Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht
I. Jugendschutz
Der Jugendschutz ist in der Verfassung verankert und ist somit durch das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung abgesichert. (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) Auch das elterliche Erziehungsrecht (Art.6 Abs.1 GG), welches die Erziehung des Kindes in erster Linie den Eltern alleine überträgt kommt außerdem noch hinzu. Der Jugend drohen, nicht zuletzt von Seiten der Medien, spezielle Gefahren, welche der Jugendschutz versucht abzuwehren um einen Schutz zu gewährleisten.
Der Staat hat dabei die Pflicht die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu wahren. Diese Schutzpflicht ist je nach Alter unterschiedlich ausgeprägt. Je weniger die Kinder/Jugendlichen sich selbst vor solchen Gefahren schützen können umso mehr versucht der Staat einzugreifen. Dies muss der Staat tun um seiner Schutzpflicht gerecht zu werden, dies wird er nur, wenn es ihm gelingt, einen effektiven Jugendschutz zu garantieren und die geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen somit zu sichern (BVerwG 77, S. 75, 82).
Aber auch das Gegenrecht spielt hier eine wichtige Rolle. Kinder und Jugendliche sollen mit dem Jugendschutzgesetz vor Medieninhalten bewahrt werden, welche die Wahrnehmung ihrer Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnten. Dadurch werden aber auch die Rechte Erwachsener etwas eingeschränkt. Aus diesem Grund müssen Jugendschutz und der ungehinderte Zugang zu Inhalten für Erwachsene gegeneinander abgewägt werden. Besonders sind hier die Bereiche der Kunstfreiheit zu berücksichtigen.
Auch das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterliegt einer Gesetzgebungskompetenz, welche auch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) beinhaltet. In diesem Staatsvertrag sind einheitliche Regelungen des Jugendschutzes für alle elektronischen Medien und den Rundfunk vorgenommen. Unberührt sind lediglich die Zuständigkeiten des Bundes für Schriften und Kinofilme, die unter den Begriff „Trägermedien“ gefasst werden und in einem geänderten Jugendschutzgesetz einheitliche geregelt werden.
Ausserdem hat das Jugendschutzgesetz seinen medienrechtlichen Anwendungsbereich bei Filmveranstaltungen sowie auf alle Trägermedien ausgedehnt. (Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, welche zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in Vorführ- oder Spielgeräten eingebaut sind). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Jugendschutzes sind lediglich Rundfunksendungen (§1 Abs.2 Satz 2 JuSchG).

Für Filme sowie Film- und Spielprogramme gibt es im Rahmen des Jugendschutzgesetztes die Möglichkeit der Alterskenn- zeichnung, diese wird grundsätzliche von der obersten Landesbehörde vorgenommen. Doch gerade in diesem Bereich hat das Modell der sog. regulierten Selbstregulierung Einzug gehalten. Demnach sind auch Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) dazu befugt eine Alters-kennzeichnung vorzunehmen, diese steht jedoch in direktem Zusammenhang mit der zu regulierenden Industrie. Eine ähnliche Kontrolle gibt es auch bei Computerspielen. Hier ist für die Alterskennzeichnung die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zuständig. Derartige Organisationen können zu Gunsten die Industrie zweifelhafte Alterskennzeichnungen vornehmen. Ausserdem können Trägermedien, die an sich gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, legalisiert werden.
>> Hier hat computerbild.de einen interessanten Videobeitrag zum Thema FSK.
Neben der Kennzeichnung des Alters kennt das Jugendschutzgesetz als wohl härteste Maßnahme die Indizierung.In diese Liste sind jugendgefährdende Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden,, aufzunehmen (Indizierung). Hierzu zählen vor allem:
- unsittliche, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien
- Killerspiele (extrem gewaltige Computerspiele)
Die Indizierung erfolgt durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (§ 17 JuSchG) welche in der Regel nur auf Antrag tätig wird. Antragsberechtigt sind neben dem Bundesfamilienministerium vor allem die Landesjugendbehörden und Jugendämter.
