicht statt. Besonders in Bezug auf die Schutzdauer des Urheberpersönlichkeitsrechts sind große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.
Völkerrechtliche Regelungen
Die Medien wurden bisher hauptsächlich im Bereich des Rundfunkrechts und Urheberrechts durch völkerrechtliche Regelungen beeinflusst.
1 Allgemeine völkerrechtliche Abkommen
1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Diese enthält jedermanns Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Freiheit einschließt, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in jeder beliebigen Form sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben (Art. 19 Abs. 2 AEMR). Dies hat keine unmittelbare innerstaatliche Rechtswirkung. Ein Verstoß gegen diese Rechte wäre jedoch völkerrechtswidrig.
2 Rundfunk
Völkerrechtlich darf Rundfunk in das Territorium eines anderen Staates nur mit dessen Zustimmung ausgestrahlt werden. Die technische Entwicklung hat diesen Grundsatz praktisch hinfällig werden lassen („Overspill“). Im Gebiet der EU ist er aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit in sein Gegenteil verkehrt worden.
3 Urheberrecht
Urheberrechte sind grundsätzlich nur in dem Staat geschützt, der sie normiert hat (Territorialität- oder Schutzlandprinzip). Mittlerweile sind Urheber durch internationale Konventionen geschützt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass geistige Güter noch leichter als Waren die Grenzen überschreiten können.
A) Berner Übereinkunft
Die am 5. Dezember 1887 in Kraft getretene Berner Übereinkunft begründete zum ersten Mal die Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Nationen.
B) Welturheberrechtsabkommen (WUA)
Das WUA sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. Das WUA schafft keinen sog. Verbandsschutz. Es verpflichtet die vertragsschließenden Staaten lediglich, im eigenen Gebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen, dem Urheber jedes anderen Unterzeichnerstaates Urheberschutz zu gewähren.
C) Rom-Abkommen
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Der kurz auch „Künstlerschutzabkommen“ genannte Völkervertrag statuiert die grundsätzliche Inländerbehandlung von ausübenden Künstlern, Herstellen von Tonträgern und Sendeunternehmen in jedem der vertragsschließenden Staaten.
Des Weiteren gibt es noch folgende Abkommen:
D) TRIPS-Abkommen der WTO
E) GATS-Abkommen
F) WIPO-Verträge
G) Schutz der „kulturellen Vielfalt“
Hier gilt es die „Charta zur kulturellen Vielfalt“ des Europarats sowie die „Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt“ der UNESCO zu nennen. Diese beide Abkommen beziehen sich teilweise auf Medien. In einem Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung der UNESCO über die kulturelle Vielfalt, wird wo alle (?) auf die Förderung des freien, allgemeinen Zugangs zu allen Informationen im öffentliche Bereich über das globale Netzwerk hingewiesen (Zielsetzung 10) sowie auf die Überbrückung der digitalen Kluft gegenüber den Entwicklungsländern (Nr. 11 der Zielsetzung).
4 Kriegsberichtererstattung
Das III. Genfer abkommen vom 12. April 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen enthält als Grundregel des Art. 13, dass Kriegsgefangenen jederzeit Menschlich zu behandeln sind. Ihr Leben und ihre Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden und sie haben darüber hinaus auch Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre (Art. 14). Daraus kann einiges für das Medienrecht abgeleitet werden. Gefangene dürfen nicht in demütigender Haltung vorgeführt werden. Sie dürfen nur dann im TV gezeigt werden, wenn sie eingewilligt haben. Im Rahmen der Kriegsberichterstattung dürfen z.B. Die Übergabe von ganzen Einheiten gezeigt werden. Für die Durchsetzung sind die Verbandsstaaten der Genfer Konvention verantwortlich, nicht die einzelnen Journalisten.




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