Indizierungsstufen im JuSchG
- nicht jugendgefährdend, aber enwicklungsbeeinträchtigend (§ 12, 14 JuSchG) -> keine Indizierung, aber Alterskennzeichnung
- schlicht jugendgefährdend (§ 18 Abs. 1 JuSchG) -> Indizierung
- schwer jugendgefährdend (§ 15 Abs. 2 JuSchG) -> Jugendschutz greift auch ohne Indizierung
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein zwischen den Bundesländern abgeschlossene Staatsvertrag über den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV).
Unzulässige Angebote unterliegen einem absoluten Verbreitungsverbot, hierzu gehören insbesondere volksverhetzende, menschenwürdenverachtende, kriegsverherrlichende oder pornographische Darstellungen. Ausserdem sind Angebote, welche die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer gefährden ebenfalls unzulässig. Zulässig sind die genannten Angebote nur dann, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt wurde, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Nutzergruppe).
Den unzulässigen Angeboten stehen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gegenüber, diese Stufe entspricht den „schlicht jugendgefährdenden“ Angeboten im Jugendschutzgesetz).
Zuständig für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen ist die Landesmedienanstalt, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Kommission (Organ) für Jugendmedienschutz (KJM) bilden.
Rechtsfolgen
II. Datenschutz
1. Rechtsvorschriften
Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Die Datenschutzgesetze sollen die Persönlichkeit des Einzelnen vor Zugriffen des Staates, sowie Dritter im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung schützen. Diese Schutzvorschriften sind Konkretisierungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, speziell des Rechts auf informative Selbstbestimmung.
Datenschutz bezeichnet den Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (juristische Personen werden vom allgemeinen Datenschutzgesetz nicht erfasst, aber vom Telekommunikationsdatenschutzrecht).
In den Rechtsvorschriften werden vor allem die Voraussetzungen zulässiger Datenerhebungen und Datenspeicherungen normiert, sowie Löschungspflichten. Träger der gesetzlichen Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 2 Abs. 7 BDSG) ist die verantwortliche Stelle (d.h. jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt).
Wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts sind:

- Erlaubnisvorbehalt (§§ 12 TMG; 4 Abs. 1, 4a BDSG)
- Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
- Erforderlichkeitsgrundsatz
- Schutz gegen Ausforschung durch Dritte (Dienstanbieter)
- Personenbezogenen Daten über Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer müssen vom Dienstanbieter grundsätzlich getrennt werden (Trennungsgrundsatz, § 14 Abs. 4 Nr. 3 TMG)
- Betroffener hat Auskunftsansprüche gegenüber den Dienstanbietern (§ 13 Abs. 7 TMG i.V.m. § 34 BDSG)
2. Medienprivileg
Das Medienprivileg umfasste ursprünglich die drei klassischen Medien, ist jedoch seit 2001 auf die Presse reduziert worden. Hintergrund des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Art. 5 Abs.1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, welche Ausforschung und staatliche Einflussnahme auf die Massenmedien verhindern soll. Trotz Medienprivileg können datenschutzrechtliche Individualrechte des Bundesdatenschutzes grundsätzlich gegenüber der Presse geltend gemacht werden (§§ 28, 33 ff. BDSG).
Das Medienprivileg umfasst auch die Freiheit des Pressesektors vor externen Datenschutzkontrollen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für journalistisch-redaktionelle Zwecke, nicht für sonstige kommerzielle oder Abrechnungszwecke. Ins Medienprivileg eingefügt wurde der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG), sowie Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland (§§ 4b, 4c BDSG).
Der Datenschutz ist vor allem im Internet von Bedeutung. „Das Netz vergisst nichts!“: Datenspuren durch z.B. Nutzerprofile haben unter anderem wirtschaftliche Bedeutung beim gezielten Einsatz zielgruppenspezifischer Werbung. Die Datenschutzregelungen im Multimediabereich sind daher besonders ausführlich in Spezialgesetzen geregelt. Es besteht jedoch eine Schutzlücke in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht: Bei „Online-Durchsuchung“ besteht eine spezifische Gefahr dadurch, dass Nutzerprofile unbefugt von Dritten erhoben werden. Daher wurde das „Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ anerkannt.
Neuregelungen des Datenschutzrechts für…
- Auskunfteien (Scoring),
- Werbewirtschaft (Adresshandel ) und
- Beschäftigungsverhältnisse (Erhebung personenbezogene Daten eines Beschäftigten ausschließlich für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
III. Strafrecht
1. Anwendung allgemeiner Strafnormen
Ein Medienstrafrecht als eigenständiger Rechtsbereich gibt es nicht, es finden jedoch die allgemeinen Normen des Strafrechts, insbesondere des StGB, Anwendung. Die Medienfreiheiten rechtfertigen nicht die Beschaffung von Informationen durch Hausfriedensbruch oder Diebstahl.
Verbote bei der Veröffentlichung von Medien
- Verbreitung von Propagandamitteln verbotener Organisationen und der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- Verletzung des Wahlgeheimnisses
- Beteiligung an Taten Dritter (z.B. Anstiftung, Links auf Homepages mit strafbaren Inhalten)
-> Eine von einem Ausländer im Ausland begangene Straftat ist nach dem deutschen StGB strafbar, wenn es im Inland zu einer Gefährdung oder Schädigung von Rechtgütern gekommen ist.
2. Spezifisch medienbezogene Normen
Spezifisch medienbezogene Normen sind hervorgehobene strafrechtliche Normen, die entweder typischerweise in Medienorganen begangen werden oder Strafschärfungen enthalten, wenn der Unrechtgehalt der Straftat durch eine Verbreitung in den Meiden verstärkt wird.
- Presseinhaltsdelikt: Straftat, deren Tatbestand durch Veröffentlichung in der Presse erfüllt wurde (z.B. üble Nachrede, Verleumdungen)
- „Publizistischer Landesverrat“: Geheimnisverletzung (z.B. Bericht über Geheimdienste und deren Methoden; §§ 186 und 187 StGB)
- (Mediales) Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden ihrer Kennzeichen (§ 86 und 86a StGB)
- (Mediales) Verbreiten von volksverhetzenden Äußerungen, Anleitung zu Straftagen oder Gewaltdarstellungen (§ 130 Abs. 2 und 4, 130a, 131 StGB)
- Beschreibung zur Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen
- Verhinderung von Beschimpfungen von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen ( § 166 StGB)
- Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
- Ehrschutzdelikte (§ 185 ff. StGB; §193 StGB)
- Öffentliche Mitteilung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen (§ 201 StGB)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
- „Hacking“: Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind (§ 202a StGB)
- Unbefugtes Abfangen von Daten -> Schutz der Daten während des Übermittlungsvorgangs (§ 202b StGB)
- Anbieten von Hackertools: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB)
- „Stalking“: unbefugtes Nachstellen (räumliche Nähe oder Versuch der Kontaktherstellung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln) -> durch Nachstellen wird die „Lebensgestaltung“ des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt („cyber-stalking“: Nachstellung per Mail oder in Foren)
- Computerbetrug: computertechnische Manipulation (Täuschung eines Menschen)
- Unrichtige, d.h. dem Willen des Berechtigten widersprechende Programmgestaltungen
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Inputmanipulation“)
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Hardwaremanipulation“)
- „Phishing“: Ausforschung von Daten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
3. Nebenstrafrecht
Auch außerhalb des Strafgesetzbuches bestehen medienrechtlich relevante Strafrechtsnormen. Dazu gehören zum Beispiel die Verletzung von Urheberrechte oder der Schutz vor Softwarepiraterie. Außerdem noch weitere Normen im Zusammenhang mit Jugendschutz- und Datenschutzregelungen. Zuletzt gehören zu den Nebenstrafrechten auch die Kursmanipulation und das „Scalping“ (Empfehlungen von Finanzjournalisten mit dem Ziel, den Kurs eines Wertpapiers im eigenen Interesse zu beeinflussen).
4. Opferschutz
Der Opferschutz ist ein Opferanspruchsversicherungsgesetz, welches dem Opfer einer Straftat ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Täter zusichert.
5. Strafprozessrecht
Das Strafprozessrecht enthält zahlreiche die Medien begünstigende Sondernormen, wie z.B.
- Das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige
- Das Beschlagnahmungsverbot
- Der Schutz gegen Durchsuchungen und gegen die Einziehung von Schriftwerken
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Corinna Rögle und Salome Rathfelder
Bildquellen: Freiwillige Selbstkontrolle | Data Secure








